Neue Justiz 1954, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 564 (NJ DDR 1954, S. 564); schon auf Grund der notwendigen Untersuchung des Zustandes der Ehe absolut offensichtlich geworden ist und von dem betreffenden Ehegatten vielleicht auch gar nicht geleugnet wird , daß für diesen Zustand überhaupt ein Verschulden verantwortlich ist und daß der Vorwurf eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ausschließlich den unterhaltsbedürftigen Ehegatten trifft, während der andere makellos dasteht. Man täusche sich nicht: solche Fälle sind viel seltener, als es nach den bisherigen Erfahrungen vielleicht den Anschein haben mag, denn diese Erfahrungen beruhen ja auf der bisherigen in Zukunft ausgeschlossenen Situation des Scheidungsprozesses, in der oft genug ein Gatte „freiwillig“ die gesamte Schuld „auf sich nahm“, um nur von der Ehe loszukommen; sie werden um so seltener sein, als gerade der unterhaltsbedürftige Ehegatte in der Regel nicht den Anlaß zur Scheidung gibt. Aber es ist richtig: wenn dieser Fall hie und da doch einmal eintritt, so könnte es dem Rechtsbewußtsein unserer Richter und Schöffen widersprechen, einem solchen Gatten überhaupt oder für eine längere Dauer Unterhalt nach § 32 Abs. 1 zuzubilligen. Man sollte m. E. in derartigen krassen Fällen dem Gericht die Möglichkeit geben, jenes offensichtlich und für sich allein die Ehezerrüttung bedingende und im Widerspruch mit der sozialistischen Moral stehende Verhalten als einen der für die Bemessung des Unterhalts in die Waagschale zu werfenden Umstände zu behandeln. Das kann ohne prinzipielle Aufgabe des Grundsatzes des § 32 sehr einfach in der Weise geschehen, daß man nach dem Vorgänge des § 33 Abs. 1 auch im Falle des § 32 dem Gericht die „Berücksichtigung aller Umstände“ zur Pflicht macht; allerdings muß dann absolute Klarheit darüber bestehen, daß ein derartiger Zusatz keinesfalls zu Beweisaufnahmen über die Schuldfrage führen darf. Unter dieser Voraussetzung wäre § 32 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „ so hat ihm der andere Teil einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt erscheint“. Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Die Abänderung von Unterhaltstiteln (Zugleich ein Beitrag über das Verhältnis der Abänderungs- zur Volistreckungsklage) Alle einigermaßen entwickelten Prozeßordnungen müssen dem Schuldner einen Rechtsbehelf gewähren, um sich gegen die mißbräuchliche Benutzung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels durch den Gläubiger zu schützen, wenn dieser Titel infolge von Umständen, die nach dem Abschluß des Verfahrens eingetreten sind, in dem der Titel entstanden ist, seine Berechtigung verloren hat. Das gilt sowohl für den bürgerlichen als auch für den sozialistischen Prozeß (siehe z. B. §§ 35 u. 36 österr. Exekutionsordnung, § 767 deutsche ZPO, § 441 tschechoslow. ZPO, § 255 bulg. ZPO); denn an einem derartigen Schutz des verurteilten Schuldners ist die herrschende Klasse auch im bürgerlichen Staate interessiert Lautet der Vollstreckungstitel auf wiederkehrende, oft mehrere Jahre andauernde Leistungen, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß zwischen der Entstehung des Titels und der Erbringung der letzten vom Titel vorgesehenen Leistung neue, die Wirksamkeit des Titels beeinträchtigende Umstände auftreten, besonders groß. Während bei der Verpflichtung zu einer einmaligen Leistung nur Erfüllung, Erlaß oder Stundung sowie Aufrechnung mit einer nach Entstehung des Titels entstandenen oder fällig gewordenen Gegenforderung häufig vorkommende Gründe sind, die zur Unwirksamkeit des Titels führen können, spielen bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere bei Unterhaltsleistungen, die in dieser Beziehung allein von größerer praktischer Bedeutung sind, außerdem Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Gläubiger und Schuldner eine große Rolle. Bei der Schaffung solcher Titel sind der Richter oder die Vergleichsparteien nicht immer in der Lage, diese der vermutlichen künftigen Entwicklung der Dinge anzupassen, und sind daher oft genötigt, die zur Zeit der Entstehung des Titels gegebenen Verhältnisse als fortdauernd anzusehen; aber auch wenn eine bestimmte Entwicklung vorausgesetzt wird, erweisen sich diese Vermutungen manchmal als irrig. Daraus erklärt es sich, daß diese Fälle vielfach eine besondere normative Regelung gefunden haben; aber nur das deutsche Recht (§ 323 ZPO) hat die Regelung in das Verfahrensrecht verlegt, wenn auch die Frage, ob die eingetretenen Änderungen erheblich genug sind, um auch eine Änderung oder gar eine Beseitigung des ursprünglichen Titels herbeizuführen, stets aus dem Zivilrecht oder aus dem Familienrecht zu lösen ist, äußerstenfalls unter Heranziehung der Generalklauseln der §§ 157 und 242 BGB. Im alten preußischen Recht (ALR I 6 § 119) und im französischen Recht (code civil Art. 209, 210) finden wir die entsprechenden Vorschriften im materiellen Recht. Auch das österreichische Recht stützt die Möglichkeit von Klagen, welche die Beseitigung und Abänderung rechtskräftig auferlegter Verpflichtungen zur Erbringung wiederkehrender Leistungen anstreben, nur auf die mäteriellrechtliche „clausula rebus sic stantibus“ (§ 936 ABGB) und nicht auf prozessuale Vorschriften. Bedeutsamer ist es aber, daß das tschechoslowakische Familienrechtsgesetz (§ 41), also eine materiellrechtliche Norm, Urteile und Vergleiche, die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder an ihre Eltern betreffen, ausdrücklich als abänderbar bezeichnet, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Ähnliches gilt für das bulgarische Recht (§ 121 des Gesetzes über das Recht der Person und der Familie). Auch im sowjetischen Recht wird die Möglichkeit, Urteile und Vergleiche, die Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, bei geänderten Verhältnissen abzuändern, aus dem Wesen der familienrechtlichen Beziehungen und nicht aus dem Prozeßrecht abgeleitet3). Solche Fälle sind allerdings in der Sowjetunion selten, weil die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern dort in der Regel nicht mit einem fixen Geldbetrag, sondern mit einem Prozentsatz des Arbeitslohnes festgesetzt wird, so daß sich der Unterhaltssatz geänderten Verhältnissen automatisch anpaßt. Abänderungsklagen können also nur bezüglich Unterhaltsverpflichtungen zwischen anderen Verwandten und zwischen Ehegatten sowie bezüglich Unterhaltsverpflichtungen frei schaffender, nicht in einem fixen Arbeitsverhältnis stehender Personen Vorkommen. Eine besondere gesetzliche Regelung der Fälle, in denen eine rechtskräftige Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Leistungen durch eine Änderung der Verhältnisse betroffen wird, ist auch deshalb zweckmäßig, weil hier im Gegensatz zu einer auf eine einmalige Leistung beschränkten Verpflichtung nicht nur ein Wegfall oder eine Herabsetzung der Leistung, sondern auch ihre Erhöhung möglich ist. Aber auch wenn die Einwirkung geänderter Verhältnisse auf die Verpflichtung zur Erbringung von wiederkehrenden Leistungen, insbesondere von Unterhaltsleistungen, im Gesetz besonders geregelt ist, so ändert sich doch nichts daran, daß eine auf Beseitigung oder Herabsetzung wiederkehrender Leistungen gerichtete Klage ihrem Wesen nach eine Vollstreckungsgegenklage ist. Das hat sich nur im deutschen Recht einigermaßen verwischt, weil, ohne daß dies nötig gewesen wäre, die Abänderungsklage neben der Vollstreckungsgegenklage in der ZPO ausdrücklich behandelt wird. Worin sollte aber trotzdem der grundsätzliche Unterschied zwischen einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflich-tung etwa wegen später eingetretener teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit des Gläubigers und einer Klage 3) vgl. Pergament, „Die Unterhaltsverpflichtungen nach sowjetischem Recht“, S- 136 (russ.). 5 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 564 (NJ DDR 1954, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 564 (NJ DDR 1954, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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