Neue Justiz 1954, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 94 (NJ DDR 1954, S. 94); Antrag an das KrG A. zurückzuverweisen, und auch der in der obigen Beschwerdeentscheidung des BG enthaltene Rechtfertigungsversuch hierfür konnte nicht gelingen. In dieser Zeitschrift ist wiederholt') auf die Bedeutsamkeit des § 276 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden, die sich mit dem heute der Notwendigkeit der Prozeßkonzentration rechtens beigelegten erhöhten Gewicht noch weiter gesteigert hat. Daß die Bindung durch §276 Abs. 2 ZPO auch dann eintritt, wenn der Verweisungsbeschluß eine ausschließliche Zuständigkeit übersehen hat, ist ebenfalls schon gesagt worden*); die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift haben die beiden zitierten Entscheidungen lediglich für den Fall anerkannt, daß nicht einmal die Grundvoraussetzung der Verweisung, nämlich ein Verweisungsantrag des Klägers, vorlag3). Das BG erkennt diese Bedeutung der Vorschrift auch grundsätzlich an, bedient sich aber einer für den vorliegenden Fall gar nicht passenden und zum Teil falsch verstandenen früheren Rechtsprechung, um gleichwohl die Bindung an den Verweisungsbeschluß verneinen zu können. Diese frühere Rechtsprechung besagte, daß die Bindung nicht weiter gehe, als sie beabsichtigt sei, also die Weiterverweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit des zweiten Gerichts möglich sei, wenn die Verweisung an dieses Gericht lediglich aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit des ersten Gerichts erfolgte. In der Tat: ist, sagen wir, ein in Schwerin ansässiger VEB vor dem KrG Rostock auf Zahlung von 5000 DM verklagt worden und hat er dort die örtliche Unzuständigkeit gerügt, so muß es, wenn daraufhin die Verweisung an das KrG Schwerin erfolgt und aus den Akten klar ersichtlich ist, daß bisher ausschließlich die Frage des Gerichtsstandes, nicht aber die der sachlichen Zuständigkeit zur Sprache gekommen und geprüft worden ist, zulässig sein, daß das KrG Schwerin auf nunmehrige Rüge der sachlichen Unzuständigkeit und entsprechenden Antrag die Sache an das BG Schwerin weiterverweist. Umkehren läßt sich dieser Satz, entgegen der Auffassung des BG Karl-Marx-Stadt, nicht: hält sich ein KrG für sachlich unzuständig, so muß es sich ob es will oder nicht stets auch über die örtliche Zuständigkeit schlüssig machen, weil es die Sache ja nicht an „das Bezirksgericht“ schlechthin verweisen kann, sondern an ein bestimmtes, nämlich das von ihm für örtlich zuständig gehaltene Bezirksgericht verweisen muß; der Beschluß bindet das Bezirksgericht, auch wenn es in Wirklichkeit sachlich oder örtlich nicht zuständig ist. Was diese Rechtsprechung aber mit dem hier entschiedenen Falle zu tun hat, ist nicht ersichtlich. Eine andere sachliche Zuständigkeit als die des KrG kam niemals in Frage es handelt sich um einen Grundstücksstreit zwischen privaten Parteien , so daß die Möglichkeit, daß das KrG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit keine Entscheidung treffen wollte, von vornherein ausscheidet. Möglicherweise will das BG diese Rechtsprechung entsprechend anwenden und seine Entscheidung so konstruieren, daß das KrG nicht beabsichtigt habe, sich selbst für unzuständig zu erklären, und infolgedessen eine Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des KrG noch nachträglich erfolgen könne; auf einen derartigen Gedankengang deutet der letzte Absatz der Entscheidung hin. Dieser Gedankengang ist aber irrig. Da eine Verweisung nach dem Gesetz nur zulässig ist, wenn das 1 1) vgl. LG Neuruppin in NT 1951 S. 379 mit Anm. von Nathan; BG Potsdam in NJ 1953 S. 691 mit Anm. von Niethammer. 2) vgl. Nathan in NJ 1947 S. 84. 8) wenn BG Potsdam und Niethammer a. a. O. darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Verweisungsantrag zur Voraussetzung für die Anwendung des § 276 Abs. 2 machen wollen, so kann ich dem nicht zustimmen. Das Gesetz schreibt eine mündliche Verhandlung die allerdings, falls die Zuständigkeitsfrage streitig ist. in der Kegel zweckmäßig sein wird nicht vor; selbst wenn man aber eine mündliche Verhandlung über die Zuständigkeit für obligatorisch hält, so wüide ihr Nichtstattfinden infolge der Verbindlichkeit und Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses nicht geltend gemacht werden können. Es würde auf eine Auflösung der wichtigen Bestimmung des § 276 Abs. 2 hinauskommen, wollte man dem ohne mündliche Verhandlung erlassenen Verweisungsbeschluß die Bindungswirkung versagen. angerufene Gericht sich selbst für unzuständig hält, liegt in dem Verweisungsbeschluß, gleichgültig ob dies ausdrücklich gesagt wird oder nicht, stets die Erklärung der eigenen Unzuständigkeit. Ob diese tatsächlich vorliegt oder nicht, ist gleichgültig; gerade darin liegt das Wesen der Bindung, daß dem zweiten Gericht die Nachprüfung der Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts, die Prüfung seiner eigenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und die Nachprüfung des Verfahrens bei der Verweisung abgesehen von der Frage der Antrag Stellung entzogen ist. Daß das Gesetz diese radikale Lösung mit gutem Grund getroffen hat, läßt gerade die vorliegende Sache erkennen. Der Verweisungsantrag wurde am 3. Januar 1953 gestellt; die Verweisung wurde am 16. Januar 1953 beschlossen; am 24. April 1953 hat das zweite Gericht die Sache zurückverwiesen; am 12. Mai 1953 hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt, und am 14. September 1953 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Wenn man berücksichtigt, daß bei diesem Tempo zweifellos weitere Wochen vergangen sind, bevor die Akten von K. nach A. zurückgelangten und bevor dort neuer Termin anberaumt und durchgeführt wurde, so ergibt sich, daß allein über die Behandlung der Zuständigkeitsfrage nahezu ein Jahr verflossen ist, während dessen das Verfahren um keinen Schritt vorwärts gelangt ist; die Sache befand sich bei Durchführung des neuen Termins auf genau demselben Fleck wie am 3. Januar 1953, als die Verweisung beantragt wurde. Hierzu hätte es bei Beachtung des § 276 Abs. 2 ZPO nicht kommen können, wenn auch nicht verkannt werden darf, daß auch die ungewöhnlich schleppende Behandlung der Sache durch das KrG und das BG zu diesem beispiellosen Verstoß gegen das Gebot der Prozeßkonzentration beigetragen hat. Daß unter einer solchen Behandlung einer einfachen Sache das Vertrauen der Bevölkerung zu unserer Zivilrechtsprechung und damit die Autorität unseres Staates leiden muß, ist leicht einzusehen. Wenn also gerade von unserer Rechtsprechung auf die strikte Beachtung der durch § 276 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Verbindlichkeit und Unanfechtbarkeit eines Verweisungsbeschlusses besonderes Gewicht zu legen ist, so liegt darin natürlich kein Freibrief für die Gerichte, materiell unrichtige Verweisungen auszusprechen. Zwar läßt sich ein solcher Beschluß grundsätzlich nicht ändern; aber es wird Sache der Justizverwaltung sein, ihr Augenmerk auf die diesbezügliche Praxis zu richten. Prof. Dr. Nathan § 91 ZPQf'§§ 2,11 MSchG; § 4 Abs. 1 VereinfVO vom 16. Mai 1942. Zur Frage der Begründung selbständiger Kostenentscheidungen. KG, Urt. vom 29. Oktober 1953 Zz 17/53. Die früheren Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause der früheren Kläger. Die Kläger hatten eine auf § 2 MSchG gestützte Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung durch die Beklagten verlangten. Das Verfahren wurde durch Beschluß des früheren Amtsgerichts Berlin-L. auf die Dauer von drei Monaten ausgesetzt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nachdem das frühere Landgericht die Unrichtigkeit des neuen Vorbringens der Kläger festgestellt hatte, zogen die Beklagten aus der Wohnung aus. Die Kläger erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Durch Beschluß vom 19. September 1952 hat das frühere Landgericht entschieden, daß nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt werden, weil sie den Nachweis einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 2 MSchG, die eine Aussetzung nach Maßgabe des § 11 MSchG als für sie unzumutbar hätte erscheinen lassen, nicht zu führen vermocht hätten. Die Kläger haben anschließend besm Amtsgericht beantragt, den Rechtsstreit selbst in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diesem Anträge hat das frühere Amtsgericht L. durch Beschluß vom 2. Oktober 1952 stattgegeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit auferlegt, als über sie nicht bereits in der Beschwerdeinstanz entschieden war. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das frühere Landgericht Berlin durch Beschluß vom 31. Oktober 1952 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Oktober 1952 nach ausdrücklicher Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 3 MSchG unanfechtbar sei. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 94 (NJ DDR 1954, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 94 (NJ DDR 1954, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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