Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 28 (NJ DDR 1957, S. 28); Da die Vorschrift des § 11 Abs. 4 AnglVO grundsätzlich zugunsten von Prozeßparteien aller Art gilt wenn auch eine besonders starke Veranlassung besteht, ihn zugunsten von Trägern gesellschaftlichen Eigentums anzuwenden , so ist nicht möglich, die oben dargelegten Vertretungsgrundsätze auf Träger gesellschaftlichen Eigentums zu beschränken; sie gelten auch für natürliche Personen und für juristische Personen, die Eigentümer von Privateigentum sind. Allerdings bedeutet das nicht, daß der vom Anwaltszwang Befreite sich durch jede beliebige prozeßfähige Person vertreten lassen könnte. Es muß sich vielmehr um eine Person handeln, die fachlich und moralisch geeignet ist und zu ihm in nahen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen steht, die sich sachlich auf die Bearbeitung des Streitgegenstandes erstrecken. Gerade das ist aber für die Beziehungen zwischen den Haftpflichtversicherten einerseits und der DVA und ihren Justitiaren andererseits zu bejahen, falls der Schadensersatz, auf dessen Leistung der Versicherte verklagt ist, den Gegenstand seines Haftpflichtversicherungsvertrages mit der DVA bildet. In diesen Fällen ist, abgesehen von der Frage der Selbstbeteiligung des Versicherten, die in der Hegel nur einen verhältnismäßig geringen Bruchteil des Schadens ausmacht, die DVA, wirtschaftlich gesehen, der Vermögensträger, der den etwa berechtigten Schadensersatz zu leisten hat, also im Falle des Unterliegens im Prozesse in Anspruch genommen wird. Die für die Zulassung ihres Justitiars als Prozeßbevollmächtigten zu fordernde enge wirtschaftliche Beziehung ist also vorhanden. Die persönliche Eignung der Justitiare wird durch die Aufsicht der zuständigen Regierungsstellen gewährleistet und ist auch durch die Praxis erwiesen. Es trifft auch nicht zu, daß zu besorgen wäre, daß der Verklagte selbst auf diese Weise gegen seinen Willen aus der Prozeßführung ausgeschaltet oder die Ermittlung des wirklichen Sachverhalts erschwert werden könnte. Bei der Zulassung von Angestellten einer Organisation nicht nur der DVA als Prozeßbevollmächtigten von Prozeßparteien, deren Interesse die Organisation kraft enger wirtschaftlicher Verbindung wahrnimmt, müssen das Verhältnis des Prozeßbevollmächtigten zum Gericht, sein Verhältnis zur Prozeßpartei und deren Verhältnis zur Organisation unterschieden werden. Die Zulassung des Organisationsangestellten nach § 11 Abs. 4 AnglVO hat Bedeutung nur für das Verhältnis des Organisationsangestellten zum Gericht. Sie bedeutet lediglich, daß er grundsätzlich befugt ist, auch in Anwaltsprozessen aufzutreten und für die von ihm vertretene Partei Anträge zu stellen (sog. Postulationsfähigkeit). Ob er im konkreten Falle vertretungsberechtigt ist, hängt, ebenso wie bei einem Anwalt, davon ab, ob ihm die Prozeßpartei Vollmacht erteilt. Weigert sich die Prozeßpartei dies zu tun. so kann er nicht als ihr Vertreter auf treten; die DVA oder auch eine andere am Ausgang des Prozesses interessierte Organisation kann sich dann allenfalls als Nebenintervenient beteiligen und in dieser Eigenschaft ihren Angestellten als Vertreter entsenden. Ebenso ist, prozeßrechtlich gesehen, der Verklagte nicht gehindert, neben dem Vertreter der DVA einem von ihm selbst ausgewählten Anwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Es besteht kein Anlaß und auch keine Möglichkeit für das Gericht, einen solchen Anwalt zurückzuweisen, da Anwälte unbeschränkt zugelassen, also in jedem Falle postulationsfähig und, falls sie Prozeßvollmacht haben, zur Vertretung der sie beauftragenden Partei berechtigt sind. Eine andere Frage ist es, ob die DVA einem Versicherten, der sich weigert, ihrem Justitiar Vollmacht zu erteilen, oder der dies zwar tut, daneben aber noch einen Anwalt bevollmächtigt, den Versicherungsschutz ablehnen kann. Grundsätzlich ist sie hierzu in der Lage, da die zugelassenen und zum Teil sogar als Rechtsnorm veröffentlichten Versicherungsbedingungen vorsehen, daß der Versicherte dem von der DVA auszuwählenden Vertreter Vollmacht zu erteilen hat und der DVA die Prozeßführung überlassen muß. Irgendwelche Schwierigkeiten für den Versicherten, die durch dessen Vertretung seitens der Justitiare der DVA entstanden wären, sind bisher in der Praxis der beiden Zivilsenate des Obersten Gerichts nicht beobachtet worden. Dabei kann es nicht als Unbilligkeit gegen den Versicherten angesehen werden, daß die DVA in einer Reihe von Fällen, in denen die Berechtigung des Schadensersatzanspruches mindestens zunächst zweifelhaft erscheint, es auf den Prozeß und gegebenenfalls auch auf das Berufungsverfahren ankommen läßt. Hierzu ist sie verpflichtet, da sie volkseigene Gelder verwaltet; sie würde ihren Pflichten zuwiderhandeln, wenn sie zweifelhafte Ansprüche anerkennte oder vor ausreichender Klärung durch einen für den Kläger günstigen Vergleich erledigte, um etwa dem Versicherten die verhältnismäßig geringe Unannehmlichkeit eines Zivilprozesses zu ersparen. Denkbar wäre nun allerdings, daß in einem besonders gelagerten Falle die DVA vergleichsgeneigt wäre, z. B. weil bei einem Verkehrsunfall nur ein verhältnismäßig geringer Sachschaden entstanden ist, während der Versicherte aus beruflichen, gesellschaftlichen oder ähnlichen Gründen ein überragendes Interesse daran hat, seine Schuldlosigkeit an der Entstehung des Unfalls im Zivilprozeß festgestellt zu sehen. In derartigen Fällen, die aber bisher praktisch noch nicht beobachtet worden sind, könnte daran gedacht werden, daß der Versicherte statt des Justitiars der DVA oder neben ihm einem von ihm gewählten Anwalt Vollmacht erteilt und daß die Versicherungsbedingungen in einem solchen Ausnahmefall dahin auszulegen sind, daß die DVA den Versicherungsschutz gleichwohl nicht versagen dürfe. Derartige Sonderfälle sind aber nicht geeignet, den allgemeinen Grundsatz, Justitiare der DVA als Vertreter der Versicherten zuzulassen, die ihnen Vollmacht erteilt haben, zu beseitigen oder auch nur einzuschränken. Im übrigen wird das Gericht in allen geeigneten Fällen gern. § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des Verklagten anzuordnen haben, der verpflichtet ist, die Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 138 ZPO). Die Vertretung der verklagten Haftpflichtversicherten der DVA durch deren Justitiare ist also auch in Anwaltsprozessen zulässig. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren vor den Bezirksarbeitsgerichten. Der auch hier grundsätzlich bestehende Anwaltszwang unterscheidet sich seinem Wesen nach nicht von dem vor den Berufungsgerichten des allgemeinen Zivilprozesses bestehenden, er ist lediglich durch die Zulassung der Gewerkschaftsvertreter eingeschränkt, so daß auch hier § 11 Abs. 4 AnglVO anzuwenden ist. Erläuternd muß jedoch hinzugefügt werden, daß es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten der zuständigen Bezirksdirektion oder der Zentrale handeln muß, also einen Angestellten, der normalerweise auch an der außerprozessualen rechtlichen Bearbeitung des Falles beteiligt ist; es geht nicht an, daß etwa der Justitiar eines anderen Bezirks die Vertretung übernimmt, denn dann könnte sich die DVA aus einer Ve-rsicherungs- zu einer Versicherungs- und Rechtsschutzorganisation entwickeln. Aus den oben gegebenen Gesichtspunkten kann daher auch der Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts nicht beigetreten werden, das eigene Interesse der DVA könne nur „im Rahmen der Streitverkündung“ Berücksichtigung finden, die der DVA Mitwirkung als Nebenintervenient ermögliche. Es muß jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß rechtlich der Beitritt eines Nebenintervenienten nicht etwa die Streitverkündung durch eine Hauptpartei voraussetzt. Allerdings ist zu beachten, daß die Zulassung eines „fremden“ Vertreters im Gegensatz zur Vertretung gern. § 11 Abs. 5 AnglVO eines Antrags bedarf. In der Überreichung der für einen Justitiar der DVA vom verklagten Versicherten erteilten Vollmacht kann ohne weiteres ein solcher Antrag erblickt werden, wenn auch ein förmlicher Antrag vorzuziehen ist. Es können auch, worauf zur Vermeidung von Zweifeln hingewiesen sei. gegen die Zulässigkeit der Vertretung der Haftpflichtversicherten der DVA durch 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 28 (NJ DDR 1957, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 28 (NJ DDR 1957, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Aufklärung von geeigneten Werbekandidaten sind die Regeln der Konspiration strikt einzuhalten, um nicht durch Dekonspirationen und Querverbindungen den späteren unmittelbaren Werbeprozeß zu beeinträchtigen und zu gefährden.

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