Neue Justiz 1954, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 57 (NJ DDR 1954, S. 57); Bereits der von der Konsultativversammlung des Europarates 1949 in Straßburg ausgearbeitete Entwurf der Konvention ging weit hinter die Deklaration der UN zurück. Im Verlauf der weiteren Behandlung dieses Entwurfes wurden noch weitere Bestimmungen gestrichen, so daß am Ende selbst von der ursprünglichen Empfehlung nicht mehr viel übrig geblieben ist. In die Deklaration der UN sind noch gewisse soziale Rechte aufgenommen: das Recht auf Arbeit, auf Berufswahl, auf Schutz bei Arbeitslosigkeit, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Recht von Mutter und Kind auf besondere Hilfe, die soziale Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. In der Konvention des Europarates sind diese Rechte gestrichen. Die allgemeine Deklaration der UN kannte noch gewisse politische Rechte: das Recht auf Mitwirkung bei der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten, das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern. Sie kannte den Satz: „Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt“, und: „Der Volkswille ist periodisch in Wahlen und Abstimmungen zu erkunden.“ Diese Bestimmungen fehlen in der Konvention des Europarates. Besonders bezeichnend war in der Diskussion innerhalb der Konsultativversammlung des Europarates die Diskriminierung der Kolonialvölker. Diese Versammlung nahm einen Zusatzantrag folgenden Inhalts an: „Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die politische Freiheit ihrer Staatsangehörigen zu achten und insbesondere in ihren europäischen Gebieten in angemessenen Zeitabständen freie Wahlen mit geheimer Abstimmung unter Bedingungen abzuhalten, die die Übereinstimmung von Regierung und Gesetzgebung mit der Meinung des Volkes gewährleisten.“ Selbst dieser formale Zusatzantrag wurde jedoch später vom Ministerausschuß des Europarates abgelehnt. Dieses Recht, in angemessenen Zeitabständen freie Wahlen abzuhalten, wurde nicht einmal für ihre eigenen Völker anerkannt. Die allgemeine Deklaration kannte noch das Recht auf Bildung und die Verpflichtung des Staates, die allgemeine Bildung der Bürger durchzuführen. Die Konvention hat dieses Recht der Bürger auf Bildung und die Pflicht des Staates zur Entwicklung der allgemeinen Bildung durchbrochen und hat dem privaten Schulwesen wieder weitgehende Privilegien gegeben. Die allgemeine Deklaration erfaßte noch unter den Souveränitätsrechten das Recht eines jeden Staates, das Eigentumsrecht des einzelnen zum Wohle und Gedeihen des gesellschaftlichen Ganzen und der Bürger zu begrenzen, sie kannte neben dem Individualeigentum auch das Gemeineigentum der Gesellschaft. Die Konvention des Europarates beschränkt das Eingriffsrecht des Staates in das Eigentum außerordentlich. Es ist kein souveränes Recht des Staates mehr. Die Staatsgewalt darf Eingriffe in die Eigentumsrechte nur dann vornehmen, wenn sie „unter den durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts niedergelegten Bedingungen“ geschehen. Es geht hier nicht mehr um die Garantie der Rechte der Menschen gegenüber Verhältnissen, die den Menschen diese Rechte rauben sondern gerade umgekehrt: es geht in dieser Konvention um die Garantie des bestehenden Zustandes der Verhältnisse gegenüber den Menschen, die sie, um ihre Lebensgrundlagen zu sichern, bekämpfen müssen. Darum sind die „Menschenrechte“, die auf dieser Ebene entstanden, ein wahrer Hohn auf die Menschenrechte, mögen sie auch in einzelnen Staaten Gesetzeskraft erlangt haben; da sie aber jedes für den Staat verpflichtenden Inhaltes bar sind, kann auch diese juristische Form ihnen keinen wahren Inhalt geben. - y/ Immer in der Geschichte waren Menschenrechte identisch mit der Freiheit der Völker, deren vernehmlichster Ausdruck ihre staatliche Souveränität und ihre staatliche Selbstbestimmung ist. Diese Erkenntnis lag auch der großen Anti-Hitler-Koalition im 2. Weltkrieg zugrunde. In allen im Verlauf und im Ergebnis des 2. Weltkrieges abgeschlossenen Vereinbarungen der Mächte der Anti-Hitler-Koa-lition sind die Prinzipien festgelegt, deren Verwirklichung im Interesse der Erhaltung des Friedens und der Herstellung demokratischer Verhältnisse notwendig sind. Das nationale Selbstbestimmungsrecht, die staatliche Souveränität wurden zur unabdingbaren Friedenssicherung erklärt. Der sichtbarste Ausdruck dafür ist die Charta der Vereinten Nationen. Darin sind die großen Prinzipien als allgemein verbindlich festgelegt: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen, entschlossen, die nachfolgenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, der zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Elend über die Menschheit gebracht hat, und den Glauben an die fundamentalen Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die gleichen Rechte von Männern und Frauen und der großen wie der kleinen Völker erneut zu bekräftigen und Verhältnisse herzustellen, unter denen Gleichheit und Achtung vor den Verpflichtungen aufrechterhalten werden können, die sich aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts ergeben, und den sozialen Fortschritt zu fördern und bessere Lebensbedingungen im Rahmen größerer Freiheit zu schaffen und um diese Ziele zu erreichen, Toleranz zu üben und miteinander als gute Nachbarn in Frieden zu leben und unsere Kräfte zu vereinen, um Frieden und Sicherheit in der Welt zu erhalten .“15 Die uneingeschränkte Verwirklichung dieser Prinzipien trägt entscheidend dazu bei, den Frieden zu sichern und den Völkern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Ohne nationale Souveränität und Selbstbestimmungsrecht gibt es keine Freiheit der Völker. Ohne die Freiheit der Völker kann es jedoch keine Rechte und Freiheiten für ihre Bürger geben. Der Sinn und Zweck dieser Ausführungen ist, einige Schlußfolgerungen aus den bisherigen Erfahrungen zu ziehen, über die wir in der Frage der internationalen Kodifikation der Menschenrechte verfügen. Dabei zeichnen sich deutlich zwei große Linien ab. Dies ist erstens: die Linie der formal-juristischen Abstraktion, die sich in leeren Deklamationen erschöpft und losgelöst von den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen existiert, und zweitens: die Linie, die auf dem Boden der politischen Wirklichkeit bleibt und die die konkrete historische Situation in ihre Betrachtung voll einbezieht. Die Erfahrung hat eindeutig bewiesen, daß der erste Weg unzulänglich ist und in einem Nichts endet. Wem es darauf ankommt, die Menschenrechte in der Wirklichkeit durchgesetzt zu wissen, der muß den zweiten Weg gehen. Es kommt darauf an, sich nicht im Rahmen formal-juristischer Prinzipien zu bewegen, sondern die rechtszerstörenden Kräfte unserer Zeit, die eine stabile Gesetzlichkeit verhindern und damit die Rechtssicherheit ins Wanken bringen und zerstören, aufzudecken und zu bekämpfen. Der Machtantritt Hitlers vor 20 Jahren hat eindeutig gezeigt, daß Völkerverhetzung, Kriegsvorbereitung, Unterdrückung und Ausplünderung des Volkes Hand in Hand gehen mit der Zerstörung des Rechts und der Rechtssicherheit. Diese Faktoren treffen nicht zufällig zusammen, sondern eines bedingt das andere und folgt ihm notwendig. Dieser Zusammenhang ist die Grundlage für unsere Erkenntnis, daß der Kampf für den Frieden, die Demokratie und Völkerfreiheit, gegen Kriegshetze, Kriegsvorbereitung und Völkerunterdrückung zugleich der Kampf ums Recht ist. Denn nur auf der Grundlage des Friedens, der Demokratie und der Völkerfreiheit kann sich das gesellschaftliche Leben festigen und entwickeln, kann es wahrhafte Menschenrechte geben. / 15) CHarta der Vereinten Nationen, Präambel. 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 57 (NJ DDR 1954, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 57 (NJ DDR 1954, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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