Neue Justiz (NJ) 1957, Jahrgang 11, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 545 (NJ DDR 1957, S. 545); ?letzungen von Volkseigentum, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Koerperverletzungen und sonstige Straftaten der allgemeinen Kriminalitaet, bei aller bereits erreichten Beschleunigung, in der ueberwiegenden Mehrzahl der Faelle erst dann verurteilt werden, wenn der Eindruck, den diese Straftaten in der Oeffentlichkeit gemacht haben, bereits untergegangen, die be-rechtigte Empoerung, die sie ausgeloest haben, laengst vergessen und nicht selten auch der verursachte Schaden schon gutgemacht ist. Uim die erforderliche groessere Schlagkraft und viel staerkere Einwirkung zu erreichen, scheint es daher erforderlich, dass die Mehrzahl der Straftaten sehr schnell in der jeweils geeigneten Weise oeffentlich gerichtlich abgeurteilt wird. Nur dann kann eine Atmosphaere entstehen, in der jede Straftat von der Oeffentlichkeit moralisch verurteilt wird. Nur dann kann kein Rechtsbrecher ernsthaft damit rechnen, unentdeckt und unbestraft zu bleiben. Dies wird gleichzeitig zu einer noch besseren Unterstuetzung der Sicherheits- und Justizorgane von seiten der Bevoelkerung, zur Verbesserung der Aufklaerung von Straftaten und dazu beitragen, dass alle ehrlichen Buerger den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Macht ihr festes Vertrauen schenken. Diese weitere Beschleunigung ist nicht allein mit der Methode der Arbeitsfristen zu erreichen. Vielmehr muss dafuer vor allem das teilweise in den letzten Monaten bereits erreichte hoehere Niveau in der Arbeit der Strafverfolgungsorgane, insbesondere auch die engere und bessere Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, allgemein gefestigt werden. Es werden aber auch alle Moeglichkeiten, die die Strafprozessordnung bietet, um den Zeitraum zwischen Begehung der Straftat und ihrer Verurteilung zu verkuerzen, systematisch ausgeschoepft werden muessen. Dazu gehoeren auch die Abkuerzung der Ladungsfrist, wenn es wichtige Gruende dafuer gibt, ueberhaupt schnellstmoegliche Anberaumung der Hauptverhandlung, ohne die gesetzliche Hoechstfrist auszuschoepfen oder gar zu ueberschreiten, die Erledigung durch Strafbefehlsverfahren in hierfuer geeigneten Faellen und schliesslich als durchaus nicht unbedeutendste Methode auch das beschleunigte Verfahren. Die Strafprozessordnung bestimmt in ? 231, dass der Staatsanwalt schriftlich oder muendlich Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren stellen kann, wenn a) der Sachverhalt einfach, b) der Beschuldigte gestaendig und c) die sofortige Verhandlung moeglich ist. Schon mit diesen Voraussetzungen hat die Strafprozessordnung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens eindeutig Schranken gesetzt. Der Sachverhalt muss einfach sein. Das heisst, die Straftat muss klar auf der Hand liegen; es darf sich nicht um eine Straftat handeln, die erst durch Herausarbeitung vieler Tatsachen sichtbar wird, wie das z. B. in der Regel bei Untreuehandlungen und Wirtschaftsdelikten der Fall ist. Gibt es in einem Sachverhalt wesentliche Momente, die unklar sind oder sonst im Gerichtsverfahren noch leicht zu Komplikationen fuehren koennen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt einfach ist. Zum Beispiel wird man niemals von einem einfachen Sachverhalt sprechen koennen, wenn es sich um die Unterschlagung eines Geldbetrages durch einen Verkaufsstellenleiter des gesellschaftlichen Handels handelt, auch dann nicht, wenn zwischen der festgestellten Minusdifferenz und dem als unterschlagen zugestandenen Betrag voellige Uebereinstimmung zu bestehen scheint. Dagegen liegt selbstverstaendlich ein einfacher Sachverhalt im Sinne des ? 231 StPO vor, wenn eine Verkaeuferin des gesellschaftlichen Handels dabei gestellt worden ist, als sie aus der Kasse der Verkaufsstelle 50 DM entwendete. Eine in dieser Verkaufsstelle festgestellte groessere Minusdifferenz muss dabei nicht in jedem Fall zu einer anderen Einschaetzung fuehren. Weitere Voraussetzung ist die Gestaendigkeit des Beschuldigten. Diese ist nur gegeben, wenn der Beschuldigte im vollen Umfang gestaendig ist. Ein Teilgestaendnis ist fuer das beschleunigte Verfahren niemals ausreichend. Das heisst nicht, dass sich die Gestaendigkeit auch auf imwesentliche Momente des Sachverhalts erstrecken muss. So kann z. B. gegen einen Taeter, der zwar zugesteht, irgendwelche staatsverleumderischen Aeusserungen getan, aber bestreitet, die ihm konkret zur Last gelegten Aussprueche gemacht zu haben, kein beschleunigtes Verfahren durchgefuehrt werden, auch dann nicht,- wenn ihm durch Zeugen bewiesen werden kann, dass er gerade diese Aussprueche doch getan hat. Dagegen kann selbstverstaendlich Verurteilung im beschleunigten Verfahren erfolgen, wenn der Taeter alle ihm zur Last gelegten Aeusserungen zugibt und lediglich hinsichtlich der naeheren oertlichen und zeitlichen Angaben Einzelheiten der Anklage bestreitet und anders darstellt. Bei einem Vergehen gemaess ? 330a StGB braucht sich die Einlassung des Beschuldigten in keiner Weise auf die im Zustand der Unzurechnungsfaehigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung zu erstrek-ken; vielmehr ist hier voellig ausreichend, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, sich vorsaetzlich oder fahrlaessig in diesen Zustand versetzt und sich dementsprechend in einem seichen Zustand befunden zu haben. Hinsichtlich der mit Strafe bedrohten Handlung, die die Strafbarkeit eines vorsaetzlich oder fahrlaessig herbeigefuehrten Rauschzustands begruendet, bedarf es nur der exakten Beweisfuehrung mit Hilfe anderer Beweismittel, wie in jedem anderen Verfahren auch. Selbst wenn diese ersten beiden Voraussetzungen gegeben sind, haengt die Durchfuehrung des beschleunigten Verfahrens zunaechst noch weiter davon ab, dass es dem Gericht moeglich ist, die Verhandlung sofort durchzufuehren. Dabei ist unter ?sofortiger Verhandlung? nicht zu verstehen, dass die Haueptverhandlung noch am gleichen Tage stattflnden muesste. Der oertlich teilweise besonders in Berlin und Leipzig herausgebildete Standpunkt, wonach es sich nur dann um ein beschleunigtes Verfahren handele, wenn innerhalb 24 Stunden verhandelt und verurteilt werde, wobei ein solches Verfahren als ?Schnellverfahren? bezeichnet wird, ist eine unzulaessige Einengung des beschleunigten Verfahrens, die letzten Endes auf der Verkennung seiner praktischen Bedeutung beruht. Die Tatsache, dass der Vorsitzende des Gerichts nach ? 184 Abs. 2 StPO in besonderen Faellen die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkuerzen oder dass der Angeklagte selbst gemaess ? 184 Abs. 3 StPO auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten und auf diese Weise ebenfalls eine sehr schnelle Durchfuehrung der Hauptverhandlung erfolgen kann, bedeutet nicht, dass im beschleunigten Verfahren in jedem Falle noch schneller, also innerhalb 24 Stunden, verhandelt werden muesste. Es ist klar, dass die schnelle Verhandlung vieler Strafsachen nicht ausschliesslich von der Einsicht und dem guten Willen des Angeklagten abhaengig sein kann. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Ausnahmeregelung, die dem Gericht die Moeglichkeit gibt, dem persoenlichen Wunsch eines Angeklagten Rechnung zu tragen, wenn es die in dem konkreten Fall gegebene Sachlage gestattet. Das kommt zwar auch der Beschleunigung zugute, erfolgt aber in erster Linie aus anderen Gesichtspunkten und kann niemals eine gesunde und genuegend breite Grundlage fuer die schnelle Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs darstellen. Die Moeglichkeit des Gerichts, die Ladungsfrist zu verkuerzen, sieht das Gesetz m. E. deshalb vor, damit unter bestimmten Umstaenden auch weitere Verfahren beschleunigt verhandelt werden koennen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des eigentlichen beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen oder dieses aus bestimmten Gruenden keine Anwendung finden soll. So koennte es im Einzelfall z. B. zweckmaessiger erscheinen, doch eine ordnungsgemaesse Anklageschrift und auch einen schriftlichen Eroeffnungsbeschluss zu fertigen, um dem Angeklagten trotz seiner Gestaendigkeit vor der Hauptverhandlung die von ihm begangene Straftat in ihrer gesamten Tragweite bereits vor Augen zu fuehren. Die Hauptbedeutung des ? 184 Abs. 2 StPO liegt aber wohl darin, dass auf Grund dieser Bestimmung eine ganze Reihe Straftaten, deren Verurteilung sich sonst etwa eine Woche laenger hinziehen wuerde, da eine Verhandlung im beschleunigten Ver- 545;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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