Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 737 (NJ DDR 1957, S. 737); § 926 Abs. 2 ZPO nicht statt mit der kurzen Begründung, der Arrestgläubiger habe -seine Verpflichtung erfüllt, denn es stehe ihm frei, Hauptklage vor dem Zivilgericht zu erheben oder Schadensersatzanträge im Strafverfahren zu stellen. Diese Entscheidung wirft eine Reihe von Fragen auf. Zunächst muß geprüft werden, ob nicht bereits § 268 Abs. 2 StPO es dem Gläubiger verbietet, Adhäsionsanträge zu stellen, ihn also in diesem Fall auf die Zivilklage verweist. Das aber dürfte nicht zutreffend sein, denn „Zivilprozeß“ und „Zivilklage“ i. S. dieser gesetzlichen Vorschrift kann nur die Hauptklage und nicht die Arrestklage sein; denn Sinn der gesetzlichen Vorschrift ist doch nur, zu verhindern, daß zwei Verfahren wegen desselben Anspruchs, d. h. des Anspruchs der Hauptsache, laufen. Man kann auch nicht argumentieren, daß jemand, der vor dem Zivilgericht einen Arrest erwirkt habe, sich nun für das zivilgerichtliche Verfahren entschieden und deshalb den Hauptprozeß auch vor dem Zivilgericht anzustrengen habe. Dabei würde übersehen werden, daß der Arrestgläubiger im Strafverfahren bzw. im Ermittlungsverfahren Arrestansprüche nicht stellen kann. Wohl besagt § 121 StPO, daß im Fall der Beschlagnahme eines Gegenstands eine Verfügung des Beschuldigten nicht nur der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber unwirksam ist, sondern auch dem Verletzten gegenüber, wenn die Beschlagnahme die Schadloshaltung des Verletzten sichert. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß Arrestbefehle, falls Schadensersatzanträge gern. § 268 StPO gestellt sind, im Ermittlungsverfahren zugunsten des Verletzten erlassen werden können. Die Voraussetzung des Arrestbefehls ist vielmehr in § 132 StPO aufgeführt; es muß also die Besorgnis vorhanden sein, daß die Vollstreckung einer Geldstrafe oder die Beitreibung der Kosten wesentlich erschwert würde. Will ein Gläubiger mithin einen Arrest erwirken, dann muß er sich insoweit an das Zivilgericht wenden. Gegen die Zulässigkeit der „Hauptklage“ dadurch, daß Adhäsionsanträge gestellt werden, sprechen aber doch eine Reihe von Gesichtspunkten: Der Arrestschuldner will dadurch, daß er eine Fristsetzung beim Arrestgericht beantragt, Sicherheit haben, ob innerhalb der bestimmten Frist Hauptklage erhoben wird; je nachdem, ob das geschieht oder nicht, kann er seine weiteren Vermögensdispositionen vornehmen. Wenn nun aber der Arrestgläubiger statt der Hauptklage Strafanzeige erstattet und diese mit Schadensersatzanträgen verbindet, erfährt der Arrestschuldner hiervon zunächst nichts, verläßt er sich also darauf, daß Hauptklage nicht erhoben wurde, und erhält dann, möglicherweise erst geraume Zeit später, Mitteilung, daß doch auf dem Weg des Adhäsionsverfahrens Schadensersatzanträge gestellt werden. Wesentlicher ist aber noch die Feststellung, daß ein solches Verfahren, wie es der Arrestgläubiger in dem hier geschilderten Fall betrieben hatte, für diesen selbst unter Umständen sehr riskant sein kann. Erhebt der Arrestgläubiger die Hauptklage vor dem Zjvilgericht, dann weiß er also, daß das Zivilverfahren über den Anspruch selbst in Gang kommt. Erstattet er aber Strafanzeige,, verbunden mit Schadensersatzanträgen, so weiß er in der Regel noch nicht, ob es auch wirklich zu einem Strafverfahren gegen den Arrestschuldner kommt. Er hat die Strafanzeige bei der Volkspolizei eingereicht. Bereits die VP kann gern. § 158 StPO das Verfahren einstellen. Ferner kann der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren gern. § 164 StPO einstellen. Und selbst wenn es zur Anklage kommt, kann das Gericht gern. § 172 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Wenn auch nur einer dieser Fälle eintritt, dann wird es in der Regel für den Arrestgläubiger zu spät sein, jetzt eine Hauptklage vor dem Zivilgericht zu erheben, weil die vom Arrestgericht angeordnete Frist in der Regel verstrichen sein wird. Der Arrestbefehl muß also dann gern. § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Der Arrestgläubiger kann zwar noch jetzt die Hauptklage im Zivilprozeß erheben, nur hat er eben nicht mehr die dingliche Sicherung des Arrestes. Man kann auch nicht einwenden, daß in einem solchen Fall hinsichtlich der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, denn bei der richterlichen Frist zur Erhebung der Hauptklage handelt es sich um keine Notfrist i. S. des § 233 ZPO. Ist die Frist also verstrichen, so ist eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Damit ist aber ein solches Verfahren, die Strafanzeige mit Schadensersatzanträgen zu verbinden, nachdem das Arrestgericht eine Frist zur Erhebung der Hauptklage gesetzt hat, für den Arrestgläubiger selbst sehr riskant. Diese Überlegungen müssen dazu führen, es überhaupt für unzulässig zu halten, daß man so verfährt, wie in dem oben geschilderten Fall. Ausschlaggebend dabei muß sein, daß der Arrestgläubiger es nicht in seiner Hand hat, ob das Strafverfahren gegen den Arrestschuldner in Gang kommt. Die Frage, ob es zu einem solchen Verfahren kommt, entscheiden nun einmal staatliche Organe und nicht der Gläubiger. Da aber die Auflage des Arrestgerichts gern. § 926 ZPO dahin ging, daß der Gläubiger Hauptklage zu erheben habe, die Anordnung also lautete, daß er das gerichtliche Verfahren in Gang zu bringen habe, so hat jemand, der lediglich eine Strafanzeige, verbunden mit Schadensersatzanträgen, stellt, diese Anordnung nicht voll erfüllt; und folglich muß auf den Antrag des Schuldners der Arrest aufgehoben werden. Selbst wenn man diesen Argumentationen nicht folgen wollte, soweit sie von einer Unzulässigkeit des Adhäsionsverfahrens nach vorangegangenem Arrestverfahren mit Fristsetzung für die Hauptklage schlechthin ausgehen, muß man aber mindestens in richtiger Anwendung des § 926 ZPO fordern, daß innerhalb der vom Arrestgericht bestimmten Frist der Arrestgläubiger nicht nur die Strafanzeige mit Schadensersatzanträgen verbunden erstattet, sondern auch da die arrestgerichtliche Anordnung von einer Erhebung der Klage bei Gericht spricht , daß innerhalb der richterlichen Frist die Sache beim Gericht, also beim Strafgericht, eingegangen ist. Es muß also dann die Anklageschrift bereits gefertigt sein, und die Akten müssen dem Strafgericht vorliegen. Dieses muß ferner bereits die Schadensersatzantragsschrift innerhalb der Frist dem Arrestschuldner, also dem Angeklagten, zugestellt haben, so daß er innerhalb der richterlichen Frist Kenntnis von den Ersatzanträgen in der Hauptsache hat. Nur wenn diese Voraussetzungen innerhalb der vom Arrestgericht angeordneten Frist erfüllt sind, könnte man an eine Zulässigkeit eines solchen Verfahrens denken, falls man überhaupt trotz der obigen Bedenken dieses Verfahren für möglich hält. 2. Eine öfter gestellte Frage ist die, ob bei Schadensersatzanträgen gern. § 268 StPO im Strafverfahren auch Zinsanträge gestellt werdm dürfen. Ich bin der Meinung, daß diese Frage im Fall der Verzugszinsen bejaht werden muß. Wohl spricht § 268 StPO nur vom Ersatz des Schadens. Allein § 288 BGB gibt dem Gläubiger das Recht Zinsen im Fall des Verzugs zu verlangen, und sagt im Abs. 2 dieser gesetzlichen Vorschrift, daß die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist. Das Gesetz behandelt also die Verzugszinsen als gesetzlichen Mindestschaden, damit aber auch als Schaden i. S. des § 268 StPO. Schwieriger ist die Sache dann, wenn keine Verzugszinsen geltend gemacht werden können, aber die Zinsen ab Rechtshängigkeit gern. § 291 BGB dem Gläubiger an sich zustehen. Ob Rechtshängigkeitszinsen i. S. des Adhäsionsverfahrens überhaupt als Schaden bezeichnet werden können, ist zunächst einmal sehr problematisch. Darüber hinaus ist zweifelhaft, wann man bei Schadensersatzanträgen gern. § 268 StPO von „Rechtshängigkeit“ und „Anhängigkeit“ einer Sache bei Gericht sprechen kann. Rechtshängig oder anhängig ist das Adhäsionsverfahren als gerichtliches Verfahren zweifellos noch nicht mit der Stellung des Schadensersatzantrags im Verfahren vor der Ermittlungsbehörde, .sondern anhängig kann die Sache erst sein, wenn die Akten mit dem Schadensersatzantrag der Strafkammer bzw. dem Strafsenat zugeleitet werden, und Rechtshängigkeit kann erst dann eingetreten sein, wenn der Schadensersatzantrag zusammen mit Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zugestellt worden ist, denn auch die Erhebung der 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 737 (NJ DDR 1957, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 737 (NJ DDR 1957, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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