Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 137 (NJ DDR 1957, S. 137); Weiter ist der Umstand von Bedeutung, daß der Einzelhandelsbetrieb auf den Umfang der durch den Herstellerbetrieb begründeten Garantieverpflichtung keinen nennenswerten Einfluß hat. Im Falle der Begründung einer eigenen Verpflichtung wäre er damit voll und ganz der Entscheidung des Herstellerbetriebes ausgeliefert, wobei die Gefahr nicht übersehen werden darf, daß unter diesen Umständen der Herstellerbetrieb mit der Begründung von Garantieverpflichtungen, die der Handel zu vertreten hat, sehr großzügig verfahren könnte. Schließlich gibt es nicht wenige Fälle, in denen der Herstellerbetrieb mit der Ausführung der Reparaturen durch die Handelsbetriebe gar nicht einverstanden ist. Auch die Ausführung der Reparatur ist eine Frage der Qualität der Leistung. Solche Herstellerbetriebe unterhalten bereits heute unter Einschaltung von Reparaturwerkstätten einen eigenen umfassenden Reparaturdienst, dessen Fachkräfte laufend geschult und kontrolliert werden. Man kann also nicht einmal von einer allgemeingültigen These ausgehen, wonach die Begründung einer eigenen Garantieverpflichtung in der Person des Handelsbetriebes dem Willen des Herstellerbetriebes entspricht. Untersuchen wir also die gesamten Umstände, unter denen der Handelsbetrieb den Garantieschein aushändigt, so sprechen eine ganze Anzahl bemerkenswerter Faktoren gegen die Annahme, daß der Handelsbetrieb neben dem Herstellerbetrieb oder gar allein eine Garantieverpflichtung übernehmen will. Die Vertreter der sog. Handelsgarantie der Begriff ist allerdings sehr unklar; unter ihm wird Verschiedenes verstanden gehen überwiegend von der Interessenlage des Käufers aus. Derartige rechtspolitische Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Auslegung der Willenserklärung des Handelsbetriebes zu fördern, zumal der Käufer selbst der einzige Beteiligte ist, der wie oben dargelegt hinsichtlich der Garantie keinen Willen ausdrücklich erklärt. Gegen das aus der Einschätzung aller Umstände gewonnene Ergebnis wäre der Einwand denkbar, daß es auf die technischen Voraussetzungen beim Handelsbetrieb nicht ankomme, da dieser sich ja jederzeit des Herstellerbetriebes als Erfüllungsgehilfen bedienen könne. Das würde jedoch letzten Endes bedeuten, daß die Reparaturen durch die Produktion vorzunehmen wären, daß hingegen der Handel die hierdurch bedingten Kosten zu tragen hätte. Es handelt sich jetzt nicht um die rechtspolitische Würdigung eines solchen Verfahrens, die mit erheblichen Einwendungen verbunden sein müßte, sondern nur wieder um die Auslegung der bewußten Willenserklärung des Handelsbetriebes im Hinblick auf eine derartige ökonomische Folge, und in dieser Hinsicht darf unter Verweisung auf die obigen Ausführungen wohl festgestellt werden, daß keine Umstände ersichtlich sind, die den Handelsbetrieb zur Übernahme einer solchen, mit seiner Handelsfunktion in keinem Zusammenhang stehenden finanziellen Belastung veranlassen könnten. Wir gelangen also zu folgendem Ergebnis: Bei der Aushändigung des Garantiescheins des Herstellerbetriebes an den Käufer der Ware gibt der Handelsbetrieb keine Willenserklärung des Inhalts ab, daß er sich allein oder neben dem Herstellerbetrieb aus der Garantie verpflichtet. Aus der Garantie ist allein der Herstellerbetrieb verantwortlich4). Diese Rechtslage hat allerdings einige praktische Nachteile. Einmal ist es für den Käufer meistens beschwerlicher, den Herstellerbetrieb in Anspruch zu nehmen. Die Handelsbetriebe sind deshalb angewiesen, hierbei zu helfen5). Zum anderen kann hierdurch der Handel die Kontrolle über die Qualität der Erzeugnisse zu einem Teil verlieren. * Das gewonnene Ergebnis hilft uns, einige umstrittene Fragen zum Begriff und zum Inhalt der Garantie zu klären. 4) So bereits Stolz, Die Rechte des Käufers aus der vom Hersteller einer Industrieware gegebenen Garantie, in „Der Schöffe“ 1957, Heft 1, S. 10. 5) Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 31/55, Ziff. IV/7. Zunächst erscheint es uns ungenau, die Garantie als eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aufzufassen6), und zwar deshalb, weil bei den beiden Rechtsinstituten das Subjekt des Verpflichteten nicht notwendigerweise zusammenfällt, ja, meistens gerade verschieden ist. Wir vermuten, daß es sich bei dieser Formulierung um eine nicht begründete Abänderung einer These von Such handelt, die besagt, daß bei der vertraglichen Garantieübernahme die Ausgleichsmöglichkeiten nämlich im Hinblick auf die durch den Mangel der Kaufsache gestörte Äquivalenz der Leistungen zugunsten des Gläubigers gegenüber der gesetzlichen Regelung erweitert werden7). Dieser Auffassung ist ohne Bedenken zuzustimmen. Aber die kritisierte Formulierung mag auch daran schuld sein, daß nicht immer die notwendige Trennung von den Gewährleistungsansprüchen erfolgt. Es wird u. E. zu Unrecht in der Garantieerklärung gleichzeitig die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Ware erblickt. Die zugesicherte Eigenschaft ist eine juristische Kategorie der gesetzlichen Gewährleistung, nicht aber der Garantie. Aber da die Garantie zu Unrecht als eine vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche behandelt wird, gelangt man schließlich zu dem Ergebnis, daß die Garantie des Herstellerbetriebes gleichzeitig als die Zusicherung einer Eigenschaft durch den Handelsbetrieb aufzufassen ist, und gewährt dem Käufer die entsprechenden Rechte gegen den Handelsbetrieb bis zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung. U. E. fehlt es für einen solchen Anspruch an jeder Rechtsgrundlage. Denkbar ist, daß diese Verbindung zwischen Garantie und zugesicherter Eigenschaft auf Ausführungen von Such zu dieser Frage zurückgeht. In seiner Schrift „Wirtschaftsplanung und Sachmängelhaftung“8) untersucht Such, unter welchen Umständen im Lieferverhältnis der (damalige) Bedarfsträger im Falle eines unbehebbaren Mangels einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Da dies nur bei schuldhafter Herbeiführung dieses Mangels durch den Lieferer der Fall sein kann und da in der damaligen Zeit die Lieferverhältnisse durch Anweisung der Planungsstellen begründet wurden, konnten Rechtsgründe für einen solchen Schadensersatzanspruch nur in einer besonderen Nebenabrede zu finden sein. Und in diesem Zusammenhang führt Such aus, eine derartige Nebenabrede, die die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft zum Inhalt hat, enthalte regelmäßig eine Garantieübernahme, aus der der Lieferer bei unheilbarem Mangel zum Geldersatz bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses verpflichtet sei. Man muß aber bei der Würdigung dieser Ausführungen zweierlei beachten: Einmal sind sie für solche Rechtsverhältnisse gemeint, bei denen der Verpflichtete aus dem Kauf-(Liefer-)Verhältnis und aus der Garantie zusammenfallen, und zum anderen kam es weniger darauf an, diese Nebenabrede als Garantie zu definieren als vielmehr als selbständige vertragliche Verpflichtung, bei der die Frage des Verschuldens erheblich werden konnte. Die unklare Trennung zwischen Garantie und Gewährleistung (gemeint ist hierbei immer die Gewährleistung im Sinne der Sachmängelhaftung; das Problem der positiven Forderungsverletzung kann hier unberücksichtigt bleiben) hat zu dem weiteren Fehler geführt, daß man an den Normen der Gewährleistung mißt, ob der Inhalt der Garantieerklärung gesetzlich zulässig ist. So führt z. B. Dornberger aus: „Weiter heißt es in dem Garantieschein, daß die Garantie ,am Tage des Versandes ab Fabrik' beginnt. Eine solche Formulierung ist völlig ungesetzlich und mißachtet die Interessen der Bürger gröblich9).“ Als Maßstab des „Gesetzlichen“ könnten doch hier nur die Normen der Gewährleistung dienen, wofür aber keine Grundlage gegeben ist. Auch auf der rechtswissenschaftlichen Konferenz im März 1956 führte Dornberger hierzu aus: „So etwas gibt es überhaupt nicht, so etwas kann es überhaupt nicht geben, daß die Garantiefrist ab Kauf und Versand ab Werk läuft, sondern sie muß ab Kauf 6) So u. a. Ruth und Dieter Wolff, NJ 1956 S. 74. 7) Such, Wirtschaftsplanung und Sachmängelhaftung, Leipzig 1949, S. 100. 8) a. a. O. S. 83. 8) „Neues Deutschland“ (Ausgabe A) vom 27. Juli 1956, S. 6. 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 137 (NJ DDR 1957, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 137 (NJ DDR 1957, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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