Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 407 (NJ DDR 1955, S. 407); sofern sie von einer Gewerkschaft beschlossen und durchgeführt werden. Daß dieser Bestimmung keinerlei selbständige oder gar die Gewerkschaften privilegierende Bedeutung zukommt und damit namentlich kein Streikrecht begründet wird, ergibt sich sowohl aus der Stellung im Gesetz als kleiner Nachsatz hinter dem Streikverbot als auch aus der durchweg negativen, reaktionären Grundeinstellung des BVG gegenüber den Gewerkschaften18). Restlos klar wird der ausschließlich entrechtende und betrügerische Charakter des § 49 Abs. 2 BVG schließlich angesichts der vielen und verschiedensten weiteren Mittel und Methoden des Adenauerregimes zur Liquidierung des Streikrechts, insbesondere der speziell auf die Verhinderung und Bekämpfung der angeblich zulässigen sog. gewerkschaftlichen Streiks und gegen die Gewerkschaften als solche gerichteten Manöver. Auf die ausdrückliche gesetzliche Festlegung des für alle Beamten im Adenauersold geltenden verfassungswidrigen Streikverbots, das sich im Gegensatz zum BVG nicht auf die Betriebs- bzw. Dienststellenebene beschränkt, verzichtete der „Bundesgesetzgeber“ bei der Behandlung des Bundesbeamtengesetzes von vornherein, weil das Beamtenstreikverbot wegen der „Unvereinbarkeit“ von Streiks mit der Stellung und der „Treuepflicht“ des Beamten eine „Selbstverständlichkeit“ sei17). Demgegenüber wird das schon seit vier Jahren im Bonner Bundestag schwebende und jetzt unmittelbar vor der Verabschiedung stehende Gesetz über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz)18) voraussichtlich wiederum Antistreiknormen enthalten, vermutlich sogar noch tiefergreifende als das BVG. Das bedeutet nicht nur eine besonders weitgehende Entrechtung der hiervon betroffenen über zwei Millionen „Beschäftigten im öffentlichen Dienst“, sondern vor allem hinsichtlich der inbegriffenen Hunderttausende von Arbeitern und Angestellten zugleich den Versuch einer Isolierung von der Masse aller übrigen Werktätigen, die ungeheuerliche Zumutung, willfährig zur Unterdrückung und zum Kampf gegen ihre eigene Klasse und namentlich auch zur Verhinderung und Bekämpfung von Streiks beizutragen. Im Kampf um das Streikrecht in Westdeutschland scheinbar nur von untergeordneter Bedeutung, deswegen aber nicht minder bezeichnend für die Politik der Stockschläge gegen den Magen und die Vielfalt der Manöver zur Aushöhlung des Streikrechts in Westdeutschland ist die vielgepriesene sog. Kindergeldgesetzgebung der letzten Monate. Abgesehen von der Fragwürdigkeit der darin vorgesehenen „Sozialmaßnahmen“, wurden jene zugleich als materielles Druckmittel gegen Streikende eingespannt. So wurde das sog. Kindergeldgesetz vom 13. November 195419) während der parlamentarischen Beratung auf Antrag der CDU/CSU-und FDP-Bundesfraktionen dahingehend abgeändert, daß während der Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge Streiks oder Aussperrung kein Kindergeld gezahlt wird (§ 4 Abs. 6). Dementsprechend besagen § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 3 des sog. Kindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Januar 195520), daß Streikenden und Ausgesperrten das Kindergeld erst nach Abschluß des Arbeitskampfes bzw. spätestens nach Ablauf von drei Monaten ausgezahlt werden darf. Als „Begründung“ für diese „sozialrechtlichen“ Bestimmungen dient der „Grundsatz der Neutralität des Staates und der Gesetzgebung gegenüber Arbeitskämpfen“. Derselbe „Grundsatz“ soll auch die Bestimmungen des § 94 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) „rechtfertigen“, wonach durch die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung in Arbeitskämpfe „eingegriffen“ würde und diese daher ls) Görner, a. a. O. S. 51 f. ■7) vgl. auch Tauscher, a. a. O. S. 69 f.; Neumann-Duesberg, a. a. O. S. 442. la) Bundestagsdrucksachen Nr. 3552 (1. Wahlperiode) und 160 (2. Wahlperiode). ) BGBl. I S. 333; vgl. auch Tiede, in RdA 1955 Heft 1 S. 10; dgl. Gerstenberg in Arbeit und Sozialfürsorge 1954, Heft 23, S. 719. “) BGBl. I S. 17. „ruht“. Jene Vorschriften wurden auch in einen kürzlich von der Adenauerregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des AVAVG21) übernommen. Die genannten Bestimmungen über das Kinder- bzw. Arbeitslosengeld und der Zeitpunkt ihres Erlasses erscheinen auch insofern nicht unbedeutend, als gleichzeitig mit Hilfe des Bundesarbeitsgerichts erstmals höchstrichterlich klargestellt wurde, daß Streik in jedem Falle ein Entlassungsgrund für den Unternehmer ist und somit Arbeitslosigkeit bedeutet. Noch ungeheuerlichere und umfassendere Eingriffe durch die Gesetzgebung zur weiteren Beseitigung des Streikrechts dürften allerdings erst im Falle der Durchführung der ratifizierten Pariser Kriegspakte bevorstehen. Schon seit geraumer Zeit, besonders nach der letzten Bundestagswahl vom 6. September 1953, häufen sich Anzeichen für die Vorbereitung eines „Arbeitskampfgesetzes“, „Streikgesetzes“, „Gewerkschaftsgesetzes“ oder dergleichen, und es werden zahlreiche, sich in ihrem erzreaktionären Gehalt gegenseitig übertreffende Vorschläge zur Ausgestaltung jener Gesetze unterbreitet. Im Bonner Innenministerium bzw. im Kabinett soll ein derartiger Gesetzentwurf schon fertig ausgearbeitet vorliegen. Eine nach außen hin besonders aktive Rolle in dieser Kampagne scheint wie sich auf Grund der Namen einiger bisher bekanntgewordener Verfechter jener Pläne ergibt die FDP zu spielen22). Einzelheiten der zu erwartenden gesetzlichen Regelung lassen sich z. Z. noch nicht angeben, sondern allenfalls einige am häufigsten wiederkehrende, den Vorschlägen mehr oder minder gemeinsame „Grundgedanken“22), die folgend unabhängig von den jeweils dahinterstehenden Kräften stichwortartig angeführt seien; Ausdrückliche Gewährleistung des Aussperrungsrechts für die Unternehmer; Verbot des sog. politischen Streiks in jeder Erscheinungsform (und damit gesetzliche Bestätigung der bisherigen ungesetzlichen Praxis der willkürlichen Unterscheidung zwischen angeblich zulässigen sog. wirtschaftlichen Streiks und „illegalen“ sog. politischen Streiks); Verbot auch der Protest-(Demonstrations-) und Sympathiestreiks sowie jedes Streiks in gewissen für die Kriegsvorbereitung in Westdeutschland besonders wichtigen Betrieben; Obligatorisches Schlichtungsverfahren „mit verbindlichem Schiedsspruch auf freiwilliger Basis“ vor Durchführung aller sog. Wirtschaftsstreiks; Einführung der amerikanischen „Taft-Hartley-Methode“ (Ermächtigung der Regierung, den Streikbeginn durch Einspruch um eine gewisse Zeit zu verschieben); Regelung des Streik,,Verfahrens“, insbesondere der Streikurabstimmung (wobei z. T. sogar die Mitwirkung nicht organisierter Arbeiter an den Streikbeschlüssen gefordert wird) und Bestätigung der schon jetzt überwiegenden Praxis der Beschränkung des Streikrechts auf die bloße Arbeitsniederlegung. Bezeichnend sind solche Stimmen, die unter Hinweis auf die reaktionäre amerikanische „Gewerkschaftsgesetzgebung“ und die Entwicklung des nicht minder reaktionären englischen „Gewerkschaftsrechts“ „vor übersteigerter Empfindlichkeit“ warnen, „wenn in der Öffentlichkeit das Problem einer gesetzlichen Regelung des Gewerkschaftslebens aufgeworfen wird“28). Wird fortgesetzt (Bearbeitet vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft) 1 a) vgl. Bundesratsdrucksache Nr. 358/54, „Deutsche Gesetzgebung“ Nr. 37/1954 S. 396 ff.; ferner Deiner in RdA 1955 Heft 1 S. 14 ff. unter IV (S. 15), „Bulletin“ Nr. 222/1954 S. 2043, „Der Arbeitgeber“ 1954 Nr. 23 24 S. 953. ®) So der ehemalige Bundesjustizminister und FDP-Vorsit-zende Dehler, der nordrhein-westfälische Stellv. Ministerpräsident und Wirtschaftsminister und Stellv. FDP-Vorsitzende Middelhauve, der Rüstungsindustrielle Spennrath u. a. m. *9 vgl. „Die Justiz“ 1954 Heft 9 S. 452 ff. (S. 465 unter V. B); „Deutsche Gesetzgebung“ Nr. 31/1954 S. I/Il (Beilage); Niese, a. a. O. S. 6 ff. (betr. Dehler-Entwurf eines „Streikgesetzes“). Ferner „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ Nr. 36 vom 12. Februar 1955 (S. 3); „Vorwärts“ Nr. 2 vom 24. Januar 1955 (S. 2); „Neues Deutschland“ (Vorwärts-Ausgabe) Nr. 48 vom 26. Februar 1955 (S. 2). 24) „Der Arbeitgeber“ 1954 Heft 22 S. 836 ff. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 407 (NJ DDR 1955, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 407 (NJ DDR 1955, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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