Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 102

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 102 (NJ DDR 1957, S. 102); müssen. Darüber hinaus sind auch die Zielsetzung des Täters und seine Beweggründe zu beachten6). Dies soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden. In' der Strafsache III Wei 455/55, die vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee verhandelt wurde, hatte ein 20jähriger Täter ein an einer Straßenbahnhaltestelle wartendes Mädchen fortwährend belästigt, so daß dieses von einem ebenfalls dort wartenden Ehepaar in Schutz genommen wurde. Der Ehemann bat, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Daraufhin erhielt er von dem Täter urplötzlich mit der geballten Faust einen Schlag ins Gesicht. Für die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung kommt es nicht darauf an, ob durch den Schlag eine gesundheitliche Schädigung bzw. ein äußerliches Anzeichen körperlicher Gewaltanwendung verursacht wurde. Bei dieser Begehungsweise und unter diesen objektiven Umständen urplötzlicher Schlag mit der geballten Faust ins Gesicht war die Tat geeignet, die Gesundheit des Angegriffenen zu verletzen; sie gefährdete die Gesundheit eines Menschen. In subjektiver Hinsicht kam es hier dem Täter nicht darauf an, die Ehre des Angegriffenen herabzuwürdigen. Vielmehr wollte er den Angegriffenen durch den Schlag hindern, das Mädchen weiterhin zu beschützen, ihn u. U. kampfunfähig machen. In einem anderen Fall gerieten mehrere Frauen, die in einem Fleischerladen anstanden, mit einer anderen Frau X., die sich nach vorn drängte, in Streit. Eine der wartenden Frauen versetzte dabei dieser Frau X. eine Ohrfeige. Diese Handlung ist normalerweise nicht geeignet, einen gesundheitlichen Schaden hervorzurufen. Sie war auch wie die Umstände ergeben ausschließlich gegen die Achtung eines anderen Menschen gerichtet und ist somit als tätliche Beleidigung zu betrachten. Bei der Abgrenzung der tätlichen Beleidigung von der Köperverletzung kommt es ferner entscheidend auf bestimmte persönliche Eigenschaften sowohl des 8) vgl. Creuzburg in „Der Schöffe“ 1955, Heft 5,'s. 156. Täters wie des Verletzten an*). So wird eine Ohrfeige, die ein erwachsener kräftiger Täter einem Kinde oder einem gebrechlichen oder kranken Menschen gibt sofern nicht § 223 b StGB in Frage kommt , in den meisten Fällen eine Körperverletzung darstellen, weil hier die Gefahr, daß dieser Schlag eine Gesundheitsschädigung verursacht, viel eher vorhanden ist. Es wird für die Abgrenzung schließlich mit darauf ankommen, welche Bedeutung der angegriffene Bürger selbst der strafbaren Handlung beimißt. Empfindet er sie mehr als eine Kränkung, Mißachtung oder Erniedrigung seiner Person, nicht aber als einen Angriff, der sich gegen seine Gesundheit richtet, so ist das als ein wichtiger Hinweis für die Beurteilung der Angriffsrichtung des Verbrechens anzusehen. Die persönliche Auffassung des Geschädigten kann jedoch niemals die Prüfung aller anderen Umstände der Tat ausschließen. So könnte es zum Beispiel Vorkommen, daß ein Jugendlicher, der von einem anderen Jugendlichen nach vorangegangenem Streit niedergeschlagen wird, ausschließlich sein Ehrgefühl als verletzt ansieht, während die objektiven Umstände die Tat eher als Körperverletzung erscheinen lassen. Zusammenfassend läßt sich etwa feststellen: Die Abgrenzung zwischen Körperverletzung und tätlicher Beleidigung ist nur in den Fällen problematisch, in denen durch die Tat bei dem Geschädigten keine objektiv feststellbaren, anhaltenden Folgen eingetreten sind. Es kommt dann darauf an, den Charakter der Handlung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu erforschen. Insbesondere wird immer dann eine Körperverletzung vorliegen, wenn sich bei der Prüfung der objektiven Seite der Handlung ergibt, daß die Tat geeignet war, die Gesundheit des Geschädigten zu verletzen, daß sie die Gefahr einer Gesundheitsschädigung in sich trug. *) vgl. hierzu auch Frenzel/Weber, Der strafrechtliche Schutz der Persönlichkeit in der DDR (Populärwissenschaftliche Schriftenreihe, Heft 3), Berlin 1956, S. 80 ff. Bei der Abfassung des Beitrags lag diese Schrift noch nicht vor. D. Red. Bemerkungen zur Tätigkeit der Unlersuchungsorgane Von HEINZ KUSCHEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt/Oder Mit der Festigung der Gesetzlichkeit bei der Strafverfolgung, vor allem mit der Prüfung und richtigen Bewertung der Gesellschaftsgefährlichkeit, also mit den „Maßstäben“ dafür, ob ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist oder nicht, ob eine Einstellung erfolgen kann oder nicht und schließlich, ob eine gerichtliche Bestrafung erfolgen muß, hat sich Rose in NJ 1956 S. 499 ff. eingehend beschäftigt. Seine Ausführungen waren für alle Praktiker eine gewissenhafte Anleitung zur richtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und damit zur Verwirklichung der Hinweise der 3. Parteikonferenz der SED, die Gesetzlichkeit strikt zu wahren und die Redite der Bürger gewissenhafter und besser zu schützen. Zustimmung müssen auch die Schlußfolgerungen finden, unter welchen Voraussetzungen von einem Ermittlungsverfahren nach § 106 StPO abgesehen oder nach § 158 Abs. I Ziffer 1 StPO eingestellt werden kann. Diese Ausführungen entsprechenden den Befehlen, Dienstanweisungen und Instruktionen der HVDVP. Zur Überwindung der beim Untersuchungsorgan noch vorhandenen Mängel wie sie Rose beschreibt regelt die Dienstanweisung Nr. 9/56 der HVDVP die Anzeigenaufnahme und ihre Registrierung neu. Danach sind alle und in der mannigfaltigsten Weise vorkommenden Hinweise, Informationen, Wahrnehmungen u. a. als „Anzeigen“ zu behandeln, wenn sie auf strafbare Handlungen hindeuten. Die Instruktion 1 zur Dienstanweisung Nr. 9/56 soll u. a. eine schnelle und sachgemäße Prüfung der Anzeigen (Fünf-Tage-Frist) und die Abgabe an die Untersuchungsabteilung gewährleisten. Wenn von der Einleitung abgesehen wird oder Verfahren eingestellt werden, ist eingehend zu begründen, woraus sich ergibt, daß eine strafbare Handlung nicht vorliegt. Diese Begründungen werden in ihrem Inhalt den Einstellungsverfügungen des Staatsanwalts nach § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO entspre- chen müssen. Dadurch werden die Mitarbeiter des Untersudiungsorgans zu einer gewissenhafteren Arbeit veranlaßt und ein bloßes „Weglegen“ von Vorgängen müßte nunmehr der Vergangenheit angehören. In dem Beitrag von Rose wird nicht der Verfolgung von Bagatellsachen das Wort geredet oder bei Fällen unbedeutender Gesellschaftsgefährlichkeit auf Bestrafung gedrungen; im Gegenteil wird an mehreren in der Praxis überall vorhandenen Beispielen nachgewiesen, in welchen Fällen entweder vom Ermittlungsverfahren a'bzusehen oder ggf. auch durch den Staatsanwalt nach § 153 StPO (alt) einzustellen ist. Nach wie vor muß die Anleitung der Staatsanwälte gegenüber dem Untersuchungsorgan verbessert und auf die gewissenhafte Beachtung all der Grundsätze konzentriert werden, die seit der 3. Parteikonferenz oftmals und so vielseitig behandelt und besprochen wurden, damit die Tätigkeit der Untersuchungsorgane der Volkspolizei besser den gesellschaftlichen und politischen Erfordernissen entspricht. Aus Überprüfungen, die während der letzten Monate bei den Kreisstaatsanwälten und den Volkspolizeiämtern im Bezirk Frankfurt/Oder durchgeführt wurden, ergibt sich die erfreuliche Feststellung, daß durchaus keine Bagatellsachen verfolgt oder angeklagt, andererseits aber solche Fälle der kleinen Kriminalität bearbeitet werden, die in der Vergangenheit oft unter den Tisch fielen. Auch die Strafpolitik entspricht im wesentlichen den neuen Erfordernissen; das gleiche gilt für die Gewährung bedingter Strafaussetzung ohne Verbüßung eines Teils der Strafe im Sinne der kommenden bedingten Verurteilung. Die Kreisstaatsanwälte müßten jedoch noch mehr in solchen Fällen Anklage erheben, in denen sie jetzt selbst und viel zu oft nach § 153 StPO (alt) einstellen. Die erzieherische Wirkung wird bedeutend erhöht, wenn im Ergebnis der Hauptverhandlung auf entsprechenden Antrag das 102;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 102 (NJ DDR 1957, S. 102) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 102 (NJ DDR 1957, S. 102)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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