Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 45 (NJ DDR 1957, S. 45); wähnten Falles, des Abschlusses eines Gütevergleichs, in dem der Antragsgegner sich in vollem Umfang zu der Leistung verpflichtet, die der Antragsteller verlangt hat. In der Gerichtspraxis übernimmt der Antragsgegner hierbei regelmäßig die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten. Merkwürdigerweise erwähnen weder das OG noch Heinrich diesen in der Praxis immer wieder vorkommenden Gütevergleich, der den Kostenpunkt einschließt, nicht. Trotzdem möchte ich nicht annehmen, daß das OG eine derartige, im Wege des Gütevergleichs vorgenommene Kostenregelung für unzulässig hält, denn es gibt keinen Grund, die im Streitverfahren gegebene Möglichkeit der Parteidisposition über den Kostenpunkt im Güteverfahren auszuschließen oder einzuschränken. Wenn das OG ausführt, es müsse im Falle der Bereitschaft des Antragsgegners zur Erfüllung des gesamten geltend gemachten Anspruchs erwartet werden, daß der Antragsteller in den Vergleich einwillige, und der Antragsteller habe nicht das Recht, lediglich zum Zwecke der Erwirkung eines die Kostenerstattungspflicht des Gegners auslösenden Anerkenntnisurteils den Vergleichsabschluß abzulehnen und den Eintritt in das.Streitverfahren zu verlangen, so kann das nur den in der Praxis bei einem derart weitgehenden Entgegenkommen des Antragsgegners verhältnismäßig seltenen Fall betreffen, daß der Antragsgegner zur freiwilligen Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens nicht bereit ist; denn wenn dieser hierzu bereit wäre, hätte der Antragsteller keine Veranlassung, den Eintritt in das Streitverfahren zu beantragen. Wenn der Antragsgegner sich weigert, die Kosten des Verfahrens zu tragen, dann doch offenbar deshalb, weil er der Auffassung ist, durch sein Verhalten keinen Anlaß zur Einleitung des Zivilverfahrens gegeben zu haben. Hier aber ist der Eintritt in das Streitverfahren und die Anerkennung des Klaganspruchs unter Bestreiten der Kostenlast (§ 93 ZPO) der allein sachgerechte Verfahrensweg. Die gegenteilige Auffassung des OG führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß das Gericht einerseits den Eintritt in das Streitverfahren ablehnt, andererseits aber der Gütevergleich nicht zustandekommt, wenn der Antragsteller sich weiterhin weigert, einen Vergleich ohne ein'e gleichzeitige Regelung der Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten abzuschließen. Diese Zwangslage ergibt sich nur aus der starren Verfechtung der These, daß im Güteverfahren die prozeßrechtliche Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen sei. Demgegenüber ist hervorzuheben, daß in den beiden genannten Fällen, in denen der Antragsteller auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten besteht, eine Regelung des Kostenpunktes notwendig und zulässig ist, sei es durch Vergleich im Güteverfahren, sei es im Anschluß an ein gern. § 93 ZPO abgegebenes Anerkenntnis im Streitverfahren. Die hier gegenüber dem OG vertretene Regelung der Kostenfrage bei Rücknahme des Güteantrags wird den Interessen der Bürger und der am Güteverfahren beteiligten Staats- und Wirtschaftsorgane in vollem Umfange gerecht. Sie entspricht dem Rechtsbewußt- sein des einfachen Bürgers, der es niemals begreifen wird, warum ihm die Kosten, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Rechte als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, bei Rücknahme eines unbegründeten Güteantrags nicht zu erstatten seien, und der es im Regelfälle auch als selbstverständlich hinnimmt, daß er die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen hat, wenn er als Antragsteller im Laufe der Güteverhandlung die Unbegründetheit des von ihm erhobenen Anspruchs eingesehen und seinen Güteantrag zurückgenommen hat. Von den Bezirksgerichten hat sich bisher, soweit ersichtlich, lediglich das BG Dresden mit seinem Beschluß vom 7. September 1956 3 T 338/56 , allerdings ohne jede eigene Begründung, der Auffassung des OG angeschlossen. Die Möglichkeit einer Kostenerstattung und Kostenentscheidung im Güteverfahren verpflichtet den Antragsteller, worauf das Stadtgericht von Groß-Berlin in seinem genannten Beschluß besonders aufmerksam macht, zu einer sorgfältigen Vorbereitung des Prozesses, wozu auch die kostenlose Beratung in der Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts (§ 44 GVG) in Anspruch genommen werden kann, und schützt damit den Antragsgegner vor einer leichtfertigen Prozeßführung des Antragstellers, indem sie das Risiko in der Belastung mit außergerichtlichen Kosten auf beide Parteien verteilt. Sie stellt außerdem den einfachsten Weg einer Regelung der im Güteverfahren entstehenden Parteikosten dar. Bestünde dieser Weg nicht, so bliebe dem Antragsgegner nur die Möglichkeit, dem Antragsteller, bevor dieser den Güteantrag zurückgenommen hat, mit einem Antrag auf Eintritt in das Streitverfahren zuvorzukommen, um eine Entscheidung über die Erstattung seiner Kosten zu erzwingen1“), oder aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten eine eigene Klage auf Erstattung dieser Kosten zu erheben beides unnötige Umwege im Vergleich zu der unbürokratischen. Kostenentscheidung im Güteverfahren analog § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß keine1 Eedenken dagegen bestehen, § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 im Güteverfahren entsprechend anzuwenden, wenn die Parteien anzeigen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Streng genommen liegt eine Erledigung der Hauptsache nur vor, wenn der erhobene Anspruch erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit wegfällt. Wenn es lediglich auf die formale Prozeßrechtslage ankäme, so wäre es hier in der Regel der Antragsteller, der lediglich wegen seiner Kosten den Eintritt in das Streitverfahren beantragen müßte. Zur Vermeidung dieses Umwegs ist jedoch auch in dieser Prozeßlage eine sofortige Kostenentscheidung im Güteverfahren unter analoger Anwendung der genannten Bestimmung angebracht, was auch das BG Karl-Marx-Stadt (s. o. mit Recht für zulässig erachtet18 19). 18) Die Zulässigkeit eines solchen Antrags des Antragstellers wird vom OG in seinem Urteil vom 29. März 1956 verneint. 19) So im Ergebnis auch BG Rostock, Beschl. vom 26. Mai 1956 T 73/56. Abgrenzung des Agenturvertrages vom Arbeitsrechtsverhältnis Zur Rechtsstellung der Leiter ländlicher Verbindungsstellen des konsumgenossenschaftlichen Handels , Von GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Das Berufungsurteil des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts vom 28. Juni 1956 2 Uz 6/56 , das auf S. 61 dieses Heftes auszugsweise veröffentlicht ist, hat in verschiedener Beziehung eine über seinen unmittelbaren Inhalt (insbesondere über den veröffentlichten Teil) hinausgehende Bedeutung. Das Oberste Gericht war zur Begründung dieser Entscheidung nicht genötigt, auf alle Fragen einzugehen, die das Verfahren stellte. Im gegebenen Falle böt sich aber gute Gelegenheit, sich mit einer Reihe von Fragen auseinanderzusetzen, die von großer praktischer Bedeutung sind. Der 2. Zivilsenat hat diese günstige Gelegenheit leider nicht genutzt und sich in den Darlegungen des Urteils allzu große Beschränkung auferlegt. Er hat unterschätzt, daß es aus mancherlei Gründen notwendig sein kann, sich umfassend zum Rechtsfall zu äußern. Aus dem gegebenen Anlaß wäre das als Anleitung der Praxis nicht nur der Gerichte, sondern auch vor allen Dingen der Organe des genossenschaftlichen Handels erforderlich gewesen. Gerade der hier vorliegende Rechtsfall zeigt nämlich die auch schon in anderem Zusammenhang beobachtete Erscheinung, daß die Organe des genossenschaftlichen Handels ihre ökonomischen Absichten offenbar nicht in genügend differenzierter Weise rechtlich verwirklichen. Dieses Unvermögen verführt sie zu Starrheit und Unbeweglichkeit in der Organisation ihres Handelsbereichs, zu einer Überbeanspruchung der rechtlichen 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der sich aus aktuellen perspektivischen Sicherheitsbedürfnissen ergebenden Aufgaben und der dazu erforderlichen Qualifizierung der analytischen und vergleichenden Arbeit, das Erkennen und Bekämpfen solcher konkreter feindlicher Angriffe sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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