Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 172 (NJ DDR 1956, S. 172); suchungen, die Vernehmung von Angestellten von Dienststellen, Organen und Betrieben, nicht aber die Kontrolle an Ort und Stelle. Dennoch muß sie als zulässig angesehen werden, ebenso wie die Anhörung der betroffenen Amtspersonen und Bürger, die Einholung von Auskünften, Erklärungen und gutachtlichen Äußerungen. Überhaupt sind da die Inquisitionsmaxime herrscht alle Maßnahmen zulässig, die der Feststellung der objektiven Wahrheit dienen Und keinen Zwangscharakter besitzen, auch nicht unzulässigerweise in fremde Rechte eingreifen und dem objektiven Charakter der Aufsichtsuntersuchungen nicht widersprechen. Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Einziehungen von Sachen, Vorführungen, Verhaftungen, Festnahmen und Fahndungen sind unzulässig. Eine wichtige Rolle spielen die eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts. Sie kommen nicht nur als Anlaß für die Einleitung von Aufsichtsuntersuchungen, als Grundlage für die Bildung der eigenen Überzeugung, sondern auch als Beweis der Ungesetzlichkeit in Betracht. Indessen muß hier Vorsicht walten. Der Staatsanwalt wird tunlich die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen durch andere zulässige Mittel kontrollieren müssen. Bei dem breiten Zusammenhang, in dem alle das gesellschaftliche Leben berührenden Maßnahmen stehen, darf der Rahmen der Untersuchungen nicht zu eng gezogen werden. In vielen Fällen führt nicht schon die einfache Zurücknahme einer ungesetzlichen Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit. Es ist vielmehr häufig ein umfangreiches Gefüge ineinandergrei-fender Maßnahmen erforderlich, um zum Ziele der vollen Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu gelangen. Das muß bei der Aufstellung des Untersuchungsplanes im Einzelfalle berücksichtigt werden und muß sich in ihm widerspiegeln. Er muß klar in seinem Ziel, methodisch und logisch im Aufbau und im Einsatz der zulässigen Mittel sein. Aus dem zulässigen Inhalt der Aufsichtsuntersuchungen und ihrem Charakter geht hervor, daß sie die allgemeinste Form dieser typisch staatsanwaltschaftlichen Arbeitsmethode sind. Das kommt auch im Gesetz selbst zum Ausdruck. Wenn § 13 Abs. 2 Satz 3 StAG darauf hinweist, daß sich aus Aufsichtsuntersuchungen die Notwendigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren gegen den Schuldigen einzuleiten, so ist damit nicht nur auf § 102 Ziff. 2 StPO und die Möglichkeit verwiesen, in einem bestimmten Stadium und bei bestimmten Ergebnissen der Aufsichtsuntersuchungen zum Strafverfahren überzugehen, sondern auch zum Ausdruck gebracht, daß die Untersuchungen im Strafverfahren die speziellere Untersuchungsmethode darstellen. V Daraus ist abzuleiten, daß die Aufsichtsuntersuchungen keine isolierte Bedeutung haben. Sie können der Vorbereitung und Ergänzung einer jeden zulässigen Form staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit dienen. Sie können aber auch, worauf § 12 Ziff. 4 StAG hinweist, eine Form der Auswertung eines jeden gerichtlichen Verfahrens sein. Die Bedeutung der Aufsichtsuntersuchungen für die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und im Arbeitsrechtsstreit sowie bei dem Anfechtungsantrag nach § 31 KKVO ist nicht so klar wie ihr Verhältnis zu den Strafsachen. Das Gesetz enthält keine Hinweise, und die Wahl des Begriffs „Mitwirkung“ für die Tätigkeit des Staatsanwalts im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit weist eher in die Richtung der durch § 607 ZPO beschriebenen Tätigkeit des Staatsanwalts im alten Eheprozeß. Dennoch wäre es falsch, die Kompetenzen des Staatsanwalts im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit von dieser überholten Situation aus beurteilen zu wollen. Man kann das Neue nicht durch das Veraltete und Abgelebte erklären. Das Staatsanwaltschaftsgesetz beschreibt in § 20 die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivilrechtsstreit als eine Form der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die das Recht der mündlichen Äußerung umfaßt. Durch § 20 StAG wird aber auch die Mitwirkung in schriftsätzlicher Form zugelassen, und sie ist für die Verfahren ohne mündliche Verhandlung die einzige im Gesetz erwähnte Form der Mitwirkung. In jedem Fall ist die Mitwirkung des Staatsanwalts eine Form der Teilnahme am Prozeß, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Staatsanwalt das Verfahren weder betreibt noch leitet, daß er die demokratische Gesetzlichkeit im Prozeß durchzusetzen versucht, die eine Frage des Staatsrechts, der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Staat ist. Diese prozessuale Situation unterwirft den Staatsanwalt gewissen Einschränkungen, die in erster Linie aus der Funktion des Gerichts folgen, sich aber aucii aus gewissen prozessualen Grundrechten der Parteien, z. B. ihrer Dispositionsbefugnis, ergeben. Das bestimmt das Wesen der durch die Mitwirkung ausgeübten Rechte des Staatsanwalts. Er legt in seinen mündlichen und schriftlichen Äußerungen den demokratischen Inhalt des Rechts dar und zieht dadurch die ' Gerichte zu dessen Durchsetzung heran. Der Vortrag der Parteien ist für ihn nur ein Teil und eine zwar notwendige, ihn aber nicht beschränkende und bindende Voraussetzung für die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte. Er bewegt sich also nicht auf der Ebene der Parteien. Man kann daher sagen, daß der Staatsanwalt gegenüber dem Gericht in dem Prozeß, den die Parteien führen, die für deren Prozeß in Betracht kommenden staatsrechtlichen Gesichtspunkte geltend macht, die unter dem Begriff der demokratischen Gesetzlichkeit zusammengefaßt werden (Art. 127 der Verfassung). Daher können keine Einschränkungen der staatsanwaltschaftlichen Befugnisse anerkannt werden, die allein aus nicht besonders qualifizierten prozessualen Rechten der Parteien hergeleitet werden. Man würde andernfalls die Funktion des Staatsanwalts durch Ausnahmen einschränken, die sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben noch im Wege der Auslegung daraus hergeleitet werden können. Daher ist das Verfahren des Staatsanwalts im Bezirk Gera nicht zu beanstanden, der Bauern, die Widerspruch gegen Zahlungsbefehle der MTS erhoben hatten, denen verjährte Forderungen zugrunde lagen, durch Parteiberatung davon überzeugte, daß im Interesse des Aufbaus des Sozialismus auf dem Lande der Verzicht auf die Verjährungseinrede richtig ist. Falsch würde hingegen ein Gericht verfahren, das aus einem solchen Anlaß seine Kompetenzen beeinträchtigt fände, weil es der Meinung ist, daß mit Eintritt der Rechtshängigkeit die streitigen Ansprüche ausschließlich seiner Sachherr-schaft unterlägen, und das daraus etwa die Unwirksamkeit der Verzichtserklärungen ableiten wollte. In der Praxis sehen die Staatsanwälte die Parteiberatung und in den Fällen, in denen die mündliche Verhandlung nicht obligatorisch ist, die Besprechung der Sache mit dem Gericht als zulässig an. Es hat sich die Übung herausgebildet, daß der Staatsanwalt seine Mitwirkung schriftlich dem Gericht erklärt, um von ihm laufend die Prozeßunterlagen zu erhalten. Nach dem oben Dargelegten ist klar, daß er mit Abgabe dieser Erklärung eine prozessuale Stellung erlangt, die vorher überhaupt nicht vorhanden war. Aus ihr allein ergeben sich seine prozessualen Mitwirkungsrechte. Im gegebenen Fall muß der Staatsanwalt den Zeitpunkt seiner Mitwirkungserklärung sorgfältig bestimmen. Ob überhaupt und in welcher Form er mitwirken will, ist seinem Ermessen überlassen. Die Mitwirkung ist ein Recht des Staatsanwalts. Er muß es in Anwendung der oben dargelegten Prinzipien pflichtgemäß ausüben. Das Gericht kann ihm keine Auflagen in dieser Hinsicht machen. Zwar soll der Staatsanwalt solche Auflagen als Wünsche des Gerichts nicht gänzlich unbeachtet lassen, aber sie verpflichten ihn zu nichts, da er nicht als Partei des Verfahrens, sondern als mitwirkendes Staatsorgan tätig wird. Die im Bezirk Leipzig bestehende Praxis ist daher nicht unbedenklich, z. B. beim Bezirksarbeitsgericht nur auf ein Signal des Gerichtsdirektors hin, dann aber in jedem Falle mitzuwirken. Dadurch wird der selbständige Charakter der staatsanwaltschaftlichen Funktion nicht genügend gewahrt. Wirkt der Staatsanwalt durch Teilnahme an der Gerichtsverhandlung mit, so kann er sich zu den aufgetretenen Fragen mündlich äußern. Seine Äußerungen müssen nach der Rundverfügung Nr. 5/55 des Ministers der Justiz in das Protokoll auf genommen werden. Dabei 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 172 (NJ DDR 1956, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 172 (NJ DDR 1956, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben sowie in gründlicher Verwertung der Ergebnisse der ständigen Bestandsaufnahme der Arbeit mit erarbeitet werden. Es ist besser zu sichern, daß die Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X