Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 319 (NJ DDR 1957, S. 319); Hälfte zu tragen. Damit ist es von dem Grundsatz des § 19 EheVO abgewichen, der besagt, daß die Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte und die außergerichtlichen von jeder Partei selbst zu tragen sind. Ein Abgehen von diesem Grundsatz ist jedoch nur „unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ zulässig (vgl. Urt. des Kammergerichts vom 5. November 1956, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957 Nr. 1 S. 15). Das Stadtbezirksgericht hätte daher nur dann eine diesem Grundsatz entgegenstehende Kostenentscheidung treffen können, wenn diese sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Die dafür maßgeblichen Umstände hätten in der Urteilsbegründung erörtert werden müssen. Das Stadtbezirksgericht hat jedoch weder begründet, weshalb es von dem Grundsatz abgewichen ist, noch sind Anhaltspunkte gegeben, die ein Abweichen gerechtfertigt hätten. Das Stadtgericht hat auch der gegen die Kostenentscheidung eingelegten begründeten Berufung des Klägers in fehlerhafter Rechtsanwendung nicht stattgegeben. Seine Ausführung, daß dem Antrag des Klägers auf Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht stattgegeben werden könne, weil eine selbständige Berufung hinsichtlich der Kostenentscheidung unzulässig sei, ist deshalb unzutreffend, weil nach § 99 Abs. 1 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt nur dann unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hauptsache im Sinne des Gesetzes sind jedoch im Ehescheidungsverfahren nicht nur die Scheidung selbst, wie das Stadtgericht offensichtlich annimmt, sondern auch die gern. § 13 EheVerfO mit der Scheidung verbundenen Verfahren. Da der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vor allem in bezug auf die Sorgerechtssache beantragt hatte, erstreckte sich seine Berufung auch auf die Hauptsache. Infolgedessen hat das Stadtgericht § 99 Abs. 1 ZPO durch fehlerhafte Anwendung verletzt. Auch die eigene Entscheidung des Stadtgerichts über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf einer unzulässigen Anwendung von § 97 ZPO. Dieser Fehler resultiert offenbar ebenfalls daraus, daß das Stadtgericht nur die Scheidung selbst als Ehesache ansieht. Diese einengende Auslegung ist jedoch abzulehnen, da es sich zumindest in den Fällen des § 13 Abs. 1 EheVerfO um zwingende und untrennbar mit der Scheidung selbst verbundene Ansprüche handelt. Daß alle verbundenen Verfahren als Hauptsache anzusehen sind, geht auch daraus hervor, daß mit einer Ausnahme nach §§ 23, 24 EheVerfO keine besondere Berechnung von Gebühren stattfindet. Soweit sich eine gegenteilige Meinung auf § 24 Abs. 3 EheVerfO stützen sollte, muß darauf hingewiesen werden, daß diese Bestimmung nur dann eine anderweitige Streitwertfestsetzung vorschreibt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung lediglich teilweise mit der Berufung angefochten wird. Für den Kostenpunkt bleibt § 19 EheVO auch im Berufungsverfahren die Grundlage der Entscheidung. Er bietet genügend Spielraum, einer völlig willkürlichen Berufung mit entsprechender Kostenfolge zu begegnen (vgl. Göldner/Heinrich in NJ 1956 S. 522 ff.). § 271 ZPO; § 1 EheVerfO. Ist im Ehescheidungsprozeß nach Eintritt in das streitige Verfahren die Wirksamkeit der Klagerücknahme von der Zustimmung des Verklagten abhängig? BG Frankfurt-Oder, Urt. vom 13. Dezember 1956 2 SRa 77/56. Die Klägerin hatte gegen den Verklagten Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Der Verklagte hatte zur Klage keine Anträge gestellt. Im Verlauf des streitigen Verfahrens nahm die Klägerin die Klage zurück. Der Verklagte stimmte der Klagerücknahme nicht zu und beantragte, über die ln der Sache gestellten Anträge zu entscheiden. Aus den Gründen: Im vorliegenden Verfahren hatte der Senat zunächst die Frage zu klären, ob der verklagten Partei nach Eintritt in das streitige Verfahren im Falle der Klagerücknahme ein Widerspruchsrecht nach § 271 ZPO zu- steht, bzw. die Klage ohne Einwilligung des Verklagten zurückgenommen werden kann. Nach § 1 EheVerfO sind die Vorschriften der ZPO einschließlich der Nebengesetze, soweit sie nicht durch die EheVerfO geändert oder aufgehoben sind, in Übereinstimmung mit der EheVerfO und im Sinne der EheVO anzuwenden. Der Sinn der EheVO liegt nicht ausschließlich in der Scheidung bestehender Ehen. Wie bereits aus ihrer Präambel ersichtlich ist, sollen die Bestimmungen dieser Verordnung der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Schutzes der Ehe und Familie und der Festigung einer gesunden Ehe und Familie dienen. Wie groß das Interesse unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates an der Aufrechterhaltung der Ehe im Falle eines Ehekonflikts ist und wie der Staat die Erziehungs- und Schutzfunktion gegenüber Ehe und Familie verwirklicht, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen, die das Ehescheidungsverfahren regeln. Es sei hierbei auf § 2 Abs. 2 EheVerfO hingewiesen, wonach die vorbereitende Verhandlung der Aussöhnung und Erziehung der Parteien mit dem Ziel, die Ehe und Familie zu festigen, dient. Aber auch im streitigen Verfahren in Ehesachen kommt diese Schutz- und Erziehungsfunktion in §§ 15 und 17 Abs. 3 EheVerfO zum Ausdruck. Es ist somit offensichtlich, daß unser Staat jede Bestrebung, die der Aufrechterhaltung der Ehe dient, unterstützt und ihr nichts Hinderndes in den Weg gelegt wissen will. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des Senats § 271 Abs. 1 ZPO unter Beachtung des § 1 EheVerfO in Ehescheidungsverfahren nur unter Wegfall der Einschränkung, daß es der Einwilligung des Verklagten zur Klagerücknahme bedarf, anwendbar. Das Erfordernis der Einwilligung zur Klagerücknahme in Ehescheidungsverfahren widerspricht dem Sinn der EheVO und steht nicht in Übereinstimmung mit der EheVerfO. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe ist daher in jeder Lage des Verfahrens die Zurücknahme der Ehescheidungsklage ohne Einwilligung des Verklagten zulässig. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Klage wirksam zurückgenommen. Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob § 271 Abs. 1 ZPO in Ehesachen anwendbar ist, kann man nicht allein von dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe ausgehen. Aber selbst dann, wenn man in Übereinstimmung mit dem BG Frankfurt (Oder) diesen Ausgangspunkt wählt, muß man zu einem anderen Ergebnis gelangen. Erstrebenswert ist m. E. eine Klagerücknahme nur dann, wenn sie Ausdruck der Aussöhnung der Eheleute ist. Davon kann bei einer Klagerücknahme gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten keine Rede sein. Mit ihr ist für die Erhaltung und Festigung der Ehe nichts gewonnen. Die Entscheidung ist nur vertagt. In den meisten Fällen kann man von vornherein mit der Erhebung der Scheidungsklage durch den anderen Teil rechnen. Es wird nur erreicht, daß in derselben Sache zwei Prozesse statt des einen geführt werden eine vom Standpunkt der Prozeßökonomie sehr unerwünschte Folge. Es erscheint mir außerdem verfehlt, das Problem in Zusammenhang mit dem Gedanken des Schutzes und der Festigung von Ehe und Familie zu bringen, der im neuen Eherecht zum Ausdruck kommt. Man kann auch nicht auf § 2 Abs. 2 EheVerfO abstellen, der sich allein auf die vorbereitende Verhandlung bezieht, auf § 15 EheVerfO, der eine Ausnahmebestimmung enthält, oder gar auf § 17 Abs. 3 EheVerfO, der Säumnisfolgen festlegt. Auszugehen ist vielmehr von §11 EheVerfO in Verbindung mit § 8 EheVO. Diese Bestimmungen zeigen, daß, nachdem die Aussöhnung der Parteien gescheitert und Eintritt in das Streitverfahren erfolgt ist, die vor-nehmlichste Aufgabe des Gerichts keineswegs mehr in der Aufrechterhaltung der Ehe besteht. Pflicht des Gerichts ist es vielmehr jetzt, allseitig und von Amts we- 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 319 (NJ DDR 1957, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 319 (NJ DDR 1957, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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