Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 332 (NJ DDR 1956, S. 332); Anwendung des HSchG für unrichtig hielt und die Bestrafung aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung erstrebte. Dieser mutmaßliche Wille konnte aber bei der ausdrücklich erklärten Beschränkung nicht berücksichtigt werden, weil das Oberste Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nur in dem von den Parteien erklärten Umfang die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren vornimmt. Auch bei Protesten mußte schon mehrfach festgestellt werden, daß die Begründung in Wirklichkeit weiter geht als das eindeutig im Rahmen von § 283 Abs. 2 StPO geltend gemachte Rechtsmittelbegehren. Ein Protest, der lediglich eine andere Bestrafung des Angeklagten verlangt und dies mit Angriffen auf die Beweisführung des Gerichts hinsichtlich des objektiven Tatherganges zu rechtfertigen versucht, ist nicht nach den gesetzlichen Vorschriften begründet und kann deshalb auch keinen Erfolg haben. Aus den vorstehenden Beispielen wird klar, daß die Beschränkung eines Rechtsmittels, sollen aus ihr nicht unerwünschte Folgen für die Beteiligten entstehen, nur nach einer gewissenhaften Prüfung aller Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils erfolgen darf. Dies erfordern die Interessen unseres Staates ebenso wie die des Angeklagten. Die vorstehenden Ausführungen sollen keineswegs empfehlen, die Rechtsmittel stets im vollen Umfang einzulegen. Dies würde, insbesondere wenn der Staatsanwalt so verfahren würde, von wenig Verantwortungsbewußtsein und einem den Prinzipien der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechenden Schematismus zeugen. Wenn das Bedürfnis der Inanspruchnahme eines Rechtsmittels besteht, dann soll damit nicht mehr, aber auch nicht weniger kritisiert werden, als der Überprüfung bedarf. Deshalb sollen noch einige allgemeine Erläuterungen gegeben werden. Unklarheit besteht vielfach über die Frage, wann ein Rechtsmittel beschränkt ist. Eine Beschränkung liegt immer dann vor, wenn der Rechtsmittelführer ausdrücklich erklärt, daß er sein Rechtsmittel auf einen oder beide Beschwerdepunkte des § 283 Abs. 2 StPO beschränken will. Diese Erklärung kann auch unter Bezugnahme auf den § 283 StPO erfolgen. Beschränkt ist ein Rechtsmittel auch stets dann, wenn zwar der Ausdruck „Beschränkung“ nicht gebraucht wird, sich aber aus dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung eindeutig ergibt, daß nur der Schuldausspruch oder nur der Strafausspruch angegriffen werden; dies kann z. B. dadurch deutlich werden, daß die Begründung sich selbst voll auf den Boden der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts stellt. Es ist eine irrtümliche Auffassung, anzunehmen, daß Rechtsmittel nur teilweise begründet zu werden brauchen und daß das Weglassen einer Beschränkungserklärung alle Möglichkeiten für eine unbeschränkte Überprüfung des angefochtenen Urteils offen läßt. Diese Ansicht wird durch § 283 Abs. 1 StPO, der besagt, daß aus der Begründung des Rechtsmittels hervorgehen muß, warum das Urteil angefochten wird, eindeutig widerlegt. In solchen Fällen allerdings, in denen nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, worauf sich die Überprüfung erstrecken soll, ist anzunehmen, daß eine Beschränkung vom Rechtsmittelführer nicht vorgenommen worden ist. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die rechtliche Beurteilung und auf die Strafzumessung oder allein auf die Strafzumessung gern. § 283 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 StPO ist nur dann angebracht, wenn die Richtigkeit des vom erstinstanzlichen Gericht als den Tatsachen entsprechend festgestellten d. h. erwiesenen objektiven Geschehensablaufes vom Rechtsmittelführer nicht angezweifelt wird und auch die Vollständigkeit der Erhebung aller sachdienlichen Beweise außer Zweifel steht. Soll mit dem Rechtsmittel ausschließlich eine andere rechtliche Beurteilung des vom Instanzgericht unbestritten festgestellten Verhaltens herbeigeführt werden, was erfahrungsgemäß am selte-sten vorkommt, dann kann sich die Überprüfung nur auf der Grundlage des feststehenden Tatherganges mit der ihn rechtlich beurteilenden Stellungnahme des Gerichts, also mit der Nachprüfung der gesetzlichen Merk- male der nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtig angewendeten oder nicht angewendeten Strafrechtsnorm befassen. Das besagt aber nicht, daß der Rechtsmittelführer auch die Unrichtigkeit der Strafzumessung ausdrücklich rügen müßte, wenn sich nach seiner Ansicht die zu hohe Strafe nur aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes ableitet. Es dürfte in der Praxis der Gerichte nicht zweifelhaft sein, daß es der ausdrücklichen Rüge der Strafzumessung nicht bedarf, wenn der Rechtsmittelführer seine Tat nicht als Diebstahl, sondern als Mundraub beurteilt sehen will und sich bereits aus dieser Betrachtung ein anderer gesetzlich vorgeschriebener Strafrahmen ergibt. Wohl aber ist die Rüge des unrichtigen Strafmaßes erforderlich und muß mit dem Rechtsmittel erhoben werden, wenn der Verurteilte die Strafe auch bei gleich-bleibender rechtlicher Würdigung für zu hoch hält. Die Rechtsmittelbegründung in den Regelfällen des § 283 Abs. 2 StPO, in denen das Rechtsmittel auf unrichtige Anwendung bzw. Nichtanwendung des Strafgesetzes in Verbindung mit der Strafzumessung oder lediglich auf die Strafzumessung beschränkt wird, begegnet folgenden Schwierigkeiten: Gern. § 223 StPO müssen die Urteilsgründe die vom Gericht festgestellten Tatsachen aufweisen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen, das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz muß bezeichnet werden, und die Gründe des Urteils müssen in ihrer zusammenhängenden Darstellung die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen. Die Grundlage des gern. § 283 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren nachprüfbaren Schuld- und Strafausspruchs sind also die vom Gericht als erwiesen erachteten und deshalb festgestellten Tatsachen. Für die Terminologie des Strafrechts sind Tatsachen nicht nur Geschehnisse, die sich äußerlich erkennbar als Tun oder Unterlassen darstellen, vielmehr sind Tatsachen, und zwar sehr entscheidender Art, auch innere Vorgänge, so z. B. Denkvorgänge, die das mit den Strafgesetzen kollidierende Tun oder Unterlassen in einer gesetzlichen Schuldform bestimmen. Zur Feststellung solcher Tatsachen, die die Schuldform, die Motive und die Zielrichtung erkennen lassen, kommt das Gericht in Anwendung der Logik, der Lebenserfahrung und auf Grund der dialektischen Betrachtung der politischen Situation und der sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen die Handlung begangen wurde. Die Gesamtheit der festgestellten Tatsachen ist der Sachverhalt, der sich mithin aus zwei Gebieten, nämlich aus dem unmittelbar wahrzunehmenden Geschehensablauf und den auf Grund von Folgerungen festgestellten inneren Tatvorgängen zusammensetzt, die eine Einheit zu bilden haben und materiell wahr sein müssen. Die Gesamtheit der festgestellten Tatsachen ist zwar der wichtigste Bestandteil des Strafurteils, gibt aber für sich allein genommen nur die Grundlage für die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens und kann für den Strafausspruch lediglich insoweit maßgebend sein, als mit dem anzuwendenden Strafgesetz über die Strafart und den Strafrahmen Auskunft gegeben wird. Für die Höhe der auszusprechenden Strafe ist mehr erforderlich. § 223 Abs. 2 StPO verlangt die Rechtfertigung der Höhe der ausgesprochenen Strafe aus der zusammenhängenden Darstellung der Urteilsgründe. Diese darf sich nicht in einer summarischen Aufzählung der festgestellten Tatsachen erschöpfen, vielmehr gehört dazu je nach dem Charakter der Straftat die kritische Auseinandersetzung mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten auf Grund der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen gesellschaftlichen Verhältnisse unter der weiteren Berücksichtung aller persönlichen Umstände des Täters. Erst durch diese umfassende Bewertung ist es möglich, die den Erfordernissen unserer Strafpolitik entsprechende notwendige gesellschaftliche Schutzmaßnahme gegen den konkreten verbrecherischen Angriff zu finden. Diese Maßnahmen können auf Grund bestimmter örtlicher Verhältnisse durchaus verschieden sein (Rohheitsdelikte, Fahrraddiebstähle usw.). Inhalt der Begründung eines gern. § 283 Abs. 2 StPO beschränkten Rechtsmittels muß es also sein, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung oder Bewertung der festgestellten Tatsachen anzufechten. 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 332 (NJ DDR 1956, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 332 (NJ DDR 1956, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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