Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 402 (NJ DDR 1956, S. 402); Schöffen überall erfüllt werden. Ebenso müsse der Frage der Beistände in Jugendstrafverfahren größere Beachtung als bisher geschenkt werden. Es gehe nicht an, daß Vertreter der Referate Jugendhilfe/Heim-erziehung oder der FDJ als Beistände eingesetzt werden, letztere offensichtlich, um sie überhaupt für die Teilnahme an Jugendgerichtsverhandlungen zu interessieren. Ein wirklich festes Kollektiv der Beistände müsse entwickelt werden. Mehr als bisher müsse die Verantwortlichkeit Erwachsener für Verfehlungen Jugendlicher geprüft werden. Drei Hauptfälle der Aufsichtspflichtverletzung durch Erziehungspflichtige seien hervorzuheben: a) Aufsichtspflichtverletzungen durch Eltern, denen die Entwicklung der Kinder gleichgültig ist und die sich infolgedessen auch nicht um sie bekümmern, oder durch Eltern, die zwar bis zu einer gewissen Altersgrenze des Kindes Erziehungsarbeit leisten, dann aber vor größeren Schwierigkeiten kapitulieren und die Jugendlichen sich in ihrer weiteren Entwicklung selbst überlassen; b) Aufsichtspflichtverletzungen durch Erziehungspflichtige, die ihre eigenen häuslichen Verhältnisse so negativ gestalten, daß die darin aufwachsenden Jugendlichen sittlich und moralisch Schaden erleiden; c) Aufsichtspflichtverletzungen durch Erziehungspflichtige, denen es infolge Überlastung mit beruflicher und gesellschaftlicher Tätigkeit schwer fällt, sich in ausreichendem Maße um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Diesen letztgenannten Erziehungspflichtigen müsse unsere besondere Fürsorge und Unterstützung gelten. Die Anwendung der §§ 6, 7 und 8 JGG bezeichnete der Referent als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Den Jugendschöffen müsse in Zukunft eine größere Möglichkeit der Mitwirkung im gesamten Jugendstrafverfahren eingeräumt werden. Gemeinsam mit ihnen solle über die Eröffnung von Verfahren sowie über die Beschlußfassung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anordnung über die vorläufige Erziehung beraten werden. Von den Jugendschöffen selbst müsse erwartet werden, daß sie eine stärkere Verbindung zu Gericht und Bevölkerung her-stellen und mehr noch als bisher helfen, die Jugendgesetze unseres Staates zu erläutern, um damit zugleich vorbeugend tätig zu sein. Nachdem Müller noch ausführlich auf die Bedeutung realer Weisungen und auf die Notwendigkeit eingegangen war, sorgfältiger zu prüfen, ob Jugendwerkhof oder Jugendhaus als strengste Erziehungsmaßnahme anzusehen seien, beleuchtete er anhand guter und schlechter Beispiele kritisch die bisherige Arbeit einer Reihe von Jugendstaatsanwälten der Kreise. Auf das Problem der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Jugendlichen eingehend, erklärte er, daß in den Fällen des § 24 JGG, auch bei Staatsverbrechen, die Eltern im Ermittlungsverfahren gehört und das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung zur Mitarbeit, d. h. zur Erstattung des Erziehungsberichts, herangezogen werden sollen. Desgleichen seien die Eltern zur Hauptverhandlung zu laden, und dem Vertreter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sei Gelegenheit zu geben, in der Hauptverhandlung über die familiären und schulischen Verhältnisse zu berichten. Das gelte jedoch nicht für solche Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit des Staates die Öffentlichkeit des Verfahrens ausgeschlossen wird. Dadurch würden noch gründlicher alle subjektiven Momente, die für oder gegen den Jugendlichen sprechen, bei der Urteilsfindung beachtet werden. Abschließend wies Müller auf die große Bedeutung der vorbeugenden Tätigkeit der Jugendstaatsanwälte hin und stellte ihnen für ihre weitere Arbeit folgende Hauptaufgaben: 1. Strikte Einhaltung der Bestimmungen des JGG; 2. sorgfältigere Auswahl von Erziehungsmaßnahmen und stärkere Kontrolle ihrer Durchführung; 3. Mobilisierung der Massenorganisationen, vor allem der FDJ, für die Sorge um straffällig gewordene Jugendliche; 4. weitere Verbesserung der vorbeugenden Tätigkeit und ihre Verlagerung auf breitere Schultern; 5. aktive Mitarbeit in den Jugendschutzkommissionen der Kreise; 6. enge Verbindung mit den Schulen und insbesondere mit den Elternbeiräten; 7. Unterstützung der Elternseminare; 8. Unterstützung der Jugendforen als jüngster Einrichtung der FDJ; 9. größere Beachtung und Kontrolle der Einhaltung der zur Förderung der Jugend 'erlassenen Gesetze; 10. Verbesserung der Kenntnisse über die Jugendgesetze. Von den etwa 20 Diskussionsbeiträgen kann hier nur über einige wesentliche Schwerpunktprobleme berichtet werden. Einen weiten Raum nahm die Frage der Anwendung des § 4 JGG bei der Festlegung der Verantwortlichkeit Jugendlicher für ihre Verfehlungen ein. Dabei legte u. a. Prof. Pichalek, Direktor des Strafrechtsinstituts der Universität Jena, dar, daß § 4 JGG dem tatsächlichen Entwicklungsgrad des Jugendlichen Rechnung trage, während § 51 StGB anzuwenden sei, wenn es sich tatsächlich um Geistesstörungen dauernder oder vorübergehender Art handelt. Keinesfalls könne also das JGG vom StGB getrennt werden. Ein Jugendlicher, der nicht im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist, sei zwar entwicklungsgehemmt; diese Hemmung werde jedoch in einigen Fällen nicht mit der weiteren Ausreifung behoben werden können., Bei der Verantwortlichkeit Erziehungspflichtiger für die Verfehlungen Jugendlicher gern. §§ 6 und 7 JGG müsse, wie einige Diskussionsredner ausführten, berücksichtigt werden, daß es Eltern gibt, die trotz besten Willens nicht erziehungsbefähigt sind und infolgedessen tatkräftige Unterstützung von Seiten der Gesellschaft benötigen. Hier mache sich vor allen Dingen eine bessere Zusammenarbeit mit den Schulen sowie die Verbesserung der Kulturarbeit, vor allem auf dem Lande notwendig. Keinesfalls dürfe übersehen werden, daß in einer Reihe von Ortschaften für die Jugendlichen immer noch keine andere Abwechslung besteht als Gaststätte und Tanzsaal. Eine bessere Beschickung dieser Ortschaften mit Filmen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen werde entscheidend zur Verbesserung der kulturellen Erziehungsarbeit auch unter den Jugendlichen beitragen. Ganz besonders müsse in diesem Zusammenhang das Augenmerk auf die Randgebiete Berlins gelenkt werden, wo Jugendliche mit wenig kultureller Betreuung sehr leicht Gefahr laufen, der westlichen Beeinflussung zu erliegen. Die Diskussion wies die Jugendstaatsanwälte auch darauf hin, dafür Sorge zu tragen, daß die 1953 erlassene Verordnung zur Schaffung und Einrichtung von Schulklubs endlich verwirklicht wird. Ein gutes Forum, derartige Forderungen durchzusetzen, seien die Arbeitsgemeinschaften für Jugendschutz, in denen der Staatsanwalt, ganz besonders aber der Jugendstaatsanwalt, unbedingt ständig mitwirken muß. An der mangelhaften Arbeit der FDJ dürfe, wie der Vertreter des Zentralrats der FDJ ausführte, nicht nur Kritik geübt werden. Es gebe hier viele Möglichkeiten, zu helfen und gemeinsam die Arbeit zu verändern und zu verbessern. Mit gutem Beispiel gehen hier die Jugendstaatsanwälte voran; ihre Erläuterung und Popularisierung der Gesetze, besonders auf dem Gebiet der Jugendarbeit, sowie die Aufdeckung der Ursachen der Jugendkriminalität helfen den Jugendfreunden tatsächlich in ihrer Arbeit. Wenn auch der größte Teil der FDJ-Funktionäre mit viel Schwung und Begeisterungsfähigkeit an die Arbeit gehe und die nicht immer leichten Aufgaben in der Organisation der Jugend zu lösen bemüht sei, so dürfe keinesfalls übersehen werden, daß es sich eben doch noch um junge Menschen handelt, denen eine umfassende Berufs- und Lebenserfahrung noch fehlt und die unbedingt der Unterstützung und Anleitung bedürfen. Daß es durchaus möglich ist, die FDJ auch für Fragen der Jugendkriminalität zu interessieren und zur fast regelmäßigen Teilnahme an Jugendgerichtsver-verhandlungen zu gewinnen, bewies das Beispiel aus Dresden. Hier gelang es dem Jugendstaatsanwalt und dem Jugendrichter in geduldiger Uberzeugungs- und Aufklärungsarbeit, ein Aktiv von FDJ-Funktionären zu schaffen, das regelmäßig einen Vertreter in die Jugendgerichtsverhandlung schickt und sich im Anschluß daran um die weitere Entwicklung des verurteilten Jugendlichen kümmert. Dieses Aktiv wird vom Jugendstaatsanwalt in bestimmten Abständen mit den Schwer- 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 402 (NJ DDR 1956, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 402 (NJ DDR 1956, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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