Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 345 (NJ DDR 1957, S. 345); wegen des besonderen Charakters der Kassation unmöglich ist4). Gibt es also keine Möglichkeit der Beschwerde, dann ist der Staatsanwalt bei unrichtigen oder hinsichtlich ihrer Richtigkeit zweifelhaften Einstellungen nach §153 StPO (alt) durch das Gericht nur in den wenigsten Fällen in der Lage, diese Entscheidung im Wege der Kassation einer kritischen Überprüfung unterziehen zu lassen. Das bedeutet, daß eine Kontrolle der Rechtsprechung der unteren Gerichte auf diesem Gebiet praktisch nicht vorhanden wäre. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) ist jedoch ebenso wichtig wie bei Verurteilungen oder Freisprüchen, wo sie durch das Rechtsmittelverfahren gewährleistet ist. Man kann somit feststellen, daß die Auffassung, gegen einen Einstellungsbeschluß des Gerichts nach § 153 StPO (alt) gäbe es kein Rechtsmittel, dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit völlig widerspricht und die Notwendigkeit der einheitlichen Rechtsprechung außer acht läßt. 3. Die hier kritisierte Auffassung widerspricht darüber hinaus auch dem neuen materiellen Inhalt des § 153 StPO (alt) im Hinblick auf seine Bedeutung für unsere Strafpolitik. § 153 StPO (alt) ist gegenwärtig ein wichtiges Mittel der Rechtsprechung gegen solche i) vgl. Schumann ln „Fragen des Strafprozeßrechts der DDR“, Berlin 1854, S. 97. Täter, die in geringem Maße gesellschaftsgefährlich gehandelt haben. Eine Einstellung nach § 153 StPO (alt) soll nur dann erfolgen, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, die zwar eine geringe Gesellschaftsgefährlichkeit aufweist, aber nicht eine solche verschwindend geringe Gesellschaftsgefährlichkeit hat, daß die Tat keinen Verbrechenscharakter trägt und ein Freispruch gern. § 221 Ziff. 1 StPO erfolgen kanni) 5). Gegen jeden Freispruch wegen verschwindend geringer Gesellschaftsgefährlichkeit hat der Staatsanwalt jedoch das Rechtsmittel des Protestes. Wie widersinnig wäre es, wenn gegen Einstellungen wegen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit, weil eben keine verschwindend geringe Gesellschaftsgefährlichkeit den Verbrechenscharakter fortfallen läßt, eine solche Rechtsmittelmöglichkeit nicht gegeben wäre. Gerade bei der Einstellung nach § 153 StPO (alt) ist stets die entscheidende Frage gründlich zu prüfen, ob trotz Vorliegens einer strafbaren, gering gesellschaftsgefährlichen Handlung eine Bestrafung des Täters den Interessen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates nicht entspricht. Auch der neue materielle Inhalt des § 153 StPO (alt) zwingt also zu der Schlußfolgerung, daß es in keiner Weise begründet wäre, solche Entscheidungen der Gerichte dem Rechtsmittelverfahren zu entziehen. 5) vgl. Beniamin in NJ 1954 S. 455. Aus der Praxis für die Praxis Bedarf das Urteil in Entscheidung nach Aktenlage der Verkündung? Die Entscheidung nach Aktenlage ist ein wichtiges Mittel zur Beschleunigung der Prozesse. Sie ergeht, wenn eine oder beide Parteien nicht zum Termin erscheinen. Erscheint eine Partei nicht, wobei Nichtver-handeln dem Nichterscheinen gleichsteht, so ergeht die Aktenlageentscheidung auf Antrag der erschienenen Partei statt eines Versäumnisurteils, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung genügend erklärt erscheint. Verhandelt die erschienene Partei nicht bei einseitiger Säumnis und regt auch nicht Entscheidung nach Aktenlage an, oder erscheinen beide Parteien nicht oder verhandeln die erschienenen Parteien nicht, so befindet das Gericht von Amts wegen darüber, ob es nach Aktenlage entscheiden will. Soweit die §§ 251 a, 330 fl. ZPO. Die Herrschaft über den Prozeß ist der Bestimmung der Parteien damit in gewissem Umfange entzogen, um der Verschleppung vorzubeugen. Der Wortlaut des maßgebenden § 251 a ZPO ist durch die 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943 geändert worden. Bis zu deren Erlaß durfte ein Urteil nur in einem besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin verkündet werden, und nur, wenn in einem früheren Termin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Der Verkündungstermin war der nichterschienenen Partei durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Die Verkündung des Urteils unterblieb, wenn eine nichterschienene Partei dies vor dem Verkündungstermin beantragte und glaubhaft machte, daß sie ohne ihr Verschulden in dem Verhandlungstermin ausgeblieben war. Solange diese Fassung des § 251 a ZPO galt, konnten keine Zweifelsfragen über die Notwendigkeit der Verkündung der Urteile bei Entscheidung nach Aktenlage auftauchen. Sie sind erst möglich geworden, seitdem die vorstehend aufgeführten Bestimmungen über die Verkündung solcher Urteile durch die 4. VereinfVO aufgehoben wurden. Die 4. VereinfVO gilt in diesem Umfange weiter. Zweifel sind in der Praxis auch in neuester Zeit entstanden, genauer gesagt: Es wird die Meinung vertreten, daß das Urteil bei Entscheidung nach Aktenlage wie jedes kontradiktorische Urteil zu verkünden sei. Diese Rechtsansicht wurde damit begründet, daß § 310 ZPO von der Verkündung der Urteile spreche, daß sogar das Versäumnisurteil verkündet werden, müsse und daß keine sachlichen Gründe für das Gegenteil vorhanden seien. Diese Rechtsansicht hält tiefergehender Betrachtung nicht stand. Das Urteil, welches in Entscheidung nach Aktenlage ergeht, bedarf der Verkündung nicht. Auszugehen ist bei der Betrachtung von dem Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung. Sie ist entscheidendes Kriterium. Nach § 310 ZPO muß jedes Urteil in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, eventuell eine Woche später, in besonderem Verkündungstermin, verkündet werden. Wesentlich für die Verkündung des Urteils ist, daß eine mündliche Verhandlung vorausgegangen sein muß. Es ist also Grundsatz, daß ohne mündliche Verhandlung kein Urteil verkündet werden darf. Folglich müssen Ausnahmen durch das Gesetz bestimmt sein. Auch beim Versäumnisurteil wegen einseitiger Säumnis findet eine mündliche Verhandlung statt, wie die §§ 330 fl. ZPO beweisen, in denen die Stellung und Begründung des Antrages auf Erlaß des Versäumnisurteils schon die Verhandlung zur Hauptsache darstellt; denn sie ist Verhandlung zum Gegenstand des Rechtsstreits, weil sie die Darlegung des Streitverhältnisses, die Rechtfertigung des Klageantrages aus demselben und die Säumnis des Gegners beinhaltet. Damit ist klargestellt, daß der Hinweis auf die Notwendigkeit der Verkündung der Versäumnisurteile nicht beweisend ist und nichts aussagen kann darüber, ob Urteile in Entscheidung nach Aktenlage der Verkündung bedürfen. Eben deswegen kann die Regelung im Versäumnisverfahren nichts zur Streitfrage aussagen, weil es sich hier um Urteile nach voraufgegangener mündlicher Verhandlung handelt, in der die vom Kläger behaupteten Tatsachen als zugestanden fingiert werden. Das Versäumnisurteil gehört einer anderen Kategorie an als das Urteil, welches in Entscheidung nach Aktenlage ergeht. Das Gesetz hat Ausnahmen von der obligatorischen mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Urteils vorgesehen. Solche Ausnahme enthält § 7 der Entlastungs-VO, indem er mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zuläßt. Folgerichtig, weil hier die Bestimmungen des § 310 ZPO über die Verkündung nicht passen, bestimmt die Verordnung die Form des Urteilserlasses anders, die Verkündung wird durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt. An einen ähnlichen Sachverhalt knüpft die Regelung des § 251 a ZPO an. Auch zeitlich liegen beide Regelungen nacheinander. 1915 erschien die EntlVO und 1924 die Novelle zur ZPO mit dem § 251 a alter Fassung. § 7 der EntlVO setzt erklärtes Einverständnis der Parteien über den Verzicht auf mündliche Verhandlung voraus. Im Falle des § 251 a ZPO haben die Parteien 345;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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