Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 469 (NJ DDR 1957, S. 469); ist jedoch hier nach der Sachlage nicht der Fall. Eine der wesentlichen Pflichten des Gerichts im Zivilverfahren besteht darin, dafür zu sorgen, daß die Parteien ihre Mitwirkungspflicht gewissenhaft erfüllen. Die Auf-klärungs- und Fragepflicht des Gerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich daher auch auf die sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebende Erklärungspflicht der Parteien. Daraus ergibt sich, daß die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 139 ZPO mehr umfaßt, als vom Obersten Gericht beschrieben wird, und -daß sie den Verhandlungsgrundsatz sprengt, der nach der Auffassung des Obersten Gerichts unser Zivdlverfahren beherrschen soll. Die Aufklärungspflicht kann nicht darauf beschränkt bleiben, „unklares oder widerspruchsvolles Parteivorbringen klarzustellen und auf geeignete Beweisantritte hinzuwirken“. Es entsteht der Eindruck, daß das Oberste Gericht selbst zu der von ihm früher ausdrücklich abgelehnten „engen Begriffsauslegung“ der bürgerlichen Verhandlungsmaxime0 zurückgekehrt ist. In dem in Westdeutschland angesehensten Kommentar zur ZPO von Stein-Jonas wird zur gerichtlichen Aufklärungspflicht u. a. gesagt: „Die Aufklärungspflicht erstreckt sich darauf, unklares Vorbringen klarzustellen, ferner Differenzen zwischen dem Vorgetragenen und dem schriftsätzlich Angekündigten aufzuklären“* 10 11. Nach Rosenberg dient die Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des § 139 ZPO „der Beseitigung von Lücken, Unwahrheiten -und Widersprüchen im Parteivorbringen und soll ermittele, welche Behauptungen vorgebracht und inwieweit sie zugestanden oder bestritten, welche Beweismittel benannt und welche Anträge gestellt werden sollen“11. Das Gericht wird damit auf eine Position gedrängt, in der es lediglich das Parteivorbringen registriert, es miteinander vergleicht und Bilanzen zieht, inwieweit es in sich geschlossen ist und mit der gegnerischen Darstellung übereinstimmt. Es wird zu einem bloßen „Revisor“12 herabgewürdigt, der nur nachprüft, was ihm die Parteien vorgetragen haben. Die Aufgabe unserer Gerichte bei der Aufklärung des Sachverhalts darf nicht auf eine Funktion beschränkt werden, die der Aktivität des Gerichts solche Schranken auferlegt und die Entfaltung einer eigenen Initiative zur Klärung der strittigen Fragen hemmt. Unsere Bürger werden kaum Verständnis dafür aufbringen, daß der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung in Schweigen hüllen darf, obwohl er über die besseren Tatsachenkenntnisse verfügt, während die Verklagte das ihr Günstige auf eigene Faust vollständig erkunden und beweisen soll. Sie werden sich mit Recht fragen, warum der Kläger um seiner eigenen Interessen willen der Verklagten keine Rücksicht schulden soll und das Gericht sich nicht verpflichtet fühlt, den Kläger zum Sprechen zu veranlassen. Von einer wirklichen Zusammenarbeit zwischen dem Gericht und den Parteien bei der Erforschung der Wahrheit werden sie wenig spüren. In unseren Bürgern muß jedoch das Bewußtsein gestärkt werden, daß auch im Zivilverfahren die Ermittlung der Wahrheit durch das Gericht gewährleistet wird und daß eine Verdunklung oder Vereitelung der Feststellung der Wahrheit durch eine egoistisch handelnde Partei nicht zugelassen wird. Das Gericht hat deshalb die Aufgabe, die Parteien zur strikten Einhaltung unserer Gesetze zu erziehen, wozu auch die genaue Beachtung der gesetzlichen Parteipflichten im Prozeß gehört. Es wurde bereits betont, daß die nach § 138 Abs. 2 ZPO den Parteien auferlegte Erklärungspflicht zu einer Sprengung der Verhandlungsmaxime führt. Während die Parteien bei der Erfüllung der Darlegungspflicht dem Gericht die Tatsachen darzulegen haben, aus denen sie jeweils ihre im Prozeß geltend gemachten Rechte herleiten, zwingt sie die Erklärungspflicht, sich auch über die für sie ungünstigen Tatsachen zu erklären. Die Pflicht der Parteien, sich zum Vorbringen 0 vgl. Rothschild/Hintze, NJ 1953 S. 641; OG in NJ 1953 S. 51. 10 17. Aufl., § 139 H la. 11 Lehrbuch, 6. Auflage, S. 282 oben. 12 So der bürgerliche Rechtslehrer Fritz von Hippel in der Einschätzung der Rolle des Gerichts im bürgerlichen Zivilver- fahren (Wahrheitspflicht und Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozeß, 1939, S. 224). des Gegners vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, macht keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Tatsachen, die nur der Kläger oder nur der Verklagte vorzubringen hätten. Bei der Erklärungspflicht gibt es keine strenge Teilung des Tatsachenstoffes in Angriffs- und Verteidigungsmittel, wie sie die Darlegungspflicht bei der Verteilung der Verantwortlichkeit für die Beibringung des Prozeßstoffes vornimmt. Das Gericht ist bei der Herbeiführung der Erklärungen der Parteien nicht daran gebunden, welche Partei für die Darlegung der Tatsachen verantwortlich ist, die es zur Feststellung der tatsächlichen Grundlage des Parteienstreits benötigt. Obwohl es weiß, daß die Folgen des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen jeweils nur eine Partei treffen, kann es trotzdem die andere Partei veranlassen, sich über diese Tatsachen zu erklären, damit ihm das für seine Entscheidung erforderliche Tatsachenmaterial zur Verfügung gestellt wird. Im vorliegenden Rechtsstreit liegt die Besonderheit gerade darin, daß zwar nickt den Kläger die Folgen der Nichtfeststellbarkeit von ausgleichspflichtigen Zuwendungen treffen, sondern die Verklagte, daß aber der Kläger die besten Kenntnisse hinsichtlich der entscheidenden Umstände besitzt. Daher muß in diesem speziellen Fall für den Kläger in erhöhtem Maße die Erklärungspflicht bestehen. Die Frage, zu Lasten welcher Partei die Nichterweislichkeit ausgleichspflichtiger Zuwendungen geht, spielt in dieser Prozeßlage noch keine Rolle. Sie fällt erst ins Gewicht, wenn die vollständige Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen ist und das Gericht trotzdem eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit treffen muß13. Hätte das Bezirksgericht den Kläger zur Aufklärung der noch unklaren und unvollständig dargelegten Verhältnisse herangezogen und ihn zur Erwiderung auf das Vorbringen der Verklagten veranlaßt, dann wäre der Kläger gezwungen gewesen, sich über die Kosten seiner Berufsausbildung zu äußern. Wäre er nur unwillig seiner Erklärungspflicht nachgekommen und hätte er auf die konkreten Fragen des Gerichts ausweichende Antworten gegeben, so hätte ihn das Gericht auf die Folgen seiner passiven Haltung aufmerksam machen müssen. Wenn sich der Kläger dennoch geweigert hätte, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, so hätte das Gericht sein Verhalten nach § 286 ZPO und, soweit er auf bestimmte Fragen keine Antwort gegeben hätte, sein Schweigen nach § 138 Abs. 3 ZPO würdigen müssen. Im übrigen wäre das Bezirksgericht nicht gehindert gewesen, schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung den Kläger zur Abgabe der notwendigen Erklärungen aufzufordern (§ 272 b ZPO). Bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen soll jede Partei sich über die tatsächlichen Behauptungen der Gegenseite erklären (§ 130 Ziff. 4 ZPO). Angesichts der Wichtigkeit der Erklärungen für die Sachaufklärung ist es dabei immer am besten, auch das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen (§ 141 ZPO). Wäre das Bezirksgericht in dieser Weise verfahren, dann wäre es bei der Erforschung der dem Parteienstreit zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse besser vorangekommen. Es hätte die Möglichkeit genutzt, den Sachverhalt bereits in der mündlichen Verhandlung weitgehend aufzuhellen14. Das Gericht muß im Zivilverfahren stets bemüht sein, vollständige und wahrheitsgemäße Erklärungen der Parteien über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände herbeizu-führen. Die Erklärungen der Parteien haben für die Klärung der streitigen Verhältnisse eine außerordentlich große Bedeutung. Sie vermitteln dem Gericht nicht nur wichtigen Tatsachenstoff hinsichtlich des umstrittenen Rechtsverhältnisses, sondern sie gewähren darüber hinaus dem Gericht bereits einen tiefen Einblick in die tatsächlichen Beziehungen der Parteien, in das -besondere gesellschaftliche Geschehen, über das es entscheiden soll. Eine besondere Bedeutung aber haben die Parteierklärungen für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Sie besteht darin, daß die in ihnen enthaltenen Tat- is vgl. Rothschild/Hintze, NJ 1953 S. 642; Stadtarbeitsgericht Groß-Berlin, NJ 1956 S. 94/95; Püscheh zitiert ln NJ 1953 S. 646; OG in NJ 1953 S. 659. 14 vgl. Heiland, NJ 1953 S. 589. 469;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 469 (NJ DDR 1957, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 469 (NJ DDR 1957, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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