Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 43 (NJ DDR 1957, S. 43); darauf hin, daß der Standpunkt Heinrichs und des OG notwendigerweise mit den berechtigten Interessen und dem Rechtsempfinden unserer Bürger kollidieren müsse; es werde nicht verstanden werden, daß jemand einen anderen vor Gericht laden lasse und durch die einfache Erklärung, daß er seinen Antrag zurückziehe, sich jeder Verpflichtung zur Erstattung der Kosten entledigen könne, die dem anderen durch sein Erscheinen vor Gericht entstanden sind. Das Kreisgericht Torgau macht im Zusammenhang mit seinem Beschluß vom 4. Juni 1956 C 324/55 ähnliche Bedenken geltend: die Versagung der Möglichkeit einer Kostenerstattung bei Rücknahme der als Güteantrag geltenden Klage würde eine unbillige Härte für den Antragsgegner bedeuten, dem in einem ungerechtfertigten Verfahren Kosten erwachsen; denn der Antragsgegner könne es sich nicht leisten, einer Ladung zum Termin auch in einem für den Antragsteller aussichtslosen Rechtsstreit nicht nachzukommen, weil auf Antrag der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren eingetreten und Versäumnisurteil erlassen werden könne. Hier sind wir nun an dem entscheidenden Punkt angelangt, an dem sich deutlich erweist, daß das OG mit seinem Urteil vom 29. März 1956 nicht nur in der Methode, sondern auch in der Sache selbst einen formalen Weg beschritten hat. Das OG hat sowohl in dem allgemeinen Verhältnis zwischen dem Güteverfahren und dem Streitverfahren als auch in dem speziellen Verhältnis zwischen der Rücknahme des Güteantrags und der Rücknahme der Klage wichtige Momente übersehen. Das Güteverfahren gewährt einen besonderen Rechtsschutz durch die Gerichte außerhalb des Streitverfahrens, in welchem das Gericht über den geltend gemachten Anspruch durch Urteil zu entscheiden hat. Die Besonderheit des Rechtsschutzes im Güteverfahren liegt darin, daß sich das Gericht um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht, daß es auf den Abschluß eines Vergleichs zur Abwendung des Rechtsstreits zwischen den Parteien hinwirkt, also einer Vereinbarung, die, wenn sie die entsprechenden Verpflichtungen einer Partei enthält, wie ein Urteil vollstreckbar ist (vgl. § 794 Abs. 1 ZPO). Das OG hat zweifellos recht, wenn es ausführt, daß dies vor allem der Beschränkung der Kosten auf ein Mindestmaß diene. Insoweit muß auch der These Heinrichs12) zugestimmt werden, daß zwischen dem Güteverfahren und dem Streitverfahren ein qualitativer Unterschied bestehe. Jeder Richter, der im Güteverfahren lediglich ein formales Ubergangsstadium zum eigentlichen Prozeß sieht und die Güteverhandlung schlecht vorbereitet und oberflächlich durchführt, verkennt die große Aufgabe und Verantwortung, die ihm im Güteverfahren erwächst. Aber bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat das Gericht gemäß § 499 c Satz 1 ZPO die Pflicht, das gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den Parteien zu erörtern. Mit gutem Grund enthält das Gesetz eine derartige Verpflichtung des Gerichts, denn wie bei jedem gerichtlichen Vergleich müssen auch vor Abschluß des Gütevergleichs der wirkliche Sachverhalt, soweit er schon jetzt erkennbar ist, und die daraus sich ergebende Rechtslage im Zusammenwirken zwischen Gericht und Parteien sorgfältig berücksichtigt werden, wenn der in Aussicht genommene Vergleich eine überzeugende, den Interessen beider Parteien angemessene Regelung des Streitfalles sein soll13). Demgemäß wird regelmäßig alles Wesentliche, was in dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung von Gericht und Parteien über den Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zur Sprache gebracht wird, bereits in der Güteverhandlung vorgetragen. Scheitert der Versuch eines gütlichen Ausgleichs und wird dann auf Antrag einer der Parteien in das Streitverfahren eingetreten, so beschränkt sich die Streitverhandlung gewöhnlich auf die Stellung der Sachanträge und, falls erforderlich, auf die Erörterung von Beweisfragen im Hinblick auf einen künftigen Beweisbeschluß des Gerichts. Weder das Gericht noch die Parteien denken hierbei daran, alles das zu wiederholen, was über das gesamte Streitverhältnis bereits in der Güteverhand- 12) NJ 1956 S. 337. 13) vgl. Püschel, Prozeßvergleich und Urteilsverfahren, NJ 1955 S. 626. lung ausgeführt worden ist14). Wenn es in der Sitzungsniederschrift nach Stellung der Anträge heißt: .Die Parteien verhandeln streitig zur Sache“, dann ist der wesentliche Inhalt dieser Verhandlung in Wirklichkeit in der Güteverhandlung zur Sprache gekommen. Das Ergebnis der Güteverhandlung wird hierbei ohne weiteres für die Streitverhandlung nutzbar gemacht. Es würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, wenn alles im Stadium der Güteverhandlung Vorgebrachte in der Streitverhandlung noch einmal, vorgetragen werden oder wenn die Streitverhandlung erst in einem neuen Termin durchgeführt werden müßte. Deshalb schreibt das Gesetz in § 499 e Satz 1 ZPO vor, daß bei Mißlingen des Vergleichsversuchs der Rechtsstreit auf Antrag einer Partei, soweit möglich, sofort, sonst in einem alsbald anzuberaumenden neuen Termin streitig zu verhandeln sei. Daraus ergibt sich zwanglos, daß das Gesetz im Interesse der Beschleunigung und Konzentration des Zivilverfahrens bei Scheitern des Güteversuchs dem sofortigen Übergang in das Streitverfahren und nicht der Vertagung der Verhandlung den Vorzug einräumt. Die Möglichkeil des sofortigen Eintritts in das Streitverfahren wird von der Gerichtspraxis fast ausnahmslos benutzt und liegt um so näher, je sorgfältiger die Güteverhandlung vorbereitet und durchgeführt worden ist. Der hiermit dargestellte untrennbare Zusammenhang, der im ersten Verhandlungstermin vor dem Kreisgericht zwischen Güteverhandlung und Streitverhandlung besteht, wird von Heinrich und dem OG nicht genügend beachtet. Der qualitative Unterschied zwischen beiden Verfahrensstadien liegt nicht so sehr in dem Inhalt der Verhandlungen selbst, sondern weit mehr in den verschiedenen unmittelbaren Zielen, die das Gericht in beiden Abschnitten mit seiner Verhandlungsleitung verfolgt. Diese Erkenntnis ist auch von ausschlaggebender Bedeutung für eine zutreffende Beurteilung des Verhältnisses zwischen Rücknahme des Güteantrags und Rücknahme der Klage und damit zugleich für die Entscheidung über die Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf das Güteverfahren. Die Rücknahme des Güteantrags im Güteverfahren erfolgt regelmäßig, wenn sich in der Güteverhandlung im Zusammenwirken zwischen Gericht und Parteien nach eingehender Erörterung des gesamten Streitverhältnisses die Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs herausgestellt hat und der Antragsteller von der Richtigkeit dieses Verhandlungsergebnisses überzeugt worden ist. Aber auch die Rücknahme der Klage im Streitverfahren ist regelmäßig eine vernünftige Reaktion des Klägers auf das im Zusammenwirken zwischen Gericht und Parteien erzielte, eindeutig zu seinen Ungunsten sich auswirkende Prozeßergebnis, etwa nach einer Beweisaufnahme, die die Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs zweifelsfrei erwiesen hat. Klagrücknahme und Rücknahme des Güteantrags sind im Hinblick auf die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung, die zu derartigen Prozeßhandlungen Anlaß geben, nur wenig voneinander unterschiedene Formen der Rücknahme eines Rechtsschutzgesuchs. Wenn man außerdem bedenkt, daß der Anwendungsbereich des Güteverfahrens nach Inkrafttreten unserer neuen Gerichtsverfassung sich bedeutend erweitert hat, ist festzustellen, daß die Rücknahme des Güteantrags die Hauptform der Rücknahme des Rechtsschutzgesuchs in vermögensrechtlichen Streitigkeiten darstellt, soweit diese Rücknahme in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht erklärt wird13). Wenn das OG in seinem Urteil vom 29. März 1956 ausführt, daß die Rechtslage bei Rücknahme eines Güteantrags grundsätzlich anders als bei Klagrücknahme sei, so hat es dabei nur die formale Prozeßrechtslage im Auge, die dadurch gekennzeichnet ist, daß in dem einen Fall die Rechtshängigkeit des erhobenen Anspruchs bereits eingetreten ist und in dem 14) Das Gericht nimmt aber wichtigen Tatsachenvortrag, den eine Partei in der Güteverhandlung erstattet hat, nunmehr in das Protokoll auf, soweit er noch nicht aktenkundig ist. 15) Während vorher im Verfahren vor den ehemaligen Landgerichten, d. h. in Prozessen mit einem Streitwert über 2000 DM, in der ersten mündlichen Verhandlung (ohne Güteverfahren!) nur eine Klagrücknahme in Betracht kam. 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 43 (NJ DDR 1957, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 43 (NJ DDR 1957, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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