Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 489 (NJ DDR 1955, S. 489); verbrecherische Einstellung im Auge hat, die sich bereits in einer verbrecherischen Handlung objektiviert hat. Das spricht aber nicht für, sondern gegen Lekschas, denn es beweist eben gerade, daß der Täter die Verantwortung nicht für die Einstellung, sondern für die begangene Handlung trägt. Die Einstellung ist ein Element der verbrecherischen Handlung und trägt dazu bei, sie zu charakterisieren; für sich genommen ist sie weder rechtswidrig noch strafbar. Die Charakteristik, die Lekschas gibt, ist also zumindest sehr unglücklich und geeignet, in grundlegenden Fragen Verwirrung zu stiften. Viel wichtiger wäre es gewesen, gründlicher den Klassencharakter der Schuld zu untersuchen. Lekschas stellt völlig richtig als entscheidende Schwäche der klassischen bürgerlichen Schuldlehre heraus, daß sie es nicht vermochte, den Klassencharakter der Schuld zu klären. Er selbst widmet allerdings diesem Thema ganze 6 Zeilen! Dagegen behandelt er fast 6 Seiten lang „die Schuld als psychischen Prozeß“, ohne hierbei außer den erwähnten 6 Zeilen irgendwie auf die klassenmäßigen Zusammenhänge einzugehen. Welche Zusammenhänge aber zwischen Schuld, gesellschaftlichem Bewußtsein und Klassenbewußtsein der einzelnen Klassen besteht, darüber schweigt Lekschas. Gerade das aber ist die Hauptsache für den Juristen (zum Unterschied vom Psychologen). Eine Reihe von Einwänden tauchen auch im Zusammenhang mit dem zweiten Teil auf, in dem der Verfasser die einzelnen Schuldformen abhandelt. Zunächst erscheint mir die Gliederung nicht übersichtlich. Das ist organisch verbunden mit der bereits kritisierten Identifizierung von Schuld und subjektiver Seite. Dadurch wird der Verfasser gezwungen, die anderen Bestandteile der subjektiven Seite irgendwo bei den Schuldformen „unterzubringen“. Dadurch wird der gesamte Abschnitt über den Vorsatz wo diese Teile dann auftauchen aufgebläht und unübersichtlich, da faktisch hier nicht nur der Vorsatz, sondern auch Motive, Absicht und Irrtum „nebenher“ erledigt werden. Bei den Motiven ist das nicht einmal theoretisch gerechtfertigt, denn die Frage nach den Motiven kann auch bei fahrlässig begangenen Verbrechen eine Rolle spielen. Des weiteren erscheint mir die Behandlung des Vorsatzes durch Lekschas sehr anfechtbar. Bei Lekschas verschwindet zunächst der Unterschied zwischen der allgemeinen Definition des Vorsatzes und der des direkten Vorsatzes. Er schreibt: „Von vorsätzlicher Schuld sprechen wir, wenn der Verbrecher sich das Ziel gesetzt hat, ein Verbrechen zu begehen, und wenn er die Verwirklichung des Verbrechens gleichzeitig gewollt hat“ (S. 28). „Schuld in Form des unbedingten Vorsatzes liegt vor, wenn dem Verbrecher bewußt war, daß er mit seinem Tun oder Unterlassen ein bestimmtes Verbrechen verwirklichen konnte, und wenn er die Verwirklichung des Verbrechens wollte“ (S. 30). Nach menschlichem Ermessen ist das ein und dasselbe in den wesentlichen Punkten. Also Vorsatz =■ direkter („unbedingter“) Vorsatz. Dementsprechend kommt der Verfasser dann auch in Schwierigkeiten, wenn er den bedingten Vorsatz mit dieser Vorsatzdefinition in Einklang bringen soll; denn das Wesen des bedingten Vorsatzes besteht ja gerade darin, daß der Verbrecher sich gegenüber dem ihm bekannten möglichen verbrecherischen Resultat gleichgültig verhält, so daß man eigentlich schwerlich sagen kann, daß er das verbrecherische „Ziel“ „will“. Lekschas löst das Problem für sich dadurch, daß er erklärt, der Verbrecher nehme beim bedingten Vorsatz das Verbrechen als Nebenfolge in sein Ziel auf (S. 42). Es ergibt sich daraus weiter, daß auch der entsprechende Wille vorhanden ist, „denn wer von seinem Handeln nicht Abstand nehmen will, auch wenn dadurch ein Verbrechen, das er nicht für erforderlich hält, verwirklicht werden sollte, hat in letzter Instanz den Willen wenn auch auf Grund der Besonderheiten der Zielsetzung mit Vorbehalten ausgestattet das Verbrechen zu begehen“ (S. 42). Man kann über diese Ausführungen verschiedener Meinung sein „letzten Endes“ hängt es davon ab, was man unter „Ziel“ und unter „Wille“ verstehen will. Man kann diese Begriffe natürlich so weit fassen, daß auch ein gleichgültiges Verhalten zum möglichen verbrecherischen Resultat als Wollen des verbrecherischen Ziels aufgefaßt wird. Lediglich wird dadurch überhaupt nichts erreicht für die Abgrenzung von direktem und bedingtem Vorsatz und, was vielleicht noch wesentlicher ist, für die praktische Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit. Es läßt sich nämlich im konkreten Falle mitunter schwer feststellen und um diese Grenzfälle geht es ja in erster Linie , ob der Verbrecher das verbrecherische Resultat „gewollt“ (im Sinne Lekschas’) hat oder nicht. Wesentlich leichter ist es, zu ermitteln, ob der Verbrecher sich gegenüber dem verbrecherischen Resultat gleichgültig verhalten hat, oder ob er leichtfertig (aber auf Grund bestimmter Tatsachen) auf seine Verhütung gehofft hat. Die Ausmerzung der erwähnten Schwächen würde sicherlich dazu beitragen, daß bei einer Neuauflage oder bei der Herausgabe eines Lehrbuches diese Arbeit zu einem noch wertvolleren Hilfsmittel für Praxis und Lehrtätigkeit wird. Recht und Justiz in Westdeutschland Die Abwürgung des Streikrechts in Westdeutschland (Teil 3)* * *) Nur zu gut erkennen die herrschenden Kreise in Bonn, daß es die gewaltige Kraft der werktätigen Massen ist, die einmal zur vollen Entfaltung gelangt ihrer Politik der Remilitarisierung und Kriegsvorbereitung den entscheidenden Schlag versetzen kann und versetzen wird. Kampfaktionen der Massen veranlassen sie darum ganz besonders häufig zu Maßnahmen, die die Fragwürdigkeit der so mühsam aufrechterhaltenen Legende von der „Rechtsstaatlichkeit“ und von der „neutralen“ Rolle der Staatsmacht in grelles Licht treten lassen. Eine dieser nun schon gebräuchlich gewordenen Maßnahmen ist die Zuhilfenahme von Staatsanwalt und Strafgericht, die erfolgt, um möglichst jede Streikaktion zu unterbinden. Welche Ausmaße dies angenommen hat, geht aus einer Mitteilung des damaligen sozialdemokratischen Innenministers und jetzigen bayerischen Ministerpräsidenten Hoegner hervor, derzufolge allein nach dem Streik der bayerischen Metallarbeiter vom 9. bis 31. August 1951 insgesamt 375 Strafverfahren gegen streikende Arbeiter und andere Gewerkschafter eingeleitet wurden1). Da in diesen Verfahren summa- *) vgl. NJ 1955 S. 405 und 436. *) Nach einer Meldung in „Die Zeit“ Nr. 39 vom 30. Septem- risch bis zu zehn, teilweise selbst noch mehr Personen abgeurteilt wurden, betrug die Zahl der vor die Strafgerichte gezerrten Arbeiter ein Vielfaches. Wenngleich es nicht an Erwägungen fehlt, eine besondere Strafgesetzgebung als Handhabe gegen Streiks zu schaffen, so herrscht doch im allgemeinen die Auffassung vor, daß diese Methode zu offensichtlich den Stempel imperialistischer Willkür- und Terrorherrschaft trüge, als daß man sie nicht besser vermeiden möchte, solange es irgend geht. Und so wurde es unter Beteuerungen wie der, daß „der Machtgedanke als Mittel des sozialen Ausgleichs sich widerlegt“ habe, und ähnlichen2) den Strafrechts ideologen überlassen, ber 1954 (S. 2). Es hätten sich „in Bayern 60 Fälle von Aufruhr, Auflauf und Landfriedensbruch ereignet vgl. auch die Mitteilung in „Der Arbeitgeber“ 1954 S. 733. 2) Weiter heißt es: „In einer Zeit . der ständig zunehmenden Einsicht in die Zusammenhänge der Lohn- und Sozialpolitik mit ihren wirtschaftlichen und ertragsmäßigen Voraussetzungen machen den Streik zu einem gewöhnlich plumpen, unselektiven Mittel der sozialen Auseinandersetzung. Aber seine Überwindung mit den Mitteln der Gesetzgebung wäre ein aussichtsloses Unterfangen .“ Das Taft-Hartley-Gesetz sei „etwas ganz anderes als ein einfaches Anti-Streikgesetz“ („Der Arbeitgeber“ 1954 S. 706). 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 489 (NJ DDR 1955, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 489 (NJ DDR 1955, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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