Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 604

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 604 (NJ DDR 1956, S. 604); Verbindung vorhanden, wie z. B. bei den Kreisgerichten Mühlhausen und Sondershausen, wo der Sekretär bzw. der Staatliche Notar als gewählte Volksvertreter in den Kommissionen arbeiten.2) Zur Verbesserung der Arbeit der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz schlägt das Schöffenaktiv im Kreis Eisenach vor, daß die Kommission „völlig reorganisiert wird“. Die Forderung geht dahin, daß dieser Kommission und ihrem Aktiv vor allem Schöffen angehören sollen. Auf der Grundlage eines Arbeitsplans soll sich die Kommission in der Hauptsache mit Fragen der Gesetzlichkeit und Fragen der politischen Massenarbeit innerhalb der Justiz befassen, z. B. mit der Auswertung der Jugendkriminalität und dem vorbeugenden Jugendschutz. Wenn das Kreisgericht Eisenach diese Forderungen realisiert, dürfte dort eine entscheidende Verbesserung der Arbeit der Kommission gewährleistet sein. Im übrigen empfiehlt es sich, bei der Beratung über die bessere Verbindung zu der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz einige Volksvertreter hinzuzubitten, um gleich eine bessere Grundlage zu haben. Zusammenfassend kann man feststellen, daß die Vorbereitung der zentralen Schöffenkonferenz lebhaftes Interesse findet und die Beratungen mit den Schöffenaktivs allgemein mit ehrlicher Begeisterung durchgeführt werden. HEINZ KAKWEHL, Leiter der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Erfurt - * 2) vgl. Fußnote i). Die Vermittlung von Ratenzahlungen durch den Sekretär im Mahnverfahren Die Ausführungen von Püschel zu dem Thema „Die vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs bei der Bewilligung von Ratenzahlungen im Mahnverfahren“1) können nicht unwidersprochen bleiben. Püschel geht davon aus, daß eine solche Vermittlerrolle des Sekretärs im Mahnverfahren möglich und wünschenswert ist, sofern es sich um Fälle handelt, bei denen der Schuldner den Widerspruch erkennbar nur deshalb erhebt, um günstige Zahlungsbedingungen zu erlangen. Altmann2), mit dessen Ausführungen sich Püschel kritisch auseinandersetzt, spricht in diesem Zusammenhang sogar von einer „Lücke“ und meint damit offenbar eine Lücke im Gesetz , die der Sekretär durch die Vermittlung von Ratenzahlungen füllen müsse. Tatsächlich besteht aber weder eine solche Lücke noch ein Bedürfnis für die Vermittlung von Ratenzahlungen durch den Sekretär im Mahnverfahren. Es ist davon auszugehen, daß das Mahnverfahren seinem Wesen nach ein Schnellverfahren darstellt, mit dessen Hilfe der Gläubiger einer dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Forderung, die zudem fällig sein muß, in relativ kurzer Zeit einen Vollstreckungstitel erlangen kann. Schon die rechtliche Ausgestaltung dieses Verfahrens setzt der Wahrheitserforschung enge Grenzen. Es handelt sich im wesentlichen um ein schriftliches Verfahren. Solche grundlegenden allgemeinen Prinzipien unseres Prozeßrechts, wie etwa das Unmittelbarkeits- oder Mündlichkeitsprinzip, sind weitgehend eingeschränkt. Bei dieser Sachlage ist es nur natürlich, daß ein erlassener Zahlungsbefehl auflösend bedingt ist (§ 688 ZPO). Das Gesetz stellt es in das Belieben des Schuldners, durch Erheben des Widerspruchs das schriftliche Verfahren abzuschließen, ohne daß der Gläubiger zunächst zum Erfolge kommt (§ 694 ZPO). Damit ist ihm garantiert, daß der Gläubiger, sobald er nur will, den begehrten Vollstreckungstitel nur noch auf dem Wege über ein normales und nicht vereinfachtes und schriftliches Zivilverfahren erlangen kann. Denn nach Erheben des Widerspruchs kann die Sache nur Fortgang nehmen, wenn eine der Parteien die Anberaumung eines Termins beantragt (§ 696 ZPO). Das Gesetz verlangt nicht etwa, daß mit dem Widerspruch rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwände erhoben werden müßten. Es genügt vielmehr der Widerspruch gegen den Anspruch oder einen Teil desselben (§ 694 Abs. 1 ZPO), der keiner schlüssigen Begründung bedarf, ia, da er nicht formgebunden ist, 1) NJ 1956 S. 345. 2) NJ 1953 S. 111. überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Das einzige gesetzliche Erfordernis ist die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn der Schuldner in der Widerspruchsschrift die Existenz der Forderung nicht bestreitet, sondern lediglich Stundung oder günstigere Zahlungsbedingungen begehrt, findet das Mahnverfahren durch den erhobenen Widerspruch seinen Abschluß. Wer die Praxis des Mahnverfahrens kennt, weiß, daß die Widerspruchsschrift des Schuldners nicht selten äußerst verworren ist und restlose Klarheit über die Zusammenhänge des gegebenen Falles erst in der Güteverhandlung erlangt werden kann. Der Widerspruch ist für den Schuldner eine der rechtsstaatlichen Garantien für die umfassende Gewährleistung seiner Rechte im Zivilprozeß. Da das Mahnverfahren mit ihm abschließt, ist mit Rücksicht auf § 28 AnglVO auch gar kein Raum mehr für eine Vermittlertätigkeit des Sekretärs. Die einzigen Handlungen, die dieser noch vorzunehmen hat, sind die in § 694 Abs. 2 ZPO beschriebenen1 2 3). Im übrigen hängt es von den Parteien ab, ob die Sache durch Terminsanberaumung vor der zuständigen Zivilkammer, ihren Fortgang findet oder nicht. Es soll zugegeben werden, daß in den Fällen, wo der Schuldner mit dem erhobenen Widerspruch erkennbar lediglich günstigere Zahlungsbedingungen anstrebt, die Vermittlung von Ratenzahlungen durch den Sekretär dem ersten Anschein nach sehr zweckmäßig ist. Aber wie geht denn diese Vermittlung vor sich? Doch ebenfalls nur im schriftlichen Verfahren, von dem man durchaus nicht behaupten kann, daß es zeitsparend wäre. Bietet nicht der im Gesetz vorgesehene Weg, nämlich die auf Antrag durchzuführende Güteverhandlung (§§ 696 Abs. 2, 495 fli. ZPO), eine viel bessere Möglichkeit für eine Vermittlung durch die dafür zuständige Zivilkammer? Zweifellos ist das so, zumal ja auch die spezifische Funktion des Güteverfahrens in der Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs besteht. Hier wird mündlich verhandelt und nicht nur hin und her geschrieben. Das Verfahren ist so ausgestaltet, daß es keineswegs mehr Zeit erfordert als etwa die Vermittlungstätigkeit des Sekretärs. Wenn es zu einer Einigung kommt, erwachsen .auch keine weiteren Gebühren. Insoweit sind die Argumente von Altmann und Püschel also nicht stichhaltig. Wenn sie sich für das vorgeschlagene Verfahren schließlich im Interesse einer Entlastung der Zivilkammer einsetzen, so ist dazu zu sagen, daß lediglich rund ein Drittel aller Zivilsachen solche sind, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, und daß nur bei rund einem Achtel aller Mahnsachen nach Widerspruch vor der Zivilkammer verhandelt wird, obwohl zur Zeit die überwiegende Mehrzahl der Sekretäre durchaus nicht als Vermittler von Ratenzahlungen im Mahnverfahren fungiert. Man sollte auch nicht übersehen, daß das von Altmann und Püschel befürwortete Verfahren einem böswilligen Schuldner eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Prozßverschleppung eröffnet. Es gibt keine Gründe, die ein zwischen den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und das Güteverfahren geschobenes Vermittlungsverfahren des Sekretärs rechtfertigen würden. Im Gegenteil! Der Bürger soll wissen, daß nach dem Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl auf Antrag das Gericht in einem ausdrücklich dafür vorgesehenen Verfahren einen gütlichen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen bemüht sein wird. Übrigens weist schon der Beitrag von Püschel darauf hin, daß das von Altmann vorgeschlagene Verfahren im Gesetz verschiedene Hindernisse findet. Die Anregung Altmanns ging dahin, für den Fall, daß sich Gläubiger und Schuldner nach Erhebung des Widerspruchs über Ratenzahlungen einigen, den Vollstrek-kungsbefehl in der Weise zu erteilen, daß der Gläubiger Teilzahlungen bewilligt habe. Der Vollstreckungsbefehl könne dabei gegebenenfalls eine Verfallsklausel 3) Nicht berührt wird hiervon natürlich die durch den Sekretär vorzunehmende Prüfung, ob eine Eingabe des Schuldners überhaupt als Widerspruch anzusehen ist. Ein Brief des Schuldners mit dem Inhalt „Herr Müller wird sein Geld in der nächsten Woche erhalten“ ist selbstverständlich kein Widerspruch und hindert den Erlaß des Vollstreckungsbefehls nicht. 604;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 604 (NJ DDR 1956, S. 604) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 604 (NJ DDR 1956, S. 604)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt.

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