Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 410 (NJ DDR 1955, S. 410); betrieb häufig mit volkseigenen Umlaufmitteln ausgestattet ist, verstärkt mit zur .Erfüllung des Volkswirtschaftsplans herangezogen wird und aus diesen Gründen einen erhöhten Schutz genießen muß, d. h. daß in den Fällen, in denen der Streitwert 3000 DM übersteigt, die Bezirksgerichte (in Berlin das Stadtgericht) zuständig sind. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlaß des Vollstreekungsbefehls aber muß man das treuhänderisch verwaltete Vermögen von einem anderen Standpunkt aus betrachten. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß selbst in dem Fall, daß für die Instandhaltung und Entwicklung des unter Treuhandschaft stehenden Objekts volkseigene Mittel aufgewendet werden, für die Begleichung der Verbindlichkeiten des jeweiligen Eigentümers sei es auch, daß diese Verbindlichkeiten auf Grund der Tätigkeit des Treuhänders entstanden sind nicht der volkseigene Rechtsträger, sondern der Eigentümer des unter Treuhandschaft stehenden Objekts letzten Endes verantwortlich ist. D. h. der Treuhänder haftet auch für von ihm eingegangene Verpflichtungen nur mit dem unter Treuhandschaft stehenden Vermögen. Das hat einige wesentliche Folgen für die etwaige Zwangsvollstreckung bzw. für die Durchführung von Mahnverfahren. Die Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministers der Justiz besagt, daß alle Anträge auf Einleitung von Vollstreckungshandlungen gegen Rechtsträger von Volkseigentum den übergeordneten Organen der jeweils schuldenden volkseigenen Betriebe oder Dienststellen mit dem Ersuchen um Zahlungsanweisung zu übersenden sind. Hierbei ist dem Ersuchen eine Abschrift des Schuldtitels oder im Mahnverfahren des Zahlungsbefehls beizufügen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß sich dieses Verfahren als geeignet erwiesen hat, einerseits das Volkseigentum weitgehend zu schützen, d. h. es vor willkürlichen und schädigenden Vollstreckungen zu bewahren, und andererseits dem Gläubiger rasch zur Befriedigung seiner vom Gericht als berechtigt anerkannten Forderung zu verhelfen. Bei treuhänderisch verwaltetem Privatvermögen jedoch, bei dem die Verantwortlichkeit des volkseigenen Rechtsträgers auf das verwaltete Privatvermögen beschränkt bleibt, führt eine gleiche Behandlung im Mahnverfahren, zu erheblichen Nachteilen für den Gläubiger. Bei Anträgen auf Erteilung eines Vollstreckungsbefehls gegen einen volkseigenen Rechtsträger konnte auf die Erteilung des Vollstreckungsbefehls verzichtet werden, da der Gläubiger mit seiner Forderung im unmittelbaren Anschluß an das Ersuchen um Zahlungsanweisung befriedigt wird. Bei Anträgen auf Erteilung eines Vollstreckungsbefehls gegen einen volkseigenen Rechtsträger als Treuhänder von Privatvermögen wäre ein solcher Verzicht aber ungerechtfertigt. Die Beschränkung der Haftung des volkseigenen Treuhänders auf das von ihm verwaltete Vermögen kann dazu führen, daß eine Befriedigung der mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderung zur Zeit oder überhaupt nicht erfolgen kann. Hätte der Gläubiger es mit einem privaten Schuldner zu tun, so würde er den rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl gut verwahren und den Zeitpunkt abwarten, zu dem er eine Befriedigung seiner Forderung mit Erfolg durchführen kann. In unserem Fall ist der Gläubiger nicht in der Lage, einen für die Vollstreckung günstigen Zeitpunkt abzuwarten, denn er verfügt ja nicht einmal über einen rechtskräftigen Schuldtitel. Er besitzt lediglich einen Zahlungsbefehl. Der Vollstreckungsbefehl wurde nicht erteilt, weil der Treuhänder Rechtsträger von Volkseigentum ist. Damit bleibt das Mahnverfahren anhängig, und der Schuldner hat jederzeit die Möglichkeit, die Sache durch Einlegen eines Widerspruchs in das allgemeine Zivilverfahren zu überführen (§ 694 Abs. I ZPO). Der Gläubiger wird so infolge einer fehlerhaften Gleichstellung von Volkseigentum mit von volkseigenen Rechtsträgern verwaltetem Privateigentum in seinen Rechten erheblich beschränkt, denn die Möglichkeit der späteren Einlegung eines Widerspruchs durch den Schuldner bedeutet stets eine Benachteiligung des Gläubigers; es ist eine alte Erfahrung, daß die Durchsetzung eines An- spruchs im Erkenntnisverfahren mit Zeitablauf immer schwieriger wird. Auf Grund dieser Umstände wird sich der Gläubiger vielleicht veranlaßt sehen, den Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls wieder zurückzunehmen, um sich den Weg für ein gewöhnliches Zivilverfahren freizumachen. Denn im allgemeinen Zivilprozeß kommt er stets, wenn auch nicht zur sofortigen Befriedigung seiner Ansprüche, so doch zu einem rechtskräftigen Schuldtitel. Dieses Verfahren ist jedoch umständlich. Die Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministers der Justiz ist daher bei Anträgen auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls in den Fällen, in denen Rechtsträger von Volkseigentum als Treuhänder von Privatvermögen Schuldner sind, nicht anzuwenden; vielmehr muß der Sekretär den Vollstreckungsbefehl erteilen. Der Gläubiger besitzt dann einen vollstreckbaren Titel gegen einen Rechtsträger von Volkseigentum. Wenn dem Gläubiger aber eine unbeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit eingeräumt würde, so könnte dies eine Beeinträchtigung des Volkseigentums zur Folge haben; denn die Maßnahmen des Vollstreckungsorgans richten sich ja nicht gegen eine bestimmte Sache oder Forderung des Schuldners, sondern gegen den Schuldner schlechthin. Um solche Beeinträchtigungen zu vermeiden, könnte m. E. folgender Weg beschritten werden: Beantragt der Gläubiger die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, so leitet das Vollstreckungsorgan den Antrag mit Abschrift des vollstreckbaren Titels an das übergeordnete Organ des Schuldners. Dieses Organ wird aufgefordert, dem Gericht Mitteilung zu machen, welche Vermögensobjekte für die Vollstreckung zur Verfügung stehen. Gleichzeitig damit wird dem übergeordneten Organ des Schuldners der Hinweis gegeben, sich darum zu kümmern, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Pflichten erfüllt. Das übergeordnete Organ kann dann dem Treuhänder z. B. die Weisung erteilen, bestimmte Maßnahmen zur Befriedigung des Gläubigers zu ergreifen, bestimmte Vollstreckungsschutzanträge zu stellen usw. Hat der Sekretär auf Grund der Antwort des übergeordneten Organs des Schuldners einen genauen Überblick erhalten, welche Objekte unter treuhänderischer Verwaltung stehen und somit der Vollstreckung unterliegen, so verfährt er weiter wie im gewöhnlichen Vollstreckungsverfahren. Hierbei hat der Sekretär größte Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er hat einerseits die Rechte des Gläubigers zu schützen und andererseits darüber zu wachen, daß sofern es möglich ist die Erreichung des Zwecks der Treuhandschaft nicht gefährdet wird. Im vorliegenden Fall könnte der Sekretär der BVW entsprechend dem Vorbringen ihres übergeordneten Organs im Falle eines Antrags auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen eventuell dahingehend Vollstreckungsschutz gewähren, daß er die Vollstreckung auf die Eintragung einer Sicherungshypothek beschränkt (§ 866 ZPO). Nur in einem solchen Verfahren kann man die Eintragung einer Sicherungshypothek überhaupt als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ansehen, die zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führt. Denn würde eine solche Hypothek allein auf Grund des Zahlungsbefehls eingetragen werden was gegen das ganze System unserer Zwangsvollstreckung verstößt, das die Vollstreckung nur auf der Grundlage einer vorläufig oder endgültig vollstreckbaren Entscheidung zuläßt , so bestände für den Gläubiger stets’ die Gefahr, daß der Schuldner eine der Eintragung der Sicherungshypothek entgegenstehende vollstreckbare Entscheidung erwirkt, die zur Folge hätte, daß die Sicherungshypothek auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks übergeht (§ 868 ZPO). Solche Nachteile können jedoch durch das vorgeschlagene Verfahren vermieden werden. HORST KELLNER, wiss. Aspirant am, Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität zu Berlin 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 410 (NJ DDR 1955, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 410 (NJ DDR 1955, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit noch stärker für die Qualifizierung der Ausgangshinweise und damit zur zügigen und umfassenden Aufklärung genutzt werden.

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