Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 63 (NJ DDR 1956, S. 63); Lage entsprechende Erklärungen abgegeben worden sind. Es ist schließlich auch nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien, wenn die Klägerin selbst geltend macht, die Schwierigkeit der damaligen Lage sei nicht durch die nicht rechtzeitige Beschaffung der Werkzeuge, sondern des Rohmaterials für die Gabelköpfe, das von den zuständigen Stellen nicht rechtzeitig habe beschafft werden können, verursacht worden. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, daß Anfang März 1954 auch diese Schwierigkeit soweit behoben gewesen wäre, als dies zur Sicherung der eigenen Planerfüllung des Verklagten notwendig gewesen wäre. Mit der allgemeinen Aufmunterung, der Verklagte möge nur mit 50 Rohlingen anfangen zu arbeiten, das weitere werde sich dann schon finden, war dem Verklagten natürlich nicht gedient. Aus allen diesen Gründen kann von einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten des Verklagten nicht die Rede sein, muß also auch dieser zweite Klaggrund versagen. §§ 2, 3 GVG; §§ 495 fl., 271, 99 Abs. 3 ZPO. 1. Auch die strikte Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Zivilprozeß seitens des Gerichts dient dazu, die Bürger unseres Staates zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung unserer Gesetze zu erziehen. 2. Eine Kostenerstattung findet grundsätzlich nur in solchen Verfahren statt, für die sie gesetzlich vorgesehen ist; daher gibt es im Güteverfahren bei Rücknahme des Antrages keine Kostenerstattung. OG, Urt. vom 8. Oktober 1954 1 Zz 155/54. Am 9. Juli 1952 erschienen die Antragsteller in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und erklärten zu Protokoll, daß sie Klage erheben mit dem Antrag, den Verklagten zu verurteilen, in die Auflassung der beiden Grundstücke Blatt 775 und 776 des Grundbuchs für O. an die Landesregierung S. einzuwilligen und seine Einverständniserklärung dazu abzugeben. Darauf bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Juli 1952. In diesem Termin war die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner durch Prozeßbevollmächtigte vertreten: der Antragsteller zu 2) war nicht erschienen und auch nicht vertreten. Ohne in der Sache verhandelt zu haben, erließ das Gericht einen Beschluß, wonach der Termin aufgehoben wurde und neuer Termin auf Antrag einer Partei anberaumt werden sollte. Am 14. August 1952 erklärte der Prozcßbevollrnächtigte der Antragstellerin zu 1) die „Klagrücknahme“. In dem erneut anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung stellte das Gericht die einverständiiche „Rücknahme der Klage“ fest. Auf Verlangen des Antragsgegners wurden den Antragstellern sodann durch Beschluß vom 2. September 1952 gern. § 271 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen und gegen den antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. November 1952. dem ein Streitwert von 104 990 DM zugrunde lag, haben die Antragsteller Gegenvorstellung erhoben. Mit Beschluß vom 13. Januar 1953 hat das Kreisgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. November 1952 sowie den Beschluß vom 2. September 1952 aufgehoben und dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits auterlegt. Den Streitwert hat es auf 39 371 DM festgesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, daß es bei richtiger Würdigung der Sachlage zu dem Entschluß gekommen sei, Erledigung der Hauptsache anzunehmen und nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung des Prozeßausganges, über die Kostenlast zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung legte der Antraglssegner am 22. Juli 1953 Beschwerde ein. der das Bezirksgericht insoweit entsprach, als es den Beschluß des Kreisgerichts vom 23. Januar 1953 nur hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abänderte, im übrigen aber die Beschwerde als unzulässig verwarf. Die Beschwerde sei nicht fristgemäß eingereicht worden, denn gegen eine solche Kostenentscheidung sei nach § 99 Abs. 3 ZPO nur die sofortige Beschwerde möglich, die nach § 577 Ahs. 2 ZPO an eine Notfrist von 2 Wochen gebunden ist. Gegen diese Entscheidung richtet sielt der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung der Formvorschriften gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 2 Abs. 2 GVG haben die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik die Aufgabe, durch Ihre Rechtsprechung alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze zu erziehen. Der Erfüllung dieser Aufgabe dient auch das Zivilverfahren (§ 3 GVG). Das vorliegende Verfahren läßt jedoch erkennen, daß beide Instanzgerichte dieser Aufgabe nicht gerecht geworden sind und in leichtfertiger Weise die Formvorschriften der Zivilprozeßordnung mißachtet haben. Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen von der irrigen Annahme ausgegangen, beide Antragsteller hätten die „Klage zurückgenommen“ bzw. die Erledigung der Hauptsache angezeigt. Sie haben nicht beachtet, daß lediglich die Antragstellerin zu 1) nach der auf Bl. 9 d. A. befindlichen Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die „Klage zurückgezogen“ hat und daß auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. August 1952 der Antragsteller zu 2) weder anwesend noch vertreten war, also bis dahin keine Rücknahme erklärt hat. Trotz dieses Mangels hat das Amtsgericht „Klagrücknahme“ festgestellt und auf Antrag des Antragsgegners beiden Antragstellern die „Kosten des Rechtsstreites“ auferlegt. Abgesehen von diesem Mangel lag für eine solche Entscheidung keinerlei gesetzliche Grundlage vor. Eine Klage kann im Sinne von § 271 ZPO nur zurückgenommen werden, wenn sie erhoben war. Das war im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall. Nach den Bestimmungen des § 38 AnglVO und des § 495 a ZPO muß der Erhebung einer Klage ein Güteverfahren vorangehen, es sei denn, daß die in den Ziffern 1 bis 6 dieser Bestimmung aufgezeigten Gründe dem ent-J gegenstehen. In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen (§ 499 c ZPO). Erst wenn in der Güteverhandiung keine Einigung erzielt wurde, kann auf Antrag einer Partei in das Streitverfahren eingetreten werden (§ 499 e ZPO). Dann erst gilt die Klage als ordnungsgemäß erhoben und der Güteantrag als Klageschrift. In dieses Stadium war aber das vorliegende Verfahren noch nicht getreten. Es hat weder eine Güteverhandlung mit den Parteien stattgefunden, noch hat eine Partei beantragt, in das Streitverfahren einzutreten. Die Antragstellerin zu 1) hat vielmehr die „Klage zurückgezogen“, bevor das Gericht in das Streitverfahren eingetreten war. Diese Erklärung stellt aber keine Klagrücknahme im Sinne von 8 271 ZPO dar, sondern ist als Zurücknahme des Cüteantrags zu bewerten (§ 496 Abs. 3, letzter Satz ZPO). Einer Einwilligung des Gegners wie sie nach § 271 ZPO erforderlich ist, bedarf es dabei nicht Das Amtsgericht durfte deshalb, wenn es der Auffassung war, die Klage sei von beiden Antragstellern zurückgenommen, keinen weiteren Termin anberaumen, jedenfalls nicht zum Zwecke einer Kostenentscheidung. Demzufolge durfte das Amtsgericht auch den Antragstellern nicht gemäß § 271 Abs. 3 ZPO „die Kosten des Rechtsstreits“ auferlegen, wie auch der weitere Beschluß vom 23. Januar 1953, der den Antragsgegner in Anwendung von § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) mit den Kosten des Rechtsstreits belastet, keine gesetzliche Grundlage hat. Ein „Rechtsstreit“, worunter nur ein Streitverfahren nach erfolgter Klageerhebung zu verstehen ist, war noch nicht anhängig. Einer Kostenentscheidung bedurfte es in diesem Falle nicht, da, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 5. Mai 1954 2 Zz 16/54 bereits ausgeführt hat, eine Kostenerstattung grundsätzlich nur in Verfahren stattfindet, für die sie gesetzlich vorgesehen ist (z. B. §§ 91 ff. ZPO für das auf einem Erkenntnisverfahren beruhende Urteil, § 692 ZPO für das Mahnverfahren § 788 ZPO für die Zwangsvollstreckung), und die Pflicht der Antragsteller zur Zahlung der durch die Rücknahme des Güteantrags entstehenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sich ohne weiteres aus § 77 GKG ergibt. Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. November 1952 durfte danach ebenfalls nicht ergehen. Diese fehlerhafte Verfahrensweise des Amtsgerichts bzw. Kreisgerichts mußte das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners erkennen. Statt dessen ist das Bezirksgericht, in dem gleichen Irrtum befangen, davon ausgegangen, daß die Klage zurückgenommen worden bzw. keine Entscheidung in der Hauptsache, ergangen sei und daß deshalb gern. § 99 Abs. 3 ZPO nur die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von 2 Wochen (§ 577 Abs. 2 ZPO) zulässig sei. Wie bereits dargelegt, war aber die „Hauptsache“, also ein Streitverfahren, niemals an- 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 63 (NJ DDR 1956, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 63 (NJ DDR 1956, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der Wahrheit von Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?.

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