Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 418 (NJ DDR 1956, S. 418); dann zu verhängen, wenn der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist. Durch die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Straftaten hat der Angeklagte bewiesen, daß frühere, im jugendlichen Alter gegen ihn getroffene Erziehungsmaßnahmen keine nachhaltige Wirkung erzielten. Er hat seine Straftaten fortgesetzt und ist sogar dazu übergegangen, schwerere Verbrechen zu begehen. In Anbetracht dessen ergibt sich die Notwendigkeit, mit solchen Maßnahmen erzieherisch auf ihn einzuwirken, die einen nachhaltigeren Eindruck auf ihn gewährleisten. Nachdem der Angeklagte die für die Anwendung der JugendgerichtsVO vorgesehene Altersgrenze überschritten hatte und schwere Straftaten beging, kann auf ihn die JugendgerichtsVO mit den vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern es muß das Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Eine Verurteilung sowohl zu erzieherischen Maßnahmen als auch zu Strafmaßnahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht nebeneinander ist deshalb unzulässig und der nunmehr volljährige Angeklagte unterliegt den Strafen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. § 131 StGB; § 153 der alten StPO. Zur Berücksichtigung der in der Person des Täters liegenden Umstände bei einem Verbrechen nach § 131 StGB. KrG Gräfenhainichen, Besclil. vom 16. Mai 1956 1 Ds 31/56. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legen dem 25jäh-rigen Angeklagten zu Last, er habe am 24. Januar 1956 in B. in der Bahnhofsgaststätte Staatsverleumdungen begangen: er habe in der Absicht, die die Politik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beherrschenden Grundsätze der deutsch-sowjetischen Freundschaft, der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands und des Sozialismus verächtlich zu machen, gegenüber den Zeuginnen H. und B. wider besseres Wissen behauptet, mit eigenen Augen gesehen zu haben, daß sowjetische Panzer in V. Bauernhäuser zerstört hätten, die Aufrüstung in Westdeutschland sei die Folge einer in der DDR vorangegangenen Aufrüstung, in der DDR verdienten die Arbeiter nur 300 DM, die Nichtstuer dagegen 1000 DM, die sozialistischen Errungenschaften in der DDR seien lächerlich. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegten öffentlichen Behauptungen erdichteter Tatsachen glaubhaft eingestanden. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt ist das Gericht der Ansicht, daß die gesellschaftliche Gefährlichkeit des von dem Angeklagten begangenen Verbrechens gering ist. Die geringe Gefährlichkeit liegt sowohl in der Handlung selbst als auch in der Person des Angeklagten. Den anschaulichen und glaubhaften Angaben des Angeklagten war zu entnehmen, daß seine Äußerungen nur von der 25jährigen Zeugin H. und von der 20jäh-rigen Zeugin B. gehört wurden. Wie aus den Protokollen über die Vernehmung dieser Zeuginnen durch die Volkspolizei hervorgeht, haben sich die Äußerungen des Angeklagten auf die Zeuginnen nicht schädlich ausgewirkt. Es handelt sich hier um staatsbewußte junge Frauen, die durch den Angeklagten nicht irre gemacht werden konnten. Was die Person des Angeklagten betrifft, so war folgendes zu beachten: Der Angeklagte ist als Kleinkind an spinaler Kinderlähmung erkrankt gewesen und litt vom 7. bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres an epileptischen Anfällen. Daher war er in dieser ganzen Zeit fast ununterbrochen in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht. In diesen Anstalten wurde nur Hilfsschulunterricht erteilt, dessen Anforderungen der Angeklagte nicht voll genügte: er erreichte nur die 6. Klasse. Bis Anfang des Jahres 1955 lebte der Angeklagte in Westdeutschland und war dort vorwiegend als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. In der Zeit nach seiner Übersiedlung in die DDR zu Anfang des Jahres 1955 ist seitens seiner Umgebung, vor allen Dingen in den Betrieben, in denen er beschäftigt war, wenig oder sogar nichts unternommen worden, um sein Bewußtsein zu entwickeln. Man hat dort offenkundig nicht erkannt, daß dieser Mensch eine besondere, vor allem eine geduldige Förderung nötig hatte. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu erkennen, daß er die Unsinnigkeit seiner unseren Arbeiter-und-Bauern-Staat verleumdenden Äußerungen erkennt und sich seiner Dummheit und seiner Undankbarkeit angesichts der ihm in der DDR zuteil gewordenen wirtschaftlichen Förderung schämt. Nach alledem war das Verfahren, dem Anträge des Staatsanwalts entsprechend, gern. § 153 der Strafprozeßordnung 1877, einzustellen. § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO; § 7 Abs. 1 Zlff. 2, Abs. 2 WStVO; § 221 Ziff. 1 und 3 StPO. Eine erhebliche Störung der Wirtschaft i. S. des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO liegt nicht vor, wenn Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung nur deshalb falsch ausgeführt werden, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Bodens zu gewährleisten. KrG Sondershausen, Urt. vom 4. Mai 1956 1 Ds 184/54. Die Angeklagten H. und S., Bürgermeister bzw. Sachbearbeiter in der Gemeinde B., sind angeklagt, den Wirtschaftsablauf erheblich gestört zu haben, indem sie etwa 31 ha Ackerland überhaupt nicht oder in geringeren Größengruppen veranlagt haben (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 WStVO). Dem Angeklagten H. wird weiter zur Last gelegt, daß er selbst 2,47 ha Ackerland verheimlicht und damit Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf zurückgehalten hat (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 Abs. 2 WStVO). Aus den Gründen: In der Grundstückskartei, die seit 1949 sowohl beim Gemeinderat als auch beim Rat des Kreises (Statistisches Kreisamt) geführt wird, sind sämtliche Flächen, die von den jeweiligen Erzeugern bewirtschaftet werden unabhängig von den Eigentumsverhältnissen , eingetragen. Diese Kartei bildete die Grundlage für die Veranlagung. Daher mußten Umschreibungen von Grundstücken vom Rat des Kreises S. genehmigt werden. Bei dem zuständigen Rat des Kreises S. war ein Angestellter mit der Bearbeitung dieser Anträge beschäftigt, der den Anforderungen nicht gewachsen war. Daher blieben Anträge, auch aus der Gemeinde B., oft Wochen, ja selbst monate- und jahrelang liegen. Auch ist es vorgekommen, daß genehmigte Anträge an die Gemeinden zurückgesandt wurden, ohne daß eine ordnungsgemäße Umschreibung in der Grundstückskartei beim Rat des Kreises erfolgt war. Dies ging aus der Aussage des Sachverständigen A. hervor, der bis 1952 Leiter der Abteilung Erfassung und Aufkauf beim Rat des Kreises S. war, und bestätigt zugleich die Behauptung des Angeklagten S., daß dies auch für die Gemeinde B. zugetroffen habe. Weiterhin hat der Sachverständige vorgetragen, daß der im Jahre 1950 wegen Wirtschaftsverbrechens verurteilte frühere Leiter der Abteilung Landwirtschaft beim Rat des Kreises wiederholt eigenmächtige Entscheidungen getroffen habe, wozu er nicht befugt war. So hat er auch in der Gemeinde B. einige Obstplantagen unberechtigt aus der Veranlagung herausgenommen. Durch das Rundschreiben Nr. 24/50 des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf sollten, wie A. erläuterte, nur offensichtliche Betriebsteilungen, die nach 1947 willkürlich durchgeführt wurden, beseitigt werden. Verpachtungen oder sogenannte Altenteile, die bereits vor dem Jahre 1947 übergeben waren, sollten davon nicht erfaßt werden. Insbesondere erwähnte er, daß auch heute noch in einzelnen Ausnahmefällen Betriebe getrennt veranlagt werden dürften, selbst wenn sie von einem Hof aus bewirtschaftet werden. In der Gemeinde B. befinden sich größere Landflächen im Eigentum von Bürgern, die zum Teil in anderen Orten der Republik oder auch in Westdeutschland wohnhaft sind. Diese Flächen waren früher verpachtet. Die Pachtverhältnisse wurden teilweise gelöst oder endeten durch Fristablauf. Hier hätten Eigentümer die Möglichkeit gehabt, nach den Bestimmungen der Pachtschutzordnung Anträge auf Verlängerung des Pachtverhältnisses bis 1952 beim Amtsgericht und nach diesem Zeitpunkt beim Rat des Kreises zu stellen. Dort, wo dies von den Eigentümern nicht geschah, waren die Eigentümer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sorgen. Es gab rechtlich keine Möglichkeit, den bisherigen Bewirtschafter zu zwingen, die Fläche weiter zu bewirtschaften und ihn zu veranlagen, falls die Eigentümer von dem oben erwähnten Recht keinen Gebrauch gemacht hatten. Solche freiwerdenden Landflächen wären eventuell dann unbearbeitet liegen geblieben. Um auch solche Flächen nach Möglichkeit der Bewirtschaftung wieder zuzuführen, wurde späterhin die VO vom 20. März 1952 erlassen. Der Angeklagte H. als Bürgermeister und S. als Sachbearbeiter für Landwirtschaft hatten jedoch bereits vor dem Zeitpunkt verstanden, jede frei werdende Fläche wiederum unterzu- 418;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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