Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 557 (NJ DDR 1957, S. 557); schreibt die Arbeitsschutzbestimmung 331 im § 97 Buchst, a vor, daß die Beschäftigten, die in mehr als 5 m Höhe in der Nähe der Dachkante arbeiten, anzuseilen sind, sofern sie ohne Schutzgerüst arbeiten. Der Arbeiter B. arbeitete ohne Schutzgerüst, weshalb der Angeklagte, der die Baustelle mehrmals aufsuchte und sich vom Fortgang der Arbeiten überzeugte, durch die Anordnung des Anseilens für die Sicherheit des Arbeiters besorgt sein mußte. Die Art der von B. auszuführenden Arbeit bedingte überdies, daß er sich mit einer Hand gegen einen Absturz sichern mußte. Eine Möglichkeit zum Festhalten bot infolge des Fehlens einer Sicherheitsleine allein der aufgestellte Bock. Demzufolge hätte der Angeklagte schon aus diesem Grund für eine sichere Befestigung desselben Sorge tragen müssen, ganz abgesehen davon, daß auch die Sicherheit der mit dem Hochziehen der Last beschäftigten Arbeiter eine unfallsichere Befestigung des Bocks, der die Auslegerstange stützte, erforderte (§ 5 der Arbeitsschutzbestimmung 331). Das Kreisgericht hat, wie aus den Gründen des Urteils ersichtlich ist, erkannt, daß die gröbliche Außerachtlassung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes durch den Angeklagten ursächlich für den Absturz und den Tod des Arbeiters B. war. So führt es in seinem Urteil aus: „Wäre nämlich der Verstorbene angeseilt gewesen bzw. darüber hinaus der Bock ordnungsgemäß aufgestellt gewesen, so hätte B. niemals so abstürzen können, daß er unmittelbar danach an den Verletzungen verstarb. Er hätte dann mehr Halt am Bock gehabt, auch hätte er am Seil gehangen und wäre niemals in die Tiefe gestürzt.“ Das Kreisgericht versäumte jedoch, das von ihm festgestellte, für den Unfall ursächliche Verhalten des Angeklagten auch in rechtlicher Hinsicht zu würdigen und diesen nach einem Hinweis auf die veränderte Rechtslage der erforderlich gewesen wäre, weil das Verhalten des Angeklagten im Eröffnungsbeschluß nicht als fahrlässige Tötung beurteilt worden war auch wegen in Tateinheit begangener fahrlässiger Tötung zu verurteilen. Angesichts dessen, daß der Angeklagte die ihm als Betriebsinhaber vom Gesetz auferlegte Pflicht, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit seiner Arbeiter die Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten und für deren Einhaltung durch die bei ihm Beschäftigten Sorge zu tragen, in grober Weise vernachlässigt hat, was den Tod eines Werktätigen zur Folge hatte, wäre auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen. Sie wäre, weit mehr, als es eine Geldstrafe zu erreichen vermag, geeignet gewesen, dem Angeklagten mit Eindringlichkeit vor Augen zu führen, wie sehr die in seinem Verhalten zum Ausdruck kommende Mißachtung menschlichen Lebens zu verurteilen ist, und ihn in Zukunft zu einer sorgfältigen Beachtung der von unserer Regierung im Interesse der Werktätigen erlassenen Gesetze zu bewegen. Nach Auffassung des Senats hätte das Kreisgericht auf eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten erkennen müssen. § 244 StGB; § 63 JGG. Eine gesetzwidrig nicht getilgte Vorstrafe kann nicht mehr zur Begründung eines Rückfallverbrechens herangezogen werden. BG Schwerin, Urt. vom 16. Juli 1957 - 2 Ds 60/57. Der z. Z. siebenundzwanzigjährige, seit 10 Jahren elternlose Angeklagte ist 1946 noch als Jugendlicher vom damaligen Amtsgericht S. wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis und 1951 vom Amtsgericht B. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Strafen Jeweils im Anschluß an die Verurteilung verbüßt. Am 5. Mai 1957 entwendete der Angeklagte auf dem Bahnhof in S. die Brieftasche des Zeugen Sch. mit 175 DM Inhalt, die dieser auf dem Tisch hatte liegen lassen. Der Angeklagte wurde deshalb vom Kreisgericht am 25. Juni 1957 wegen Rückfalldiebstahls an persönlichem Eigentum zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Staatsanwalt mit dem ordnungsgemäß eingelegten Protest; der Protest führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Mit Unrecht ist das Kreisgericht bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als Rückfalldiebstahl davon ausgegangen, daß er bereits zweimal wegen Diebstahls bestraft worden ist und daß insbesondere wegen des ersten, von ihm noch als Jugendlichem begangenen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt wurde, er also als vorbestraft i. S. des § 244 StGB zu gelten hat. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung hat das Kreisgericht übersehen, daß über die Tilgung von Strafregistervermerken hinsichtlich der Straftaten Jugendlicher besondere Vorschriften bestehen. Außerdem hat es die Wirkung der Tilgung oder auch der Tilgungsreife solcher Vermerke nicht erkannt. Das seit dem 23. Mai 1952 in der Deutschen Demokratischen Republik geltende und auch auf solche Verurteilungen, die nach früheren gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sind, anzuwendende Jugendgerichtsgesetz schreibt in § 63 Abs. 3 vor, daß nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren Vermerke über die in einem Jugendstrafverfahren erkannte Freiheitsentziehung im Strafregister zu tilgen sind. Diese Frist beginnt nach der gleichen Gesetzesvorschrift in den Fällen der Verurteilung zu Freiheitsentzug bis zu sechs Monaten und um einen solchen Fall handelt es sich in diesem Verfahren mit dem Tage der Verurteilung. Der Vermerk über die Bestrafung des Angeklagten im Jahre 1946 durch das Jugendgericht beim damaligen Amtsgericht in S. hätte daher im Strafregister längst getilgt sein müssen, wäre aber spätestens aus Anlaß der Erteilung des Strafregisterauszugs im vorliegenden Verfahren zu tilgen gewesen (§ 25 Straf-registerVO vom 17. Februar 1934, RGBl. I S. 140). Die Tilgung des Vermerks über eine Verurteilung im Strafregister bewirkt aber wiederum nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Straf vermerken vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507), daß diese Verurteilung nicht mehr als rückfallbegründende Bestrafung i. S. des § 244 StGB gewertet werden kann. Im Fall der ordnungsgemäßen Tilgung der Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1946 hätte also seine nunmehrige Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls nicht erfolgen dürfen. Nun ist zwar der Vermerk über die fragliche Verurteilung im Strafregister nicht getilgt worden. Die Verurteilung ist vielmehr in dem am 7. Juni des Jahres erteilten Strafregisterauszug gesetzwidrig mit aufgeführt. Trotzdem muß aber nach Auffassung des Senats allein die Tilgungsreife des Vermerks über die Verurteilung aus dem Jahre 1946 zu dem gleichen Ergebnis führen wie seine tatsächliche Tilgung. Nur diese Auffassung entspricht dem wirklichen Sinn des Gesetzes über die Tilgung von Strafvermerken, weil anderenfalls von Außenstehenden zu verantwortende Gesetzwidrigkeiten und Nachlässigkeiten in der Strafregisterführung die Wirkung dieses Gesetzes aufheben würden. Die Tilgungsreife ist daher der tatsächlich erfolgten Tilgung im Hinblick auf die Wirkungen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes gleichzusetzen. Das Kreisgericht hat nach alledem den Angeklagten zu Unrecht wegen Rückfalldiebstahls nach § 244 StGB verurteilt. Sein Urteil mußte deshalb im Schuldausspruch abgeändert werden. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks war es aber auch im Strafausspruch abzuändern. Dies beruht schon allein auf der Tatsache, daß bei Nichtanwendung der Vorschriften des § 244 StGB die Verhängung einer Zuchthausstrafe ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die erkannte Strafe aber auch der Höhe nach nicht richtig bemessen. Das Kreisgericht hat nach Auffassung des Senats die schlechte Haltung des Angeklagten in der Hauptverhandlung überbewertet, ohne das objektive Ausmaß des durch sein Verhalten verursachten Schadens genügend zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der mit der Handlung und der Person des Angeklagten zusammenhängenden Umstände ist die vom Staatsanwalt vor dem Kreisgericht beantragte Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausreichend. 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 557 (NJ DDR 1957, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 557 (NJ DDR 1957, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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