Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 478 (NJ DDR 1956, S. 478); Zivilrecht §§ 276, 278 BGB. Rechtlicher Inhalt des Arztvertrages und Schadenersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung. OG, Urt. vom 8. Dezember 1955 2 Uz 39/54. Der Kläger hat Im Jahre 1342 unstreitig an beiden Fersen Erfrierungen dritten Grades erlitten, wurde jedoch nach längerer Lazarettbehandlung im August 1942 als geheilt entlassen. Er hat behauptet, daß die einzige dauernde Folge der Erfrierungen die Bildung dicker Hornhautschwielen an den Fersen gewesen sei, die ihm bei längeren Fußmärschen Druckbeschwerden verursacht hätten. Hierdurch sei er deshalb in , gewissem Maße behindert gewesen, weil er als Prüfer beim Finanzamt in G. im Außendienst tätig gewesen sei. Er habe sich daher an den Arzt Dr. Sch. zwecks Prüfung seiner Verwendbarkeit im Außendienst gewandt. Dieser habe ihn zur fachärztlichen Untersuchung an die Universitätsklinik Gr. überwiesen. Der dort tätige Arzt Dr. S. habe Röntgenbestrahlung angeordnet. Er habe auf jede Ferse etwa 6 8 Bestrahlungen von je fünf Minuten Dauer erhalten. Bereits nach der vierten Bestrahlung seien starke Schmerzen an beiden Füßen aufgetreten und hätten sich auch stark eitrige Wunden gebildet. Bei den Bestrahlungen sei nie ein Arzt zugegen gewesen. Er sei zunächst bettlägerig geworden. Nach Behandlung durch einen praktischen Arzt in G. habe er sich am 26. September 1952 abermals in die Klinik der Verklagten begeben, wo erfolglos versucht worden sei, den Gesundheitsschaden wieder zu heilen. Auch eine spätere Behandlung in der CharitC habe kein Ergebnis gehabt. Er sei infolge der unsachgemäßen Röntgenbehandlung in Gr. längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe, auch unter Anrechnung der ihm gewährten Invalidenrente und des Krankengeldzuschusses Verdienstausfall gehabt. Er hat daher Klage auf Schadensersatz erhoben und beantragt, a) die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger 3493,84 DM nebst 4 Prozent Zinsen, und zwar auf 2985 DM seit dem 1. Juli 1953 und auf die Gesamtsumme seit dem 30. Juli 1954 zu zahlen, b) die Verklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 400 DM Schmerzensgeld zu zahlen und c) festzustellen, daß die Verklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren evtl, entstehenden Schaden als Folge der unsachgemäßen Heilbehandlung zu ersetzen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat erwidert: Die von ihren Ärzten angewandte Therapie (Behandlung) sei vom ärztlichen Standpunkte aus geboten gewesen. Die Röntgenbestrahlungen seien auch nicht überdosiert worden. Das Bezirksgericht hat die frühere Röntgenassistentin, die Pflegerin und den Stationsarzt Dr. F. als Zeugen vernehmen lassen, ferner selbst den Oberarzt der Chirurgischen Universitäts-Klinik in R. als Sachverständigen vernommen. Mit Urteil vom 1. September 1954 hat es gemäß dem Klagantrag entschieden. Das Bezirksgericht hat in dem Vertrag auf ärztliche Behandlung einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) gesehen, für dessen unsachgemäße Erfüllung die Verklagte hafte, dabei müsse sie das Verschulden ihrer Ärzte und Krankenschwestern, die Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) seien, gegen sich gelten lassen. Die kraft des Behandlungsvertrages bestehende Schadensersatzpflicht erstrecke sich nach § 847 BGB auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, der hierfür vom Kläger geforderte Betrag von 400 DM sei angemessen. Auf die an sich nach § 823 ff. BGB bestehende Schadensersatzpflicht der Verklagten komme es, da sie bereits vertraglich hafte, nicht an; infolgedessen brauche auch auf die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach § 831 BGB nicht eingegangen zu werden. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie führt aus, daß die durch von ihr angestellten Ärzte vorgenommene Röntgenbestrahlung nach der Art des Leidens des Klägers erforderlich, zu mindestens aber angebracht gewesen sei. Sie sei auch sachgemäß durchgeführt worden; insbesondere habe der Grad ihrer Konzentration den Vorschriften der ärztlichen Wissenschaft entsprochen. Soweit der Kläger einen Gesundheitsschaden erlitten habe, sei dieser nicht als Röntgenschaden, sondern allenfalls als Kombinationsschaden anzusehen, d. h. als ein Schaden, der auf eine Verkettung einer Reihe ungünstiger Ursachen zurückzuführen sei. Darüber hinaus liege Mitverschulden des Klägers vor, weil er nicht in ihre Behandlung zurückgekehrt sei. Sie hat beantragt, unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Er führt aus, daß der Schaden dadurch eingetreten sei, daß der behandelnde Arzt der früheren Erfrierung dritten Grades und der hierauf zurückzuführenden mangelhaften Durchblutung des kranken Gewebes Tatsachen, die ihm bekannt gewesen seien nicht die genügende Beachtung geschenkt habe. Daß die Behandlungsart nicht angebracht und erforderlich gewesen sei, gehe aus ihrem Ergebnis hervor. Der Arzt habe insbesondere bei der zu hohen Dosierung einen Mangel an Sorgfalt gezeigt, ebenso darin, daß er die Strahlenbehandlung in einem so schwierigen Fall der Assistentin allein überlassen habe. Der Senat hat den Chefarzt des Krankenhauses, Dr. M., den Arzt Dr. Sch. und den Arzt Dr. B. vernehmen lassen. Von der Leitung der Geschwulst- und Poliklinik der Charitd ist das vorgetragene Gutachten vom 15. Oktober 1955 beigezogen worden, das die Fachärztin für Röntgenologie und Strahlenheilkunde, Dr. H. erstattet und der Direktor des Universitäts-Instituts für Röntgenologie und Radiologie und der genannten Geschwulstklinik, Prof. Dr. G., gegengezeichnet hat. Auf Hinweis (§ 139 ZPO), daß eine Forderung auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) nur auf Grund unerlaubter Handlung, nicht auf Grund eines durch mangelhafte Vertragserfüllung entstandenen Schadens geltend gemacht werden könne, also nur Aussicht auf Erfolg hätte, wenn neben dem Anspruch aus Vertrag ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werde, was voraussetze, daß man die sogenannte Anspruchskonkurrenz für zulässig halte hat der Kläger erklärt, daß er die Klage, soweit es sich um Schmerzensgeld handele, zurücknehme. Der Verklagte hat sich hiermit unter Verwahrung gegen etwaige Kostenbelastung einverstanden erklärt. Aus den Gründen: Uber den Anspruch auf Schmerzensgeld ist, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist, abgesehen von der Kostenfrage, nicht mehr zu befinden. Soweit der Kläger Verdienstausfall geltend gemacht hat, ist die Klage begründet. Die Verklagte haftet aus einem Vertrag auf ärztliche Behandlung im folgenden kurz Arztvertrag genannt dann, wenn die ärztliche Behandlung infolge einer Fahrlässigkeit der von ihr beschäftigten Ärzte oder Hilfspersonen dem Behandelten Schaden verursacht hat. Der Arztvertrag stellt zwar mit möglicher Ausnahme gewisser besonderer, in der Deutschen Demokratischen Republik kaum noch vorkommender Sonderfälle, wie etwa des Hausarztvertrages, im Verhältnis des Arztes zum Patienten keinen Dienstvertrag dar, da dieser dem Arzt gegenüber keine Weisungsbefugnis hat. Bei mangelhafter Behandlung des Patienten kann also nicht von der Verletzung eines Dienstvertrages gesprochen werden. Der Arztvertrag, der demnach als ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregelter Vertrag eigener Art zu betrachten ist, enthält aber die Verpflichtung, den Patienten unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der ärztlichen Wissenschaft, soweit deren Kenntnis von dem behandelnden Arzt erwartet werden kann, gewissenhaft zwecks Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung seiner Leiden zu behandeln. Das bedeutet nicht, daß der Arzt vertraglich verpflichtet ist, in jedem Falle den gewünschten Zweck der Behandlung zu erreichen; denn das hängt in sehr vielen Fällen nicht nur von seinen Bemühungen, sondern auch von der Konstitution des Patienten und von Umwelteinflüssen ab. Dagegen macht sich der Arzt oder bei Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 278 BGB die ihn als Erfüllungsgehilfen beschäftigende Stelle schadenersatzpflichtig, wenn er entgegen den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft handelt oder notwendige Maßnahmen unterläßt, wenn ihm diese Regeln bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Nach dem Gutachten der Fachärztin für Röntgenologie und Strahlenheilkunde, das von Prof. Dr. G., also einem allgemein anerkanten Sachverständigen für Röntgenologie und Strahlenheilkunde gegengezeichnet ist, ist beim Kläger durch die in der Universitätsklinik der Verklagten angewandte Röntgentherapie ein erheblicher Schaden eingetreten. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, daß bei der Röntgentherapie die Bestrahlung zu hoch dosiert worden ist, und bei der Harmlosigkeit und Gutartigkeit des Grundleidens des Patienten d. h. Homhautbildung an den Fersen „die strahlenthera-peutischen Maßnahmen mit großer Schonung und Vorsicht durchgeführt werden müssen“. Die Frage, ob die behandelnden Ärzte bei dieser Sachlage ein Verschulden trifft, ist nicht als eine medizinische, sondern als eine rechtliche anzusehen. Es kann nicht gefordert werden, daß jeder Anzt auf jedem Gebiet die jeweils letzten anerkannten Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft kennt. Das wird insbesondere Nichtfachärzten sog. praktischen Ärzten oder auch Fachärzten, die ausnahmsweise außerhalb ihres Fachgebietes behandeln müssen, nicht immer möglich sein. Es mag darüber hinaus im Einzelfall Vorkommen, daß auch dem Facharzt irgendeine neue Entwicklung der Wisenschaft noch nicht völlig bekannt ist, zum Beispiel, wenn es innerhalb des Fachgebietes Sondergebiete von einer gewissen Selbständigkeit gibt, oder wenn es sich um Gefahren handelt, deren Entstehung auch für einen Facharzt nicht ohne weiteres vorauszusehen war. Derartige Entschuldigungsgründe liegen hier aber nicht vor. Es kann von vornherein kein Zweifel darin bestehen, daß Überdosierung von Röntgenstrahlen zu Schädigungen führen kann. Fachärzte, die diese Behandlungsart 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 478 (NJ DDR 1956, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 478 (NJ DDR 1956, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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