Neue Justiz 1954, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 82 (NJ DDR 1954, S. 82); befähigter Helfer in jedem Verfahren in erster Linie das Seine zur Findung der Wahrheit beitragen muß, b) manche Mitarbeiter der Justizorgane über den Sinn und Wert der Tätigkeit der Rechtsanwälte in unserer Gesellschaftsordnung und unter den gegebenen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen klarer werden als bisher. Im einzelnen brachten die Rechtsanwälte vor, daß es einigen Richtern an Verständnis dafür mangelt, daß es mit zu ihrer Aufgabe gehört, die Stellung der Anwälte des Kollegiums festigen zu helfen. Das kommt z. B. darin zum Ausdruck, daß die Richter es nicht für notwendig halten, Mitglieder des Kollegiums als solche vorzustellen und damit die neue Entwicklung zu popularisieren. Eine weitere Kritik der Anwälte ging dahin, daß Staatsanwalt und Gericht sich nicht immer mit den von der Verteidigung vorgetragenen Argumenten mit ihrer rechtlichen und sachlichen Würdigung der Sache auseinandersetzen. Darin könne einmal ein Verstoß gegen das Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit, zum anderen eine falsche Einstellung zur Tätigkeit des Anwalts liegen. Der Staatsanwalt wird deshalb gut daran tun, wenn er weit mehr als bisher von dem im § 213 Abs. 3 StPO ihm gegebenen Recht der Erwiderung Gebrauch macht, und auch das Gericht sollte erkennen lassen, daß es den Ausführungen des Anwalts Beachtung schenkt und dies seinen Niederschlag im Urteil finden läßt. Wenn die Bevölkerung Vertrauen zur Tätigkeit unserer Justiz haben soll, dann gehört dazu auch Vertrauen in die Tätigkeit der Anwälte. Dieses Vertrauen können wir aber nur schaffen und stärken, wenn Richter, Staatsanwälte und Schöffen dem Anwalt, insbesondere dem Strafverteidiger, mit der nötigen Achtung und dem nötigen Vertrauen in der Verhandlung entgegenkommen. Auch die Richter und Staatsanwälte hatten an der Arbeit der Rechtsanwälte manches auszusetzen. Noch immer ist der Zustand nicht ganz überwunden, daß das Bestreben der Gerichte auf möglichste Konzentration der Zivilverfahren durch säumige Arbeit einiger Rechtsanwälte durchkreuzt wird. Die Rechtsanwälte des Stadtbezirksgerichts Friedrichshain fanden auf diesen Vorwurf die rechte Antwort; sie übernahmen die Selbstverpflichtung, zukünftig alle Schriftsätze rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht einzureichen. Man darf wohl annehmen, daß der Vorstand des Rechtsanwaltskollegiums die Erfüllung dieser nützlichen Selbstverpflichtung kontrollieren und anregen wird, daß auch in anderen Stadtbezirken dieser Weg eingeschlagen wird. Schließlich wurde die Frage einer großen Beteiligung der Rechtsanwälte an den von den Stadtbezirksgerichten veranstalteten Justizausspracheabenden behandelt. Die Anwälte gaben ihrer Bereitwilligkeit zur Unterstützung der Arbeit der Gerichte bei der Zusammenarbeit mit der Bevölkerung Ausdruck und erklärten sich an solchen Veranstaltungen in ihrem Stadtbezirk sehr interessiert und zur regelmäßigen Teilnahme an ihnen bereit. In allen Veranstaltungen wurde der Wunsch geäußert, die Zusammenkünfte in Abständen von 3 bis 4 Monaten zu wiederholen. Die Ergebnissse der ersten Zusammenkunft ermutigen uns, den beschrittenen Weg fortzusetzen und in diesem Kreise auch einzelne Prozesse und ihren Ablauf kritisch zu erörtern. HORST FINCKE, Hauptreferent bei der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin Aus der Praxis für die Praxis Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 291 Ziff. 5 StPO Immer wieder werden auf die Berufung des Angeklagten Urteile aufgehoben, weil das Gericht irrigerweise annimmt, daß die Vorschriften über das Recht auf Verteidigung verletzt seien1). Die Ursache der unrichtigen Auffassung über den Inhalt und die Anwendung des § 291 Ziff. 5 StPO besteht offenbar darin, daß Unklarheit über die prozessuale Stellung des Angeklagten als Prozeßpartei und seine prozessualen Rechte als Subjekt des Prozesses einerseits und den Begriff des Rechts auf Verteidigung i. S. des § 291 Ziff. 5 StPO andererseits herrscht. Es muß zunächst beachtet werden, daß der Angeklagte als Subjekt und Partei des Prozesses prinzipiell und allgemein das Recht hat, sich in jedem Stadium des Verfahrens allseitig und umfassend zu verteidigen, und daß dieses prozessuale Recht des Angeklagten nicht nur durch die Vorschriften des 10. Abschnitts der StPO, sondern durch die Prinzipien unseres Strafprozeßrechts allgemein und durch zahlreiche besondere Vorschriften in den verschiedenen Kapiteln der StPO speziell geregelt und gewährleistet ist. Das Recht des Angeklagten, sich zu verteidigen, gehört zu werden, seine Behauptungen aufstellen und seinen Standpunkt darlegen zu können, folgt aus den Prinzipien der Gewährleistung des vollen rechtlichen Gehörs (§§ 109, 176, T80, 183, 201 Abs. 3, 212 StPO) und der Anwesenheitspflicht (§ 191 StPO), auf denen unser demokratisches Strafverfahrensrecht beruht. Dieses Recht kann und muß der Beschuldigte oder Angeklagte persönlich wahrnehmen, er b Auf diesen Fehler hat bereits Schumann in der Anmerkung zu dem Urteil des OG vom 3. März 1953 aufmerksam gemacht (NJ 1953 S. 310); vgl. auch Urteil des BG Schwerin, S. 90 f. dieses Heftes. kann darin nicht „vertreten“ werden2). Das Recht des Angeklagten, sich zu verteidigen man kann es das „Recht auf Verteidigung im weiteren Sinne“ nennen , umfaßt als bedeutsamen Bestandteil auch das Recht des Angeklagten, sich zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen einen Verteidiger zu wählen oder einen solchen in den vom Gesetz bestimmten Fällen vom Gericht bestellt zu erhalten (§§ 74 ff. StPO). Die Verteidigung als Prozeßfunktion ist durch die Strafprozeßordnung im weitesten Sinne gewährleistet, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte in einzelnen Abschnitten des Verfahrens oder während des ganzen Verfahrens keinen Verteidiger gewählt oder bestellt erhalten hat (so insbesondere durch die Vorschriften der §§ 1, 74 ff., 100, 108, 109, 176, Abs. 2,180 183, 184, 186, 191, 193, 200, 207, 212, 216, 217 u. a. m.). Das Recht auf Verteidigung i. S. des § 291 Ziff. 5 StPO betrifft hingegen das spezielle Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen; dieses speziell durch die besonderen Vorschriften der § 74 ff. StPO gesicherte Recht des Angeklagten bildet den Gegenstand des besonderen Schutzes durch die Vorschrift des § 291 Ziff. 5 StPO. Die allgemeine prozessuale Rechtsstellung des Angeklagten, seine persönlichen Rechte im Prozeß sind ebenfalls durch Verfahrensvorschriften geschützt, jedoch nicht durch § 291 Ziff. 5 StPO, sondern durch die mannigfachen Bestimmungen, die oben beispielsweise genannt wurden. Eine Verletzung dieser prozessualen Vorschriften führt aber nicht in jedem Falle zur Aufhebung und Zurückverweisung, sondern zur Überprüfung des Verfahrens und des Urteils erster Instanz gemäß § 280 Ziff. 2 StPO und zur Zurückverweisung unter den Bedingungen dieser Bestimmung3). HANS RANKE, --------------------- Präsident des Kammergerichts 2) vgl. hierzu Tschelzow, Der sowjetische Strafprozeß, Moskau 1951, S. 106 ff. (russisch). 3) vgl. Schumann a. a. O.; OG in NJ 1953 S. 496 mit. Anmerkung von Cohn. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 82 (NJ DDR 1954, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 82 (NJ DDR 1954, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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