Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 649 (NJ DDR 1957, S. 649); fassung abgeleitet, daß die Scheidung der Ehe grundsätzlich die Erhebung einer darauf gerichteten Klage voraussetze. Dem widerspricht es, wenn man mit Waack die Möglichkeit zuläßt, ein Scheidungsbegehren in die Form eines prozessual unselbständigen Antrags auf Scheidung der Ehe zu kleiden, der in Wirklichkeit nur ein Anhängsel zu dem Widerspruch gegen die Klagrücknahme darstellt und allenfalls als Antrag auf Fortsetzung des Scheidungsprozesses zu bewerten ist. Der Standpunkt Waacks läuft praktisch darauf hinaus, die kraft Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeit der Widerklage gleicher Art aus Billigkeitsgründen in den Scheidungsprozeß wiedereinzuführen. Das wird bei Waack auch offen ausgesprochen: da das Interesse des Verklagten an der Entscheidung des Gerichts über Aufrechterhaltung oder Auflösung der Ehe nicht geringer sei als das des Klägers, und der Verklagte eine Entscheidung in dem anhängigen Verfahren nur durch Versagung der Einwilligung in die Klagrücknahme erzwingen könne, erscheine es ihr nicht gerechtfertigt, ihm nach Beseitigung der Widerklage auch diese prozessuale Möglichkeit zu nehmen. Daß dem Verklagten diese prozessuale Möglichkeit durch die neue, ganz andere Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens in Ehescheidungssachen bereits in den meisten Fällen der Klagrücknahme genommen worden ist, wird hierbei ebenso übersehen wie die sich daran knüpfende Tatsache, daß damit das ganze System des § 271 Abs. 1 ZPO für den Bereich des Ehescheidungsprozesses in entscheidendem Maße durchbrochen ist. Dieses System beruht bekanntlich darauf, daß von einem bestimmten Zeitpunkt des Prozesses ab ein Ausscheiden des Klägers aus dem Verfahren durch einseitige Erklärung nicht mehr möglich ist. Es hat keinen Sinn und führt im Gegenteil zu prozessualer Rechtsunsicherheit, wenn man versuchen wollte, das Prinzip des § 271 Afos. 1 ZPO für die zuletzt behandelte Gruppe von Fällen zu retten, in denen im allgemeinen Zivilprozeß bei der entsprechenden Prozeßlage ein kontradiktorisches Urteil ergehen müßte. Niemand würde z. B. einzusehen vermögen, warum die Klagerücknahme, die im ersten Termin zur streitigen Verhandlung nach Einlassung des Verklagten zur Hauptsache erklärt wird, nur mit Zustimmung des Verklagten zulässig sein sollte, während die gleiche Prozeßhandlung auf einmal wieder ohne diese Zustimmung wirksam sein würde, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wird und der Kläger im Zusammenhang mit dieser Erklärung dem Termin fernbleibt. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Rücknahme der Ehescheidungsklage in jeder Lage des Verfahrens auch ohne die Einwilligung des Verklagten zulässig ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere aus zwei Gesichtspunkten, die ihren Niederschlag in der EheVerfO gefunden und damit auch in dieser Hinsicht das Prozeßrechtsverhältnis des Ehescheidungsverfahrens gegenüber dem des allgemeinen Zivil Verfahrens wesentlich modifiziert haben: der Bedeutung, die das Gesetz der Mitwirkung des Klägers im Ehescheidungsverfahren zuspricht mit der Folge, daß bei fehlender Mitwirkung des Klägers eine Verhandlung zur Sache und der Erlaß eines Sachurteils ausgeschlossen sind, und der Bedeutung, die das Gesetz der Form des Scheidungsbegehrens beimißt mit der Folge, daß Grundlage der umfassenden Untersuchungstätigkeit des Gerichts im Scheidungsverfahren ausnahmslos die Einleitung des Prozesses in Form ordnungsgemäßer Klageerhebung und die Aufrechterhaltung des Klagantrags bis zum Schluß des letzten Termins der streitigen mündlichen Verhandlung sind. Die von Waack gegen dieses Ergebnis aus Gründen der Prozeßökonomie erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Es ist oben bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß die unbeschränkte Zulässigkeit der Klagerücknahme keineswegs in jedem Fall zu einer Verdopplung der Prozesse führt. Davon abgesehen, darf man sich in dieser Frage auch dann nicht von einem abstrakten Standpunkt der Prozeßökonomie leiten lassen, wenn, was zweifelsohne der Fall sein wird, der mit der Rücknahme nicht einverstandene Verklagte nicht selten nunmehr seinerseits die Schei- dungsklage erhebt und damit eine gewisse Häufung von Scheidungsprozessen eintritt; denn der Streitgegenstand, um den es in dieser Prozeßart geht, rechtfertigt es, daß Grundlage der gerichtlichen Untersuchungstätigkeit ausnahmslos der ausdrückliche, in der Form der Klagerhebung dokumentierte Wille einer Prozeßpartei auf Durchführung des Scheidungsverfahrens ist, nicht aber eine prozessual unbedeutende und formlose Parteierklärung. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß der Grundsatz der Prozeßökonomie im Ehescheidungsprozeß gänzlich außer Betracht bleibt. Wenn die Rücknahme der Ehescheidungsklage zu Beginn oder im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärt wird, kann das Gericht an der Reaktion des Verklagten auf diese Prozeßhandlung des Klägers ohne weiteres feststellen, ob das Einverständnis mit der Klagrücknahme vorliegt. Widerspricht der Verklagte der Rücknahme, so empfiehlt es sich, daß das Gericht in geeigneten Fällen den Kläger darauf aufmerksam macht, daß nach dem Verhalten des Verklagten mit dessen alsbaldiger Klagerhebung zu rechnen sei, und ihm anheimgibt, sich noch einmal über die Fortsetzung des Prozesses zu äußern. Erklärt sich der Kläger daraufhin zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens bereit, so steht dem weiteren Fortgang des Prozesses nichts entgegen, obwohl streng genommen bereits mit der wirksamen Erklärung der Klagrücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Es wäre aber übertriebener Formalismus, wenn man unter Berufung auf das Erlöschen der Rechtshängigkeit die unmittelbare Fortsetzung des Prozesses untersagen würde; vielmehr muß hier dem Gedanken der Prozeßökonomie Rechnung getragen und dem Verfahren sogleich Fortgang gegeben werden, wobei zunächst die Sachanträge erneut zu stellen sind. Abschließend noch einige Bemerkungen zum Verfahren nach Rücknahme der Scheidungsklage. In dem vom BG Rostock entschiedenen Prozeß hatte das Kreisgericht, nachdem es eine rechtswirksame Rücknahme der Klage angenommen hatte, das Verfahren durch Beschluß eingestellt. Dieser Einstellungsbeschluß war aber weder erforderlich noch zulässig. In welchen Fällen das neue Eheverfahrensrecht die Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses auf Grund eines gerichtlichen Einstellungsbeschlusses erlöschen läßt, ist ausdrücklich festgelegt. So wird z. B. durch einen Vergleich der Parteien über einen vermögensrechtlichen Nebenanspruch die Rechtshängigkeit noch nicht bei gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs, sondern erst mit der Einstellung des Verfahrens durch Beschluß hinfällig. An einer solchen Vorschrift fehlt es aber im Falle der Klagerücknahme, die ja auch einer Bestätigung durch das Gericht nicht bedarf. Infolgedessen erlöschen die Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen bereits mit Abgabe der Rücknahmeerklärung, ohne daß es hierzu einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht bedarf. Noch offen geblieben war die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Kläger in einem vom Gericht anberaumten Termin zur streitigen Verhandlung ausbleibt, nachdem er zuvor die Rücknahme der Klage erklärt hat. § 17 Abs. 2 EheVerfO hat mit der nach ihm eintretenden Rechtsfolge, daß bei Ausbleiben einer Partei ein neuer Termin anzuberaumen und die ausgebliebene Partei hierzu zu laden ist, offensichtlich nur die Fälle im Auge, in denen der Säumnis des Klägers keine Rücknahme der Klage vorangegangen ist. Im Fall vorgängiger Klagrücknahme ist die Anberaumung eines neuen Termins mit Rücksicht auf den bereits in doppelter Weise verlautbarten Willen des Klägers, von der Weiterführung des Prozesses Abstand zu nehmen, sinnlos und führt nur zu überflüssigen Terminsansetzungen. Dies ändert nichts an dem übergreifenden Rechtsgedanken, den § 17 Abs. 3 EheVerfO im Hinblick auf die Bedeutung enthält, die der Mitwirkung des Klägers für die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts im Ehescheidungsverfahren zukommt; deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß diese Bestimmung von dem BG Frankfurt (Oder) zur Unterstützung seiner allenthalben zutreffenden Rechtsauffassung mit herangezogen wird. 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 649 (NJ DDR 1957, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 649 (NJ DDR 1957, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der Untersuchungsvoränge noch größere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Im Berichtszeitraum wurde weiter an der Verkürzung der Bearbeitunqsfristen der Untersuchungsvorgänge gearbeitet.

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