Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 621 (NJ DDR 1957, S. 621); tionäre entgegengehalten. Der niedersächsische Arbeitsminister Kübel (SPD) erklärte im Landtag: „Ich habe starke Hemmungen gehabt, das vom Landtag beschlossene ursprüngliche Gesetz durchzuführen, und ich habe, allen Anfeindungen zum Trotz, es in der Tat auch nicht durchgeführt.“8 An diesen Beispielen zeigt sich, wer die Interessen der arbeitenden Jugend konsequent vertritt und wer nicht. Theek aber tat der SPD-Führung zuviel Ehre an und geriet auf das Gleis der von ihm viel zitierten westdeutschen Presse, die die KPD und ihr konsequentes Eintreten für die Arbeiterklasse und die nationale Existenz totzuschweigen versucht. Die KPD ist da und wird dableiben das ist die Realität, die Theek nicht berücksichtigt. Deshalb sei er an solche Losungen der KPD erinnert wie: „Nicht Wehrgesetz, sondern ein fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz Nicht Wehrsold, sondern höheren Lohn“. Das sind Losungen, mit denen die KPD immer Wieder an die Öffentlichkeit trat. Mit diesen Losungen, die sie in Versammlungen, Kundgebungen und den ihr zur Verfügung stehenden Presseorganen9 verfocht, machte sie sich immer wieder zum Vertreter der elementarsten Interessen der westdeutschen Jugend. Kein fortschrittlich eingestellter Mensch, am allerwenigsten ein fortschrittlicher Jurist dürfte das übersehen. Wiederholt wurde in den Presseorganen der KPD auf die Ursachen der Sabotage eines fortschrittlichen Jugendschutzrechts hingewiesen. So heißt es in einem Artikel, der im Zentralorgan der KPD „Freies Volk“ veröffentlicht wurde: „Nun wurde vom Bundesarbeitsministerium ein Gesetzentwurf fertiggestellt. Aus Erfahrung wissen wir, daß dort, wo die Rüstung vorangetrieben wird, kein Platz für ein fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz ist. Als nun ausgerechnet zu dem Zeitpunkt des Beginns der Rüstungsproduktion von der Adenauer-Regierung ein solcher Gesetzentwurf kam, waren wir außerordentlich mißtrauisch. Um es vorwegzunehmen, wir hatten uns nicht getäuscht. Was da vorliegt, das ist kein Jugendarbeitsschutzgesetz, das ist ein Gesetz zur ungehinderten Ausbeutung der Jugend.“10 Mit dieser Feststellung wurde auf einen Kernpunkt des Problems hingewiesen: die Verabschiedung eines fortschrittlichen Jugendarbeitsschutzgesetzes wird seit 1950 von der Bundesregierung im Auftrag der hinter ihr stehenden monopolistischen Gruppierungen deswegen systematisch sabotiert, weil im Zusammenhang mit der Rüstung die Arbeitskraft auch der Jugendlichen bis zum äußersten ausgebeutet werden soll. Darüber können auch einige im Regierungsentwurf enthaltene scheinbar positive Regelungen nicht hinwegtäuschen. Sie spiegeln allenfalls das Dilemma wider, in dem sich die Bourgeoisie auf Grund der dem kapitalistischen System innewohnenden Widersprüche stets und ständig befindet. Auf der einen Seite zieht die Erhöhung des Rüstungstempos notwendigerweise eine verschärfte Ausbeutung der Arbeiter nach sich. Auf der anderen Seite aber ist die Monopolbourgeoisie zu bestimmten Maßnahmen gezwungen, um die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugend im Rahmen der fortschreitenden Militarisierung zu erhalten. Auf diese Kernfragen geht Theek ebenfalls nicht oder nur völlig ungenügend ein. Statt dessen zitiert er im wesentlichen Artikel aus der bürgerlichen Presse, in denen mehr oder minder bewußt über das Wesen der Sache hinwegdiskutiert wird. Durch die ungenügende Aufdeckung der oben skizzierten gesellschaftlichen Zusammenhänge werden insbesondere auch die Ausführungen Theeks überden materiellen Inhalt der vorgeschlagenen Vorschriften erheblich gemindert. So befaßt sich Theek z. B. mit der vorgesehenen Regelung der Arbeitszeit für Jugendliche (§§ 8 ff. des Entwurfs). Mit Recht stellt er in diesem Zusammenhang fest, daß der Entwurf keine Relation zur Arbeitszeitverkürzung zitiert in: „4 Jahre Bundestag“, a. a. O., S. 435. 9 vgl. z. B. „Freies Volk“ vom 17., 20. und 24. Januar, 26. April und 22. Juni 1956. 1° „Freies Volk“ vom 17. Januar 1956. für Erwachsene enthält. Theek weist auch darauf hin, daß der Entwurf in „Ausnahmefällen“ Arbeitszeitverlängerung gestattet, und zwar u. a. „aus dringenden Gründen des Gemeinwohls oder wenn sonst ein unverhältnismäßiger, auf andere Weise nicht zu verhütender erheblicher Schaden für den Betrieb eintreten würde“. Damit läßt es Theek allerdings bewenden, obwohl gerade die zuletzt zitierte Ausnahmereg'elung charakteristisch für die gegenwärtige westdeutsche Situation ist. Allein die Kautschuk-Klausel „aus dringenden Gründen des Gemeinwohls“ bietet allen Anlaß für eine weitergehende Auseinandersetzung. Vor allem muß daran erinnert werden, daß auch die Hitlerfaschisten mit ähnlicher Begründung Dienstverpflichtungen „rechtfertigten“ zu Nutz und Frommen der Rüstungsunternehmer. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird zudem an keiner Stelle ausgeführt, worin jene „Gründe“ des Gemeinwohls bestehen können. Die Bundesregierung hat dem Entwurf eine lange, 25 Seiten umfassende Begründung hinzugefügt11. Zur Erläuterung des genannten Begriffs aber fand sie lediglich den lapidaren Satz: „,Dringende Gründe des Gemeinwohls“ liegen z. B. vor, wenn der Strombedarf der Bevölkerung befriedigt werden muß.“11 12 Solche Wendungen gehören zu den üblichen Täuschungsmanövern. Sie sollen verschleiern, daß die Rüstungsproduktion durchaus zu diesen Gründen zählen wird. Verschiedene Vertreter der CDU ließen hin und wieder durchblicken, wie sie sich die Erziehung und Förderung der Jugend vorstellen. Beispielhaft dafür war folgende Erklärung des CDU-Abgeordneten Men-s i n g im Bundestag: „Ich habe jeden Morgen um 5 Uhr die Kessel heizen müssen, damit, wenn um 6 Uhr die Gesellen kamen, die Kessel heiß waren. Ich habe jeden Abend nach 8 Uhr noch 20 bis 30 Kunden abfragen müssen, und wenn ich dann nach IJause kam, habe ich noch zehn Paar Stiefel für die Gesellen gewienert.“13 Mensing und seinesgleichen wünschen solche Zustände zu verewigen. Mit einem Zynismus ohnegleichen soll diese Art der Ausbeutung verniedlicht werden, um den Forderungen nach einem fortschrittlichen Jugendarbeitsschutz, insbesondere nach Verkürzung der Arbeitszeit, entgegenzuwirken. Mensing trug mit folgenden Worten dazu bei: „Eines möchte ich Ihnen aber sagen: Diese Mehrarbeit hat mir und meinen Kollegen nichts geschadet , was Sie verlangen und wünschen, ist doch nichts weiter als eine Verweichlichung unserer Jugend!“14 Diese jugendfeindliche Haltung fand ihren Ausdruck auch in anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Die Arbeiterjugend forderte z. B. tägliche ununterbrochene Freizeit von 14 Stunden eine Forderung, die gleichfalls von der KPD mit Nachdruck unterstützt wurde15. Dabei wurde insbesondere betont, daß ein junger Mensch diese längere Ruhepause braucht, wenn er nicht ernstliche gesundheitliche Schäden erleiden soll. In § 13 des Regierungsentwurfs sind jedoch nur 12 Stunden als die Regel vorgesehen; in der Landwirtschaft nur 11 Stunden (§ 28) und in der Schifffahrt nur ganze 10 Stunden (§ 32 Ziff. 3). Wenn von dieser Stundenzahl die Zeit für Anmarsch- und Nachhauseweg usw. abgezogen wird, dann bleibt dem Jugendlichen praktisch keine Freizeit mehr. An solchen für die gegenwärtigen Verhältnisse in Westdeutschland charakteristischen Vorschlägen geht Theek gleichfalls vorbei. Auch andere aufschlußreiche Umgehungsklauseln läßt er unerwähnt. Es ist unverständlich, daß Theek eine solche Ausnahmeregelung unerwähnt läßt, wie die, daß Jugendliche ab 16 Jahre zur Akkord- und Fließbandarbeit herangezogen werden dürfen. Es klingt wie eine Verhöhnung der Jugendlichen, wenn dazu in § 34 Abs. 2 des Entwurfs ausgeführt wird, daß eine solche Möglichkeit besteht, soweit „eine Beeinträchtigung Vier Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung der Jugendlichen“ nicht zu befürchten sei. 11 vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 3286, S. 24 bis 49. 12 a. a. O., S. 30 13 vgl. Protokoll der 114. Sitzung des Bundestags vom 25. Januar 1951. ii a. a. O. 15 vgl. u. a. „Freies Volk“ vom 20. Januar 1956. 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 621 (NJ DDR 1957, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 621 (NJ DDR 1957, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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