Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 567 (NJ DDR 1957, S. 567); fahr einer solchen Mehrdeutigkeit ist aber m. E. auch M. Benjamin nicht entgangen. Welchen Sinn könnte es sonst haben, wenn er im Hinblick aut die übrigen, nicht-verbrecherischen Rechtsverletzungen schreibt, sie seien „nicht gesellschaftsgefährlich im obigen Sinne“?2 3 Gibt es für ihn etwa noch eine andere Bedeutung? Dann käme man allerdings keinen Schritt weiter ist doch eine unmißverständliche, eindeutige Terminologie unabdingbare Voraussetzung für jedes Bemühen um theroretische und praktische Klarheit. Wenn es zutrifft, daß gesellschaftsgefährlich nur die Verbrechen sind und in dieser Auffassung stimme ich mit M. Benjamin jetzt durchaus überein , dann wäre es inkonsequent und irreführend, den Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit in einer anderen Bedeutung durch die Hintertür wieder einzulassen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß jede Rechtsverletzung eine negative Bedeutung für unsere sozialistische Ordnung besitzt, auch wenn sie wie etwa besonders b5d Zivilrechtsverletzungen nur den unmittelbar Geschädigten zu berühren scheint. Der Aufbau des Sozialismus-Kommunismus verlangt eine sorgfältige Beachtung und konsequente Verwirklichung aller und namentlich der in Rechtsnormen widergespiegelten Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten. Die Durchsetzung dieser Gesamtinteressen kann indessen nicht anders geschehen als durch eine Vielzahl gleichgerichteter, an einem einheitlichen Maßstab orientierter Einzel handlungen, deren unmittelbares Ergebnis in der Regel zunächst die Realisierung irgendwelcher persönlicher Interessen bildet. Beide das in Rechtsnormen ausgedrückte Gesamtinteresse sowie auch das vom sozialistischen Recht anerkannte und einem besonderen Schutz unterstellte Individualinteresse stellen somit eine untrennbare dialektische Einheit dar, wobei das Primat den gesellschaftlichen Interessen zükommt. Anders ausgedrückt: beide können nicht isoliert, ohne einander existieren; ungeachtet dessen sind sie aber nicht identisch. Je mehr es gelingt, das gesellschaftliche und das persönliche Interesse harmonisch miteinander zu verknüpfen, desto seltener wind das Auftreten von Rechtsverletzungen sein. Solange die ökonomischen, politischen und ideologischen Bedingungen für das Absterben des Rechts noch nicht eingetreten sind und das ist in der Übergangsperiode und auch im Sozialismus selbst noch nicht der Fall , ist es unumgänglich, daß der sozialistische Staat richtungweisend eingreift, durch Rechtsnormen eine Lenkung und Kontrolle des Verhaltens der Bürger bei der Arbeit, der Konsumtion usw. organisiert, ihre sozialistische Erziehung fördert und allen störenden Tendenzen nicht zuletzt durch den Einsatz staatlicher Machtmittel entgegenwirkt. Es macht dabei insoweit keinen Unterschied, ob es sich um das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht oder das Zivilrecht handelt, ob die auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsnormen begründeten Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern, zwischen den Bürgern und bestimmten Staatsorganen usw. wirksam sind. Nicht umsonst lehnt die marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft die von der bürgerlichen Rechtsideologie stets und ständig betonte Gegenüberstellung von „öffentlichem Recht“ und „Privatrecht“ ab. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß jede einzelne Rechtsverletzung in dieser oder jener Weise hemmend in den sozialistischen Entwicklungsprozeß eingreift, die aktive Rolle des Rechts durchkreuzt, die einheitliche ökonomische und politische Leitung der Gesellschaft schwächt kurzum: daß sie im Einzelnen (dem unmittelbar Geschädigten) zugleich die herrschende Klasse und ihre ökonomischen und politischen Interessen trifft. In alledem liegt ihre Schädlichkeit für die sozialistische Ordnung und das scheint mir die allgemeine materielle Eigenschaft aller Rechtsverletzungen zu sein, ihre Gattungseigenschaft. Auf diesen gemeinsamen Nenner lassen sich alle Rechtsverletzungen zurückführen und dadurch von 2 Hervorgehoben von mir R. Sch. M. Benjamin bezieht sieh hierbei auf die von ihm gegebene Charakterisierung der GeseUschaftsgefährlichkeit, die im vorstehenden bereits zitiert wurde. anderen Handlungen etwa den rechtmäßigen Handlungen abgrenzen. Das schließt aber keineswegs aus, daß die einzelnen Arten von Rechtsverletzungen, so z. B. die Verbrechen und die Übertretungen, jeweils spezifische 2üge tragen, die sie qualitativ voneinander unterscheiden und so auch von der inhaltlichen Seite her eine Abgrenzung möglich machen. Das Allgemeine existiert immer nur in dem und vermittels des Besonderen. So findet auch die allgemeine materielle Eigenschaft der Rechtsverletzungen, die Schädlichkeit für die sozialistische Ordnung, ihre Konkretisierung in (mehreren) besonderen materiellen Eigenschaften einzelner Arten von Rechtsverletzungen; ebenso wie beispielsweise der Gattungsbegriff „Schaden“ nur eine Verallgemeinerung der mannigfachen Arten darstellt, in denen ein Schaden auftreten kann (Zerstörung, Beschädigung, Entzug einer Sache usw.). Es wäre daher verfehlt, die Schädlichkeit für die sozialistische Ordnung und die Gesellschaftsgefährlichkeit gleichzusetzen und sie als synonyme Kennzeichnungen zu betrachten. Letztere ist eben nicht die allgemeine materielle Eigenschaft aller Rechtsver-letzungen, sondern eine besondere, nur einer bestimmten Art von Rechtsverletzungen eben den verbrecherischen Handlungen eigene. Damit bleibt jedoch zu klären, welche spezifischen Züge bei den Verbrechen dm Unterschied zu anderen Rechtsverletzungen hervortreten, welche Merkmale der Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit im einzelnen umfaßt. Eine wissenschaftliche Ausgestaltung und Handhabung der Rechtsnormen kann nicht auf gefühlsmäßigen Erwägungen beruhen, sondern muß auf objektiven Kriterien fußen, mithin also auch rational erfaßbar sein. Diese Kriterien gilt es exakt herauszuarbeitens. Die allgemeine Feststellung, daß eine gesellschaftsgefährliche Handlung eine reale Gefahr für die Gesamtheit der sozialistischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik beinhaltet, kann insoweit nicht mehr genügen, sie ist im Grunde genommen nur eine Tautologie. Diese Aufgabe kann allerdings im Rahmen dieses Artikels weder gelöst noch zu lösen versucht werden. Ich möchte lediglich einige Gedanken zu diesem Problem äußern und versuchen, auf diese Weise den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Verbrechen und den Übertretungen bzw. Ordnungs-Widrigkeiten deutlicher zu machen Die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich in erster Linie aus der Hauptrichtung, in der die Einwirkung auf die gesellschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Hier geht es nicht schlechthin um irgendeine Beeinträchtigung der sozialistischen Ordnung, sondern um einen unmitte'l-. baren Angriff auf die grundlegenden gesellschaftlichen Beziehungen der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus und damit auf die ökonomischen und politischen Existenzgrundlagen dieser Gesellschaft. Nicht alle Seiten einer Erscheinung besitzen die gleiche Bedeutung. Man muß stets die wesentlichen, wichtigen Seiten von den weniger wichtigen und unwichtigen Seiten unterscheiden. Und das gilt nicht minder für die Gesellschaft und die dort auftretenden mannigfachen gesellschaftlichen Zusammenhänge. Wesentlich ist ein allgemeiner, relativ beständiger, innerer organischer Zusammenhang, ohne den eine bestimmte Erscheinung eben nicht diese Erscheinung wäre. Wesentliche gesellschaftliche Verhältnisse in der Übergangsperiode sind also solche, deren Existenz und Sicherung gegen gewaltsame’ Eingriffe unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Aufbau des Sozialismus unter den konkreten historischen Bedingungen ist. Sie geben der Gesellschaft das Gepräge, bilden die Grundlage und den eigentlich bestimmenden Faktor für alle übrigen gesellschaftlichen Verhältnisse, die im Rahmen der „äußeren Ordnung“ begründet werden, auch wenn diese zuweilen völlig unabhängig hiervon bzw. als durch andere Faktoren determiniert zu existieren scheinen. 3 Darauf weisen auch Renneberg, Hübner und Weber ln Ihrem Artikel „Materieller Verbrechensbegriff, Strafpolitik und Gesetzlichkeit“ in NJ 1957 S. 35 mit Recht hin. 567;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 567 (NJ DDR 1957, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 567 (NJ DDR 1957, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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