Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 90 (NJ DDR 1956, S. 90); c) Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern, d) Regelung des elterlichen Sorgerechts. Schwierigkeiten bestehen bei der Festsetzung des Streitwerts nicht, da sich für a) eine ständige Praxis herausgebildet hat, b) und c) feste Werte haben und höchstens bei d) die Frage auftaucht, ob z. B. ein Einheitsstreitwert von etwa 500 DM angenommen werden soll oder ob die Sorgerechtsregelung kostenrechtlich nicht besser ganz freigestellt wird. Wohl aber macht es einen wesentlichen Unterschied, ob z. B. die Beweisgebühr der Anwälte allein nach dem Wert unter a) oder nach dem zusammengefaßten Wert von a) bis d) berechnet wird. Es besteht zudem noch je nach Lage des Falles die Möglichkeit, daß nur zu a) und b) oder auch nur zu einem Teil der Entscheidung Beweis erhoben worden ist. Der Kostensachbearbeiter steht dann vor der für ihn nur schwer lösbaren Aufgabe, bei verschieden lautenden Festsetzungsanträgen der Anwälte zunächst aus eigener Sachkenntnis zu entscheiden, ob und zu welchen Einzelpositionen Beweis erhoben worden ist. Möglicherweise beseitigt die Praxis diese insbesondere von den Sekretären in Betracht gezogenen Schwierigkeiten schneller als jetzt angenommen werden kann. Befriedigend ist diese weitere Komplizierung des Kostenrechts jedoch keineswegs. Es sollte deshalb erwogen werden, in Abweichung von den bisherigen Bestimmungen für die nach der Verordnung durchzuführenden Verfahren einen einheitlichen Steitwert festzusetzen, der alle geltend gemachten EinzeT-ansprüche umfaßt (ähnlich der Kostenregelung im sowjetischen Familienrecht). Die gesamte Gebührenberechnung könnte dann von diesem einheitlichen Streitwert ausgehen. HORST FINCKE, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Hinweise zur Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts 1. Die Bedeutung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens liegt darin, schnell und einheitlich über alle mit einem bestimmten Vorgang verbundenen Rechtsfragen zu entscheiden. In der Praxis werden aber noch zu viele Schadensersatzansprüche nur deshalb dem Grunde nach im Strafverfahren entschieden und an die Zivilkammern zur weiteren Verhandlung und Entscheidung abgegeben, weil erforderliche Nachweisun- gen, Beweismittel und Sachanträge nicht oder nicht richtig vorhanden sind. Dies liegt nach meinen Erfahrungen daran, daß die Ermittlungsorgane nicht die notwendigen zivilrechtlichen Kenntnisse haben und die Geschädigten entsprechend belehren können. Es ist deshalb erforderlich, daß sich die Ermittlungsorgane solche Kenntnisse umgehend aneignen. Als Sofortmaßnahmen schlage ich vor, die Ermittlungsorgane anzuweisen, die Geschädigten und hier vor allem die Träger von Volkseigentum gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens an die Rechtsantragsstellen der Kreisgerichte zu verweisen, wo dann sachgemäße Anträge zu Protokoll genommen und die Geschädigten auf die notwendige Beibringung von Nachweisungen bzw. Beweismitteln hingewiesen werden können. In der Hauptverhandlung wird dann mehr als bisher der Schadensersatzanspruch der Geschädigten auch der Höhe nach zuerkannt werden können; Verweisungen an die Zivilkammern werden seltener und sind dann tatsächlich nur Fälle des § 270 StPO. 2. Es ist schon oft darauf hingewiesen worden, daß das Volkseigentum im Zivilprozeß oft durch Personen vertreten wird, die keine oder nur wenig Rechtskenntnisse haben. Ich führe deshalb seit längerer Zeit in der Volkshochschule Lehrgänge über Fragen des Zivilrechts durch, an denen Mitarbeiter' der volkseigenen Wirtschaft und des Staatsapparates teilnehmen, die mit Rechtsangelegenheiten beschäftigt sind. Zur Zeit behandele ich die Verfahrensvorschriften im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung. Wenn die teilnehmenden Kollegen dadurch auch keine Juristen werden, so erreiche ich doch, daß sie die elementarsten Kenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts erwerben und ihren Rechtsträger bzw. ihre Verwaltung sachgemäß vertreten. 3. Auch im Zivilprozeß erhält das Gericht Kenntnis von Gesetzesverletzungen am Prozeß nicht beteiligter Personen oder Dienststellen der Wirtschaft und Verwaltung. Im Strafverfahren kann man in solchen Fällen vom Mittel der Gerichtskritik Gebrauch machen. Die Tatsache, daß es eine dem § 4 StPO entsprechende Vorschrift im Zivilprozeß nicht gibt, schließt aber m. E. nicht aus, daß auch das Zivilgericht den entsprechenden Stellen kritische Hinweise zuleitet; das gilt insbesondere dann, wenn der Staatsanwalt am Verfahren nicht teilnimmt, der ja sonst von sich aus eingreifen würde. JOSEF GINDORF, Richter am Kreisgericht Mühlhausen/Thür. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 54, 56 HGB. 1. Die Vorschrift des § 56 HGB über die für Angestellte in offenen Verkaufsstellen zu vermutende Vollmacht gilt für alle offenen, d. h. jedermann zugänglichen Verkaufsstellen, auch wenn darin Großhandel betrieben wird oder wenn sie zu einem Großhandelsbetrieb gehören. Die Vermutung des § 56 HGB, der Angestellte sei zur Geldannahme berechtigt, gilt nicht auch für Scheckannahme. 2. Eine solche Vermutung kann aber für die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gelten, wenn der Angestellte zur Kreditgewährung berechtigt ist. Dies wiederum ist zu vermuten, wenn ihm Vordrucke für Kreditgeschäfte zur Verfügung stehen. Der Ausschluß der Vollmacht zur Empfangnahme des Kaufpreises bedarf dann eines Anschlages in der Verkaufsstelle oder eines Vermerks in den BestellungsVordrucken. Der Handeltreibende muß die Folgerungen aus den Tätigkeiten gegen sich gelten lassen, die er vornimmt oder geschehen läßt. OG, Urt. vom 4. August 1955 2 Zz 93/55.*) Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte sind bei der Beurteilung der Handlungsvollmacht von angestellten Verkäufern von unrichtigen Grundsätzen ausgegangen. Es ist weder richtig, daß ein Verkäufer in einem Laden oder offenen Warenlager in jedem Falle berechtigt wäre, vom Kunden Schecks zahlungshalber anzunehmen, wie das Kreisgericht im Ergebnis annimmt, noch trifft es zu, daß § 56 HGB für die Deutschen Handelszentralen infolge ihrer Großhändlereigenschaft schlechterdings nicht gelte, auch wenn in ihren Niederlassungen „von Fall zu Fall“ Maschinen oder Fahrzeuge „unmittelbar“ (gemeint: unmittelbar an den Benutzer) verkauft würden. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht aber nicht beachtet, daß die nach § 56 HGB zu vermutende Ermächtigung einen Sonderfall der nach § 54 HGB zu vermutenden Handelsvollmacht bildet und daher, wenn der angestellte Verkäufer nicht gemäß § 56 HGB zum Empfang des Kaufpreises oder eines Teiles davon befugt ist, eine solche Ermächtigung für ihn nach § 54 HGB bestehen kann. *) Mit diesem Urteil hat das Oberste Gericht auf Grund des .Kassationsantrags des Generalstaatsanwalts das Urteil des BG Dresden vom 9. Juli 1954 2 SV 124/54 /veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Knoche und Längrlch in NJ 1955 S. 455) aufgehoben. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Brozeßgeschich+e wird auf diese Entscheidung des BG Dresden (Heft 14/1955) verwiesen. Die Redaktion. 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 90 (NJ DDR 1956, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 90 (NJ DDR 1956, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern.

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