Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 211 (NJ DDR 1957, S. 211); Grundsatz, daß die Parteien die Pflicht zu redlicher und sorgfältiger Prozeßführung haben, nicht zu vereinbaren. Es soll zugegeben werden, daß auf diese Weise der Anspruch des Kindes mit einem weiteren Unsicherheitsfaktor belastet wird, der zu seiner Vernichtung führen kann. Hierbei ist jedoch der besondere Beweiswert des Blutgruppengutachtens zu berücksichtigen. Es schließt im Gegensatz zu den meisten anderen Beweismitteln .(z. B. Gutachten über Zeugungsunfähigkeit oder erbbiologische Gutachten) den Verklagten mit Sicherheit aus. Daß er infolgedessen zur Unterhaltszahlung nicht mehr herangezogen werden kann, vermag ich bei dieser Sachlage nicht als Verletzung der Interessen des nichtehelichen Kindes anzusehen. Die Beiziehung des Gutachtens verzögert schließlich das Verfahren in der Regel nur um ein bis zwei Monate. Darin kann bei der Wichtigkeit der Ausschöpfung dieses Beweismittels keine Prozeßverschleppung gesehen werden. Abschließend sei noch auf die Forderung Kutschkes eingegangen, daß auch bei Ausschluß des Verklagten durch das Gutachten in den Gründen des Urteils eine allseitige Würdigung vorzunehmen ist. Das halte ich für abwegig. In den Entscheidungsgründen kann sich der Richter ausschließlich auf das naturwissenschaftliche Gutachten und seinen bereits erwähnten juristischen Beweiswert stützen. Alles weitere könnte nur Zweifel, Bedenken und Unsicherheit aufkommen lassen und das Urteil in seiner Überzeugungskraft beeinträchtigen. Die Zusammenfassung ergibt folgendes: 1. Die Vernehmung der Kindesmutter ist in Unterhaltsprozessen, abgesehen vom Versäumnisverfahren, unumgänglich. 2. Die Vereidigung der Kindesmutter ist erst zu beschließen, wenn ein Blutgruppengutachten vorliegt. 3. Der Verklagte ist für seine Behauptung, seine Beiwohnung habe außer Betracht zu bleiben, mit dem Beweismittel des Blutgruppengutachtens zuzulassen. ' Die vorliegenden Ausführungen sind nicht zuletzt bestimmt worden durch eine mehrjährige Praxis in der Durchführung von Unterhaltsprozessen. Sie bedürfen ohne Zweifel in ihrer rechtlichen Beweisführung genauerer Untersuchung und sind, worauf ich besonders hinweisen möchte, lediglich als Versuch zu betrachten, die Diskussion anzuregen und fortzuführen. HORST FINCKE, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Die Mitwirkung des Anwalts bei der Erforschung der Wahrheit im Eheverfahren i In seinem Artikel „Kritische Hinweise zur Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eheverfahren“ übt Kröning in NJ 1957 S. 25 Kritik an „nicht selten“ vorkommenden Begründungen von Scheidungsklagen der Ehemänner. Seine Ausführungen können nicht unwidersprochen bleiben. Zur schlüssigen Begründung einer Scheidungsklage ist notwendig, aber auch ausreichend, die eingehende Darlegung, daß die Ehe aus irgendwelchen Gründen ihren Sinn verloren habe. Nicht notwendig ist es zunächst, alles das anzuführen, was für jene Begründung etwa noch vorgebracht werden könnte, wenn schon ein Teil dessen geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts davon, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat, herbeizuführen. Ein Mehr würde nur eine unnütze Belastung des Rechtsstreits bedeuten. Wird beispielsweise eine Klage darauf gestützt, daß die Prozeßparteien seit geraumer Zeit getrennt leben, jede Verbindung zwischen ihnen aufgehoben ist und daß keine der Parteien den Versuch einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gemacht hat, so ist solche Begründung durchaus genügend. Es ist daher nicht nötig, daß der klagende Ehemann etwa noch anführt, daß er sich einer anderen Frau zugewendet hat. Aber auch wenn der Sachverhalt nicht so einfach liegt, sondern der Kläger abstellt auf ein Verhalten der Verklagten, aus dem sich, wenn sein Vorbringen zutrifft, ergibt, daß die eheliche Bindung zerrissen ist und ihm nicht zugemutet werden kann, diesen Zustand fortdauern zu lassen, ist er nicht gehalten, eigenes Verschulden darzulegen. Denn die Verschuldensfrage hat ihre Bedeutung für die Scheidung verloren, und ausschlaggebend sind nur die Folgen, die sich aus einem etwaigen Verschulden für den Bestand der Ehe ergeben haben. Der Kläger ist daher nicht genötigt, etwa in der Klagebegründung eine Beichte seiner eigenen ehelichen Verfehlungen abzulegen. Wenn Kröning auf den Eindruck hinweist, den eine solche Klagebegründung auf Richter und Schöffen machen könne, so scheint er zu übersehen, daß das Gericht sich aus der einseitigen Klagebegründung noch gar keine Meinung über ihre Berechtigung bilden soll, sondern dies erst dann kann, wenn wenigstens die Erwiderung auf die Klage vorliegt. Und selbst dann ist noch kein abschließendes Urteil möglich, weil im weiteren Prozeßverlauf der Vortrag der Parteien in der Verhandlung und das Ergebnis ihrer Vernehmung und etwaiger sonstiger Beweisaufnahmen zu einer Änderung des aus der Klage und deren Beantwortung gewonnenen Eindrucks nötigen können. Da die Begründung der Klage also gar nicht den Zweck haben kann, dem Gericht einen verfrühten, das künftige Urteil entscheidend beeinflussenden Eindruck zu vermitteln, ist die von Kröning wenn auch in eine Frage gekleidete Unterstellung abwegig, der Anwalt des Klägers versuche eine Täuschung des Gerichts, wenn er etwaige eigene Ehewidrigkeiten des Klägers in der Klagebegründung nicht erwähnt. Solche Verfehlungen des Klägers anzuführen, ist im Gegenteil Sache der verklagten Partei. Es sind auch Fälle denkbar, in denen diese es vorzieht, ihrerseits solche Verfehlungen dem Kläger gar nicht vorzuwerfen. Wenn beispielsweise zu befürchten wäre, daß der gut verdienende Kläger bei Bekanntwerden solcher Eheverfehlungen seine Stellung und damit sein gutes Berufseinkommen verlieren könnte, wird die verklagte Ehefrau möglicherweise Bedenken tragen, durch ihr Vorbringen Folgen heraufzubeschwören, dig ihre und der Kinder Unterhaltsansprüche verringern würden. Soll hier also der Kläger verpflichtet sein, der Verklagten vorzugreifen und etwas anzuführen, was diese selbst gar nicht vortragen will und was zur schlüssigen Begründung der Scheidungsklage auch gar nicht erforderlich ist? Ohne den ausdrücklichen Wunsch seines Mandanten ist der Prozeßbevollmächtigte nicht verpflichtet, Verfehlungen des Klägers, die dieser seinem Prozeßbevollmächtigten offenbart hat, in die schlüssig begründete Klage aufzunehmen. Ja, mehr noch, er würde sich sogar einer schweren Pflichtverletzung schuldig machen, täte er es dennoch. Es liegt danach für Richter und Schöffen keinerlei Grund vor, erstaunt zu sein, wenn sie im ersten Termin beobachten, daß es den Anwalt eines Klägers nicht überrascht, eine von der Verklagten behauptete, vom Kläger nicht etwa schon in der Klage zugestandene Verfehlung als wahr erwiesen zu sehen. Kröning meint, der Anwalt des Klägers müsse sich im Termin von seinem Auftraggeber distanzieren und ihn kritisieren, wenn er ihn unvollkommen oder falsch unterrichtet habe. Worin soll dieses Distanzieren bestehen? Er kann doch nichts weiter tun, als von dem Vorliegen einer ihm vom Kläger bisher etwa verschwiegenen Verfehlung Kenntnis zu nehmen und sein weiteres Vorbringen danach einzurichten. Er wird selbstverständlich nicht eine Mohrenwäsche versuchen, aber u. U. genötigt sein, das vorzutragen, was die Verfehlung des Klägers etwa in einem milderen Lichte erscheinen läßt, z. B. die Tatsache, daß diese Verfehlung bis zu einem gewissen Grade ihre Ursache in Verfehlungen der Verklagten hat. An dem Verhalten des Klägers eine wie Kröning doch offenbar meint tadelnde Kritik im Termin zu üben, ist der Anwalt weder verpflichtet noch auch nur berechtigt. Er mag noch so sehr das sittliche Verhalten des Klägers verurteilen und die ungenügende Informationserteilung mißbilligen, es gehört aber nicht zu seiner Aufgabe, dieses Verhalten im öffentlichen Termin einer Kritik zu unterziehen. Damit würde er möglicherweise etwas tun, was auf eine unzulässige Unterstützung der Gegenpartei hinausliefe. Im übrigen ist die kritische Würdi- 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 211 (NJ DDR 1957, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 211 (NJ DDR 1957, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten Dokumente vorliegen und - alle erarbeiteten Informationen gründlich ausgewertet sind. Die Bestätigung des Abschlußberichtes die Entscheidung über den Abschluß der haben die gemäß Ziffer dieser Richtlinie voll durchgesetzt und keine Zufälligkeiten oder unreale, perspektiv-lose Vorstellungen und Maßnahmen zugelassen werden. Vorschläge zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit ehemaligen bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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