Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 217 (NJ DDR 1956, S. 217); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 185, 186, 193, 193 StGB. Zur Abgrenzung der Kritik von der Beleidigung und üblen Nachrede. OG, Urt, vom 2. März 1956 3 Zst III 53/55, Aus den Gründen: Zu den Prinzipien der Entwicklung und der Tätigkeit unseres Staates der Arbeiter und Bauern, der im Gegensatz zum kapitalistischen Staat allein den Interessen der Werktätigen und der friedliebenden Bürger dient, gehört das demokratische Prinzip der aktiven Teilnahme der Werktätigen an der Leitung und Verwaltung des Staates. Dieses Prinzip wird nicht nur durch die Teilnahme der Bürger an den staatlichen Funktionen verwirklicht, sondern auch durch bewußte Erziehung der Massen der Bevölkerung zu einer offenen, helfenden Kritik an den Maßnahmen unserer Staatsorgane und an dem Verhalten der Staatsfunktionäre. Eine solche Kritik ist nur in einem Staat möglich, in dem die Werktätigen die Macht in den Händen haben, also ihren eigenen Staat verwalten und auf demokratischer Grundlage immer stärker entwickeln. Sie ist in diesem Staat auch notwendig, weil mit ihrer Hilfe Mängel und Fehler schneller aufgedeckt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen werden können. Es hat sich gezeigt, daß einige Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik nicht in allen Fällen erkannt haben, wann eine Äußerung über das Verhalten eines anderen als eine gesellschaftlich erwünschte Kritik anzusehen ist oder wann sie eine Beleidigung bzw. eine üble Nachrede darstellt. Es muß davon ausgegangen werden, daß eine ernste und sachliche Einschätzung des Verhaltens oder der Leistungen eines anderen keine Beleidigung oder üble Nachrede ist, und zjvar auch dann nicht, wenn diese Einschätzung irrtümlich negativ ausgefallen ist. Umgekehrt liegt keine gesellschaftlich gerechtfertigte Kritik vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über einen anderen behauptet, die geeignet sind, ihn herabzusetzen. Zweifel, ob Kritik oder Beleidigung vorliegt, können überhaupt nur bestehen, wenn ehrenrührige Tatsachen behauptet, gehässig erscheinende Werturteile abgegeben oder herabsetzende Ausdrücke gebraucht werden. Auch in diesen Fällen kann es sich um gesellschaftlich nützliche Kritik und nicht um Beleidigung oder üble Nachrede handeln, nämlich dann, wenn der Kritisierende vom Vorhandensein des Mißstandes und der Wahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt sein durfte. Um in derartigen Fällen feststellen zu können, ob eine Äußerung eine Kritik oder eine Beleidigung darstellt, muß das Gericht, sofern die Wahrheit nicht schon auf Grund anderer Beweismittel erwiesen ist, prüfen, auf welche Weise der Kritisierende von den Tatsachen erfahren hat. Beruht die Kenntnis auf eigener Beobachtung, so sind weitere Erörterungen nicht erforderlich. Stellt der Kritisierende lediglich ein Gerücht als Tatsache hin, so müssen weitere Umstände hinzukommen, die dem Kritisierenden die Überzeugung von der Wahrheit vermittelt haben. Stammt die Kenntnis von einem Dritten, so wird dessen Person, dessen Stellung im gesellschaftlichen Leben und eine darauf beruhende Sachkenntnis und dessen Verhältnis zum Angeklagten, insbesondere, wie er die Glaubwürdigkeit seines Gewährsmannes einschätzte, Anhaltspunkte dafür geben, ob der Angeklagte von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt sein konnte. Schließlich wird bei der Prüfung der Frage, ob der Kritisierende von der behaupteten ehrverletzenden Tatsache überzeugt sein konnte, zu untersuchen sein, ob er eine vorhandene und ohne besondere Schwierigkeiten bestehende Möglichkeit zur persönlichen Information für die Bildung seiner Überzeugung genutzt hat. Allerdings rechtfertigt die bloße Feststellung, daß der Kritisierende vom Vorhandensein des Mißstandes und der Wahrheit der vorgebrachten Tatsache überzeugt sein durfte, noch nicht, eine herabsetzende Äußerung als gesellschaftlich nützliche Kritik anzusehen. Hinzukommen-muß, daß die Äußerung zu dem Zweck vorgebracht wird, einen Mißstand zu beseitigen, also dazu beitragen soll, einen ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Äußerung muß also auch ihrem Wesen nach eine Kritik darstellen. Dabei ist nicht nur die Form der Äußerung zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände, unter denen sie vorgebracht worden, der Ort, an dem sie gefallen und der Personenkreis, vor dem sie gemacht worden ist. Dabei gibt die Persönlichkeit des Kritisierenden, insbesondere sein bisheriges gesellschaftliches Verhalten, wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung des Zweckes seiner Äußerung. Höhnisch herabsetzende Einschätzungen, hämische Werturteile oder gar Beschimpfungen können nur in Ausnahmefällen der Aufdeckung und Beseitigung von Mängeln dienen; im allgemeinen fördern sie nicht die gesellschaftliche Entwicklung. Gleichwohl darf das Gericht die Möglichkeit nicht übersehen, daß eine gesellschaftlich gerechtfertigte Kritik infolge der Unbehol-fenheit oder der Erregung des Kritisierenden in grober oder unpassender Form vorgetragen worden sein kann. Auch derartige anscheinend ehrverletzende Äußerungen können also, soweit der Kritisierende vom Vorhandensein des Mißstandes und der Wahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt sein durfte, gesellschaftlich nützlich und nicht gesellschaftgefährlich sein, wenn ein begründetes gesellschaftliches oder persönliches Interesse des Kritisierenden an der Aufdeckung und Beseitigung des Mißstandes vorhanden ist. Wenn allerdings festgestellt wird, daß der Äußerung kein persönliches oder allgemeines gesellschaftliches Interesse zugrunde liegt, kann ein strafbares Verhalten des Beschuldigten angenommen werden, so z. B. dann, wenn demjenigen, der die herabsetzende Bemerkung macht, bekannt ist, daß die angeprangerte Maßnahme bereits beseitigt und der ordnungsmäßige Zustand hergestellt ist, ohne daß die Gefahr einer Wiederholung droht. Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß von den bevorstehenden Ausführungen die §§ 192, 193 StGB nicht berührt werden. Der Grund hierfür liegt darin, daß eine gesellschaftlich begründete Kritik die Ehre des Kritisierten nicht antastet und ihn nicht herabwürdigt, also ihrem Charakter nach weder Beleidigung noch üble Nachrede ist, auch wenn er selbst dies annehmen sollte. Daher muß die Frage, ob die Äußerung, die Anlaß zu dem Strafverfahren gegeben hat, eine Kritik oder eine Beleidigung bzw. eine üble Nachrede ist, zuerst geprüft werden; erst wenn diese Prüfung ergeben hat, daß die inkriminierte Äußerung ihrem Charakter nach keine gesellschaftlich begründete Kritik ist, hat das Gericht zu untersuchen, ob diese Äußerung möglicherweise aus anderen Gründen nicht strafbar ist. Auf diese Frage beziehen sich die Vorschriften der §§ 192, 193 StGB. Hier wird bestimmt, daß ehrverletzende Bemerkungen nicht strafbar sind, wenn ihr Inhalt erweislich wahr ist oder wenn sie zwar unwahr sind, aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden sind, es sei denn, daß sich aus ihrer Form oder aus den Umständen, unter denen sie geäußert worden sind, ergibt, daß mit ihnen eine Beleidigung bezweckt war. Während die Anwendung des § 193 StGB also in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand einer Beleidigung oder üblen Nachrede voraussetzt und erst dann unter bestimmten Voraussetzungen dem Angeklagten einen Rechtfertigungsgrund gibt, der ihn vor der Bestrafung aus § 185 oder § 186 StGB schützt, steht diesem seinem Wesen nach passiven Rechtsschutz die aktive Forderung unserer Gesellschaft gegenüber, die gesellschaftlich notwendige Kritik in immer breiterem Maße zu entwickeln und durch sie die werktätigen Menschen zur aktiven und verantwortungsbewußten Teilnahme bei der weiteren Entwicklung unseres 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 217 (NJ DDR 1956, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 217 (NJ DDR 1956, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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