Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 482 (NJ DDR 1956, S. 482); Aus den Gründen: Der Einwand der Beschwerdeführerin, § 6 Abs. 5 Satz 2 der genannten Durchführungsbestimmung vom 5. Februar 1954 (GBl. S. 225), sei im Streitfall nicht anwendbar, ist zutreffend. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Betriebe der örtlichen Landwirtschaft. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem in § 6 Abs. 1 enthaltenen Hinweis auf § 5 dieser Durchführungsbestimmung, in dem geregelt ist, welche Flächen und Betriebe in die Betriebe der örtlichen Landwirtschaft einzubeziehen sind. Die im Streitfall zur Versteigerung anstehenden Grundstücke sind nicht in einen Betrieb der örtlichen Landwirtschaft einbezogen. Sie sind vielmehr, wie sich aus der Äußerung des Rates des Kreises vom 30. April 1956 ergibt, durch Zwangspachtvertrag von der jetzigen Schuldnerin an eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft verpachtet. Deshalb ist § 6 Abs. 5 Satz 2 der genannten Durchführungsbestimmung im Streitfall nicht anwendbar. Im Ergebnis ist aber der Standpunkt des Kreisgerichts richtig, daß zur Zeit in die beiden zur Versteigerung anstehenden Grundstücke nicht vollstreckt werden kann. Aus der Äußerung des Rates des Kreises ist zu entnehmen, daß die beiden Grundstücke auf Grund eines Zwangspachtvertrages von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft „Bau auf“ in M. genutzt werden und sich im geregelten Fruchtfolgeplan dieser Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft befinden. Der Schutz, den die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von unserem Staat erhalten, und die Bedeutung, die sie für die Entwicklung sozialistischer Produktionsverhältnisse auf dem Lande und für die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion haben, verbieten eine Zwangsvollstreckung in den von ihnen genutzten Grund und Boden. Dieser Grundsatz ist im Schrifttum zwar nur mit Bezug auf die von den Mitgliedern in die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eingebrachten Grundstücke ausgesprochen worden (vgl. H ä h n e r t und P o e g g e 1, Einige Fragen des Eigentums in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Staat und Recht, 1956 S. 32 ff.; Rosenau, Ein Diskussionsbeitrag zum Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Staat und Recht, 1956 S. 52 ff.). Der Grundsatz muß aber ganz allgemein für alle von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzten Grundstücke gelten, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Nutzung beruht; denn der diesen Grundsatz tragende Rechtsgedanke staatlicher Schutz der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung sozialistischer Produktionsverhältnisse und für die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion trifft für alle Grundstücke zu, die von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzt werden. Hiernach ist zur Zeit die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke der Schuldnerin nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung ist also im Ergebnis nicht zu beanstanden. (Mitgeteilt von Roman Mochalski, Sekretär beim KrG Eilenburg) Einsprüche des Staatsanwalts auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht § 4 Abs. 4 der Berliner VO über die Rechte der Bürger im Verfahren der Erhebung von Abgaben vom 22. Juli 1953 (VOB1. I S. 257)i); § 29 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 986 ff.) i. Vbdg. mit §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 der VO über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (RGBl. I S. 437); § 4 der Berliner VO zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Erhebung der Grundsteuer vom 12. August 1955 (VOB1. I S. 300)2). 1. Über die Pflicht der Organe der Abgahenverwal-tung, im Verfahren der Erhebung von Abgaben (Nachprüfungsverfahren) innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden. 2. Zur Auslegung des § 4 der Berliner VO zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Erhebung von Grundsteuer (Grundsteuererlaß für Arbeiterwohnstätten). Einspruch des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin beim Leiter der Abt. Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin vom 20. Juni 1956 V Gen. 235/56. Im Jahre 1949 erwarb die Beschwerdeführerin auf Grund eines Kaufvertrages ein Grundstück in Berlin. Da es sich bei diesem Grundstück um eine Arbeiterwohnstätte handelt, wurde seit ihrer Errichtung gern. § 29 des Grundsteuergasetzes in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2. 9 Abs. 3 der VO über die Förderung von Arbeiterwohnstätten Befreiung von der Zahlung der Grundsteuer gewährt. Diese Steuervergünstigung gelangte durch den Eigentumswechsel nicht in Wegfall, obwohl die Steuerorgane von der Änderung der Eigentumsverhältnisse erfuhren und die Aufhebung der Steuervergünstigung auf Grund des Eigentumswe ihsels gesetzlich möglich war. Die Steuerorgane gaben vielmehr durch schlüssige Handlungen in den Jahren 1949 bis 1954 zu erkennen, daß sie gern. § 9 Abs. 3 der genannten VO auch dem Erwerber des Grundstücks die Steuervergünstigung zuteil weiden lassen wollten. Erst am 20. Mai 1955 erging durch den Rat des Stadtbezirks Lichtenberg, Abteüung Finanzen, Unterabteilung Abgaben, ein Grundsteuerbescheid, durch den die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Grundsteuer aufgefordert wurde. In der Begründung des Steuerbescheides heißt es, daß die Steuervergünstigung infolge Eigentumswechsels „nicht mehr gegeben“ sei. Gegen diesen Steuerbescheid legte die Beschwerdeführerin gern. § 2 Buchst, a der VO über die Rechte der Bürger im 1 1) Die Berliner VO entspricht der VO der DDR vom 13. November 1952 (GBl. S. 1211). 2) Die Berliner VO entspricht mit geringen Textabweichungen der VO der DDR vom 3. Februar 1955 (GBl. S. 123). Verfahren der Erhebung von Abgaben Einspruch ein. Diesen Einspruch wies der Leiter der Abteilung Finanzen mit der Begründung zurück, aus der am 16. August 1955 veröffentlichten und mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft getretenen VO zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Erhebung der Grundsteuer ergebe sich eindeutig, daß der Eigentumswechsel von Arbeiterwohnstätten zum Wegfall der bis dahin gewährten Steuervergünstigung führe3). Wenn in § 4 der VO das Wort „geht“ angewendet werde, so meine der Gesetzgeber auch einen Eigentumswechsel, der vor Inkrafttreten der Verordnung getätigt wurde, weil die gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen gemäß § 29 und 46 der Abgabenordnung gewahrt werden müsse. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Uber die Beschwerde wurde unter grober Verletzung der für die Entscheidung gesetzlich vorgesehenen Frist nicht entschieden, so daß die Beschwerdeführerin schließlich den gesamten Sachverhalt dem Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin unterbreitete. Dieser legte beim Leiter der Abteilung Finanzen beim Magistrat von Groß-Berlin folgenden Einspruch ein: Gemäß § 12 Abs. 2 der VO über die Staatsanwaltschaft von Groß-Berlin vom 15. August 1952 erhebe ich Einspruch dagegen, daß in der Steuersache Nr. 26/4092 der Unterabteilung Abgaben, Abteilung Finanzen, des Rates des Stadtbezirks Lichtenberg über die mit Schreiben vom 18. November 1955 eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Leiters der Abteüung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Lichtenberg immer noch nicht befunden worden ist. Diese Verfahrensweise widerspricht dem § 4 Abs. 4 der VO über die Rechte der Bürger im Verfahren der Erhebung von Abgaben vom 22. Juli 1953 (VOB1.1 S. 257). Begründung: Gemäß § 4 Abs. 4 der VO über die Rechte der Bürger im Verfahren der Erhebung von Abgaben ist der Leiter der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin verpflichtet, über eine Beschwerde gegen ■) In § 4 Abs. 1 und 2 der VO heißt es: „Für anerkannte Arbeiterwohnstätten ist die Grundsteuer für den Rest des Zeitraumes zu erlassen, der für die Gewährung von Grundsteuerbeihilfen vorgesehen war. Geht das Eigentum auf einen anderen Eigentümer über, sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist der Übergang des Grundstücks in das Eigentum des Ehepartners.“ 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 482 (NJ DDR 1956, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 482 (NJ DDR 1956, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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