Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 536 (NJ DDR 1957, S. 536); träge sollten weiterhin rechtswirksam bestehen bleiben, die Preisabrede jedoch als nichtig angesehen werden, wenn sie gegen die bestehenden Preisvorschriften verstieß. Jede ungesetzliche Preisabrede bewirkte also ipso jure ihre eigene Nichtigkeit. Bei dieser Konstruktion gibt es zwei unterschiedliche Richtungen: Nach der einen Auffassung sollte nur der Teil der Preisabrede nichtig sein, der die zulässige Höchstgrenze übersteigt; nach der anderen Meinung sollte die gesamte Preisabrede der Nichtigkeit unterliegen, wenn sie einen Preisverstoß beinhaltet. Diese' beiden Richtungen hatten rein äußerlich gesehen ihre Grundlage in dem Meinungsstreit, ob eine Preisabrede teilbar ist oder nicht. Dahinter verbargen sich jedoch wesentliche politische Probleme. Die Teilnichtig-keit der Preisabrede hatte nämlich zur Folge, daß man im Ergebnis den damaligen Forderungen auf grundsätzliche Einhaltung der Preisgesetze nachkam, aber ein direktes Eingriffsrecht des Staates verhinderte. Man sah deshalb nur den Teil der Preisabrede, der über dem gesetzlich zulässigen Preis liegt, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB als nichtig an, während der andere Teil der Preisabrede weiterhin rechtswirksam im Vertrag bestehen bleiben sollte. Damit wurde es nicht notwendig, ein weiteres Eingriffsrecht des Staates zu bejahen, um den gesetzlichen Preis an die Stelle der nichtigen Preisabrede treten zu lassen. Diese Kompromißlösung wurde vorwiegend in der Rechtsprechung vertreten9. Damit wurde zwar dasselbe Ergebnis erreicht, nämlich die Korrektur ungesetzlicher Preisabreden, aber die Gerichte brauchten sich nicht offen zu einem direkten Eingriffsrecht des Staates zu bekennen9. Dagegen wurde im Schrifttum besonders in Dissertationen nach 1936 überwiegend die Auffassung vertreten, die ganze Preisabrede sei nichtig. Dabei waren einige Autoren bestrebt, ihre Lösung zumindest mit den Vorschriften des BGB in Einklang zu bringen10, indem sie die Nichtigkeit nach § 134 BGB bejahten und mit verschiedenen Begründungen die gesetzlichen Preise an die Stelle der nichtigen Preisabrede treten ließen. Einige Auffassungen waren jedoch geradezu darauf ausgerichtet, die Anwendung der Bestimmung des BGB bei Preisverstößen auszuschließen und die bürgerliche Gesetzlichkeit über Bord zu werfen, um die faschistische Preispolitik zur vollen Geltung zu bringen. Z. B. erklärt F r e y t a g : „Es geht jedoch nicht an, dem BGB zuliebe die Belange der nationalsozialistischen Preispolitik zu verleugnen“11, und kommt dann nach Ablehnung der BGB-Vorschriften zu dem Ergebnis: „In Kaufverträgen muß jede Erklärung eines den Stoppreis übersteigenden Preises darum wirkungslos sein, da sie sich nicht mehr innerhalb der völkischen Rechtsordnung bewegt . Die objektive völkische Rechtsordnung begnügt sich aber nicht damit, gegen sie verstoßende Abmachungen zu vernichten, sondern sie gestaltet selbst die Rechtswir-kungen mit, indem sie da einspringt, wo eine Lücke auszufüllen ist“12. 8 vgl. z. B. OLG Celle, DR (vereinigt mit JW) 1939 S. 1078: „Der Verstoß gegen die Preisstoppverordnung macht dagegen nicht den ganzen Vertrag nichtig, sondern nur die Preisabrede, soweit sie über das zulässige Maß hinausgeht.“ 9 Dabei kamen die Gerichte jedoch in Schwierigkeiten, wenn Preisverstöße durch ungesetzliches Unterschreiten von staatlichen Mindest- bzw. Festpreisen Vorlagen und der Diffe-renzbetrag im Klagewege geltend gemacht wurde. So versuchte das ehemalige Reichsgericht, bei Unterschreiten von staatlichen Mindestpreisen im Transportvertrag dadurch das direkte Eingriffsrecht des Staates zu bemänteln, daß es unter Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung feststellte, dem Preis „ist die rechtliche Anerkennung zu versagen mit der Wirkung, daß jede tarifwidrige Vereinbarung als unverbindlich angesehen und in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB durch die Tarifsätze zu ersetzen“ ist (Urteil vom 23. Oktober 1936, JW 1937 S. 157). 10 z. B. Leinen, Bürgerlich-rechtliche Probleme des Preisstopps, S. 31, 41, der von einer gesetzlichen Vertragskorrektur spricht; ferner Thoma, Die bürgerlich-rechtlichen Folgen des Verstoßes gegen die Preisstoppverordnung, Dissertation: Erlangen 1941, S. 50. u Freytag, a. a. O. S. 45. 12 Freytag, a. a. O. S. 53. Ein noch stärkeres Eingriffsrecht des Staates auf laufende Verträge vertrat Lent13. Nach seiner Auffassung sollten die Verträge, die gegen Preisbestimmungen verstoßen, schwebend unwirksam sein, um durch die Willensäußerung des Preiskommissars entweder nichtig oder wirksam zu werden. Die Verwirklichung dieses Vorschlags war aber schon aus technischen Gründen nicht möglich, weil hierzu ein umfangreicher Apparat der staatlichen Preisstellen notwendig gewesen wäre. In der Rechtsprechung und im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland wird die Anwendbarkeit des BGB auf Preisverstöße wieder bejaht14. Während Pa-1 a n d t15 bei Preisverstößen noch die Nichtigkeit der Preisvereinbarung annimmt, an deren Stelle der zulässige Preis tritt, stellt Nipperdey eine neue Fiktion auf. Ausgehend von den Theorien der „freien Wirtschaft“ versucht er, das Eingriffsrecht des Staates und der Monopole in das Wirtschaftsleben zu bemänteln. Er stellt zunächst fest: „Nach dem geltenden Preisrecht steht den Preisbehörden nicht das Recht zu, unmittelbar in bestehende Verträge gestaltend einzugreifen“16. Demnach müßte folgerichtig der gesamte Vertrag für nichtig erklärt werden; dieses Ergebnis würde aber den bestehenden Verhältnissen nicht gerecht. Den Ausweg hierzu findet Nipperdey in einer Fiktion: „Es ist so anzusehen, als ob statt des nichtigen Vertrages ein neuer Vertrag geschlossen worden wäre, in dem statt des unzulässigen der preisrechtlich zulässige Preis vereinbart wurde (fingierter Vertragsabschluß)“17 18. Damit hat er, allerdings nicht auf direktem Weg, dasselbe erreicht, als wenn die Preisvereinbarung nichtig wäre und der gesetzliche Preis an deren Stelle träte, nämlich ein direktes Eingriffsrecht in bestehende Verträge. Bei Preisverstößen im Grundstücksverkehr gingen Gerichte und Preisbehörden im Gegensatz zu den hier dargelegten Entscheidungen von der Nichtigkeit des gesamten Vertrages aus. Diese Auffassung wurde insbesondere durch das Urteil des ehemaligen Reichsgerichts vom 30. Januar 194119 begründet. Während bei „Geschäften des täglichen Lebens“, d. h. bei produzierten, zur Zirkulation bestimmten Waren, die Sicherung des Warenumschlags beachtet werden mußte und der Vertrag deshalb zum zulässigen Preis aufrechterhalten wurde, so daß Spekulationen nur innerhalb der staatlich vorgeschriebenen Preise möglich waren, konnten solche Bedenken im Grundstücksverkehr außer Betracht bleiben. Hier war es nicht notwendig, daß der Staat unmittelbar in bestehende Verträge eingriff, um die staatlichen Preise durchzusetzen, und dabei stets beachten mußte, den zur Realisierung des Profits notwendigen Warenverkehr nicht über Gebühr zu stören. Deshalb genügte bei Preisverstößen im Grundstücksverkehr die Nichtigkeit des Vertrages. Den Partnern blieb es somit überlassen, einen neuen Vertrag zum gesetzlich zulässigen Preis abzuschließen. Damit wurden die im Kapitalismus üblichen Bodenspekulationen staatlicherseits nicht eingeschränkt, sondern gefördert, denn der Verkäufer konnte sich, wenn er ein höheres Angebot erhielt, von dem bestehenden Vertrag ohne weiteres lösen, wenn ein Preisverstoß vorlag. Dasselbe galt auch für den Käufer, wenn er ein günstigeres Angebot bekam. Folgendes Zitat aus einem Urteil des ehemaligen Reichsgerichts läßt diese Feststellungen klar erkennen: - „Der Entschluß, ein Grundstück zu verkaufen, ist regelmäßig davon abhängig, welcher Kaufpreis zu zahlen ist. Für den Verkäufer kann die Veräußerung zweckwidrig, ja, sogar schädlich werden, wenn ein bestimmter Preis nicht erreicht wird. Er muß also die Möglichkeit haben, von dem Verkauf abzusehen, wenn sich ergibt, daß der von ihm gefor- 13 Lent, DJ 1938 S. 411 fl. 14 vgl. z. B. Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Tübingen 1955, I. Bd., 2. Halbband, S. 815, Anm. 12: „Die zivilrechtlichen Wirkungen von Verstößen gegen Preisanordnungen sind allein nach dem BGB zu entscheiden.“ 15 palandt, Kommentar zum BGB, 15. Auflage (1956), S. 94. 16 Enneccerus-Nipperdey, a. a. O. S. 815, Anm. 12. n Enneccerus-Nipperdey, a. a. O. S. 815. 18 RGZ Bd. 166 S. 89 ff. und Bd. 168 S. 91 fl. 536;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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