Neue Justiz 1954, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 477 (NJ DDR 1954, S. 477); Aktenhüllen oder Verwendung von Schnellheftern beim Gericht? Die Anwendung neuer Arbeitsmethoden hat auch bei den Justizorganen in einem großen Umfang Platz ge-/ griffen; das beweisen die vielen Verbesserungsvorschläge, die von verantwortungsbewußten Mitarbeitern eingereicht worden sind. Vieles kann arbeitsmäßig noch verbessert werden, jedoch mangelt es zum Teil an Erfahrungen, an der Loslösung von den bisherigen Gewohnheiten, an der Mitarbeit aller Kollegen usw. Ein Vorschlag, über den noch keine Klarheit erzielt werden konnte, ist die Einführung von Schnellheftern für Prozeßakten. Die bevorstehende Herausgabe einer neuen Aktenordnung und eines neuen Generalaktenplanes verlangt eine Lösung dieser Frage, wobei eine einheitliche Aktenführung für alle Gerichte gewahrt bleiben muß. Die zur Zeit noch gültige Aktenordnung vom 28. November 1934 bestimmt in § 3 Abs. 3, daß feste Akten als „geheftete“ Bände zu führen sind. Viele Gerichte halten sich an diese Bestimmung und lehnen die Verwendung von Schnellheftern ab. Andere Gerichte wollen nur noch mit Schnellheftern arbeiten und verlangen ihre serienmäßige Herstellung. Trotz der möglicherweise besseren Handhabung der Schnellhefter, der schnelleren Unterbringung der einzelnen Blätter usw., bestehen gegen ihre generelle Einführung erhebliche Bedenken. Abgesehen von der höheren Preislage, lassen sich die einzelnen Blätter leichter entfernen als bei einer Heftung. So löst sich besonders Durchschlagpapier beim mehrmaligen Durchsehen der Akten; bei Akten über 100 Blatt bietet der Verschluß keinen sicheren Halt mehr. Berücksichtigt werden muß außerdem die teilweise häufige Versendung einzelner Akten und auch ihre archivarische Bedeutung. Vor allem aber unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Akten sprechen durchschlagende Argumente gegen die Verwendung von Schnellheftern. Beim Abwägen des Für und Wider gibt es deshalb m. E. nur eine Möglichkeit, nämlich die Beibehaltung der Heftung, also der gehefteten Bände. Das soll natürlich nur für Prozeß- und Generalakten gelten; es ist nicht ausgeschlossen, andere Akten als Schnellhefter zu führen. Die Gerichte in der Sowjetunion lassen bis zum heutigen Tage Schnellhefter für Prozeßakten ebenfalls nicht zu und tragen damit der Wichtigkeit jedes einzelnen Vorgangs, der zu der Akte gelangt, Rechnung. Prozeßakten sind wichtige staatliche Dokumente und verlangen eine entsprechende sorgfältige Behandlung. KARL-HEINZ WIESNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht KR-Befehl Nr. 2. 1. Die Anwendung des KR-Befehls Nr. 2 erfordert als subjektive Voraussetzung, daß eine Person positive Kenntnis vom Vorhandensein von Waffen und Munition oder diese im Besitz oder Eigentum hat. 2. Die Annahme von Besitz oder Eigentum an Waffen und Munition setzt die Gewahrsamsausübung bzw. die auf Grund eindeutiger objektiver Umstände vorhandene Möglichkeit einer derartigen Gewahrsamsausübung voraus. 3. Wer es unterläßt, nach dem Verbleib von Waffen und Munition zu forschen, deren Vorhandensein bekannt oder mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen ist, kann sich bedingt vorsätzlich handelnd nach KR-Befehl Nr. 2 schuldig machen. OG, Urt. vom 22. Juni 1954 la Ust 214/54. Der Angeklagte war seit Jahrzehnten Pächter mehrerer Jagdreviere. Zur Ausübung der Jagd besaß er sieben verschiedene Schußwaffen, die er im Jahre 1945 nebst ungefähr 2000 Schuß dazugehöriger Munition ordnungsgemäß ablieferte. Seit dem Jahre 1946 wurde der Angeklagte wegen seiner guten Jagdkenntnisse, des öfteren von der Volkspolizei zur Jagd mitgenommen. Dazu wurde auch manchmal der dem Angeklagten gehörige Personenkraftwagen benutzt, den der Angeklagte außerdem für Krankentransporte verwendete. Bei einem derartigen Krankentransport nach Berlin wurde bei' der Kontrolle des PKW Munition gefunden. Der Angeklagte kehrte daraufhin nicht nach Hause zurück, sondern begab sich zuerst nach Dresden und einige Tage später nach Westberlin. Bei einer durch das Ergebnis der Wagenkontrolle veranlaßten Durchsuchung des Grundstücks des Angeklagten wurden etwa 400 Schuß Munition verschiedener Art gefunden. Der Angeklagte kehrte nach sechsmonatiger Abwesenheit in seinen Wohnort zurück. Durch die zuständige Dienststelle wurde er vernommen, belehrt und verwarnt; von einer Strafverfolgung wurde Abstand genommen. Am 12. März 1954 wurde bei dem Angeklagten eine erneute Durchsuchung seines Grundstücks vorgenommen, bei der wiederum Munition,und zwar 41 Schuß Karabinermunition und 5 Jagdpatronen, sichergestellt wurden. Auf Grund dieses letzten Munitionsfundes im Hause des Angeklagten sprach ihn das Bezirksgericht des Vergehens nach KR-Befehl Nr. 2 schuldig. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen; Der Berufung war stattzugeben. Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes des KR-Befehls Nr. 2 nicht erforderlich sei, daß der Angeklagte positive Kenntnis von dem Vorhandensein der Munition, die sich in seinem Gewahrsam befand, gehabt habe. Es kämö somit nicht auf das Wissen und Wollen des Besitzes von Waffen und Munition an, da der KR-Befehl Nr. 2 jeden derartigen Besitz schlecht- hin erfasse. Dies ergebe sich daraus, daß durch diesen Befehl die deutsche* Bevölkerung zur Meldung bzw. Abgabe derartiger Gegenstände aufgefordert sei; danach bestehe für jeden Bürger die Verpflichtung, entsprechende Nachforschungen auf seinem Besitztum durchzuführen. Dies habe der Angeklagte nicht getan, so daß er sich im Sinne des KR-Befehls Nr. 2 schuldig gemacht habe. Diese Rechtsauffassung des Bezirksgerichts ist unrichtig. Der KR-Befehl Nr. 2 bedroht nach Ziffer 2 denjenigen mit Strafe, der es unterläßt, Waffen oder Munition, die sich in seinem Besitz oder Eigentum befinden, bei den zuständigen Stellen abzuliefern. Ebenso wird nach Ziff. 3 bestraft, wer Kenntnis vom Vorhandensein derartiger Gegenstände hat und über diese Kenntnis keine Meldung erstattet. Aus dem Wortlaut des KR-Befehls Nr. 2 ergibt sich somit ganz eindeutig, daß seine materiellrechtlichen Tatbestände keine Ausnahme von anderen Strafrechtsnormen hinsichtlich des Erfordernisses einer Gesamtheit von objektiven und subjektiven Voraussetzungen darstellen. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist also erforderlich, daß eine Person entweder nach Ziff. 3 des KR-Befehls Nr. 2 positive Kenntnis vom Vorhandensein von Waffen und Munition hat, oder, wie es Ziff. 2 derselben gesetzlichen Bestimmung verlangt, selbst derartige Gegenstände im Besitz oder Eigentum hat. Einen Gegenstand im Besitz oder Eigentum zu haben, erfordert aber zumindest die Gewahrsamsausübung bzw. die auf Grund eindeutiger objektiver Umstände vorhandene Möglichkeit einer derartigen Gewahrsamsäusübung. Die Tatsache, daß die deutsche Bevölkerung durch den KR-Befehl Nr. 2 zur Ablieferung oder Meldung von Waffen und Munition verpflichtet ist, besagt nicht, wie das Bezirksgericht annimmt, daß die vorbezeichneten Tatbestände lediglich einen objektiven Charakter tragen, im Gegenteil ergibt sich daraus, daß nur derjenige ab-liefem oder melden kann, der Kenntnis von dem Vorhandensein hat, d. h. sich subjektiv dieser Tatsache bewußt ist. Dabei muß im Hinblick auf die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit, die Waffen und Munition in den Händen Unbefugter darstellen, von unseren Bürgern verlangt werden, daß sie, wenn ein entsprechender Anlaß dazu vorliegt, mit aller Sorgfalt Nachforschungen nach dem Verbleib derartiger Gegenstände betreiben, d. h. wenn ihnen ein solches Vorhandensein bekannt ist, oder mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad mit einem solchen Vorhandensein zu rechnen ist. Wer dies unterläßt, kann sich unter Umständen bedingt vorsätzlich handelnd nach KR-Befehl Nr. 2 schuldig machen. Bedingter Vorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus. 47-7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 477 (NJ DDR 1954, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 477 (NJ DDR 1954, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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