Neue Justiz 1954, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 247 (NJ DDR 1954, S. 247); Wegfall kommen müsse. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, welche geeignet gewesen wäre, diese Entscheidungen zu stützen, haben die betreffenden Gerichte geglaubt, die Treu- und Glaubensregel des § 242 BGB anwenden zu dürfen, daneben aber sich auch auf die vom ehemaligen Reichsgericht nach Jem ersten Weltkrieg und unter den Verhältnissen der Inflation entwickelte Ausweitung der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Das Fehlerhafte dieser Rechtsprechung hat das Oberste Gericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. September 1953 (NJ 1953 S. 654) mit eingehender und überzeugender Begründung aufgezeigt. Als wesentliches Ergebnis dieser Entscheidung ist festzuhalten, „daß dann, wenn durch Kriegseinwirkung oder durch Kriegsfolgen ein bebautes Grundstück beschädigt oder zerstört worden ist, weder der Bestand einer darauf ruhenden Hypothek noch der ihr zugrunde liegenden Forderung berührt wird“. Bereits in einer früheren Entscheidung vom 14. Februar 1951 (NJ 1951 S. 224) hatte das Oberste Gericht, unabhängig von dem Tatbestand einer „Ruinenhypothek“, entschieden, daß die Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für deren Verbindlichkeiten nicht dadurch entfällt, daß das Vermögen der oHG enteignet und in Volkseigentum überführt wird. Es trifft zu, daß eine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichts über einen Fall, bei dem die dingliche Haftung nicht durch Zerstörung, sondern infolge Enteignung des Pfandgrundstücks in Mitleidenschaft gezogen wurde, nicht vorliegt. Aber der erkennende Senat hatte bereits Gelegenheit, einen solchen Fall, bei dem die Enteignung des Pfandgrundstücks auf dem Bodenreformgesetz beruhte, zu behandeln, und er hat auch in diesem Falle das Fortbestehen der persönlichen Schuld-haftuhg des Hypothekenschuldners bejaht, in den Entscheidungsgründen auch vergleichende Betrachtungen über die Rechtslage im gegenständlichen Falle und bei Trümmerhypotheken angestellt. Das Oberste Gericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Beschluß vom 21. August 1953 1 Uz 51/53 als offensichtlich unbegründet verworfen und die Entscheidung des Bezirksgerichts als irrtumsfrei bezeichnet. In der Tat ist auch nicht' einzusehen, weshalb die grundsätzlichen Erwägungen des Obersten Gerichts in den zitierten veröffentlichten Entscheidungen nicht auch auf Fälle der Enteignung eines Pfandgrundstücks mit der Folge eines Erlöschens der dinglichen Haftung Anwendung finden sollten. Entscheidend ist in allen Fällen der Umstand, daß es bereits als Ausgangspunkt der Betrachtungen falsch ist, den Schwerpunkt willkürlich auf die dingliche Seite der Angelegenheit zu verlegen und immer nur die vermeintlichen Belange des Schuldners zu berücksichtigen, ohne sich darum zu kümmern, wie sich die Rechtslage auf seiten des Gläubigers gestaltet. Mit Recht hat deshalb das Oberste Gericht darauf hingewiesen, es sei kein Grund ersichtlich, den Gläubigern aus „Billigkeitsgründen“ oder aus sonstigen außerhalb des Gesetzes aufgerichteten Konstruktionen ihr Recht zu nehmen und sie schlechter zu stellen als solche Gläubiger, die sich überhaupt keine dingliche Sicherung einräumen ließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in getrennten Abschnitten das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Grundstücken (Hypothekenrecht) geregelt und dabei genaue Bestimmungen über das Verhältnis zwischen persönlicher Schuld und dinglicher Haftung getroffen. So erlischt z. B. das Mobiliarpfandrecht schlechthin mit der Forderung, für die es besteht, während die Hypothek unter den gleichen Voraussetzungen zwar nicht erlischt, aber aus der Hand des befriedigten Gläubigers in die des Grundstückseigentümers übergeht. Nirgends aber findet sich eine Vorschrift, die besagt, daß ein „Wegfall der dinglichen Sicherung“ für den Gläubiger auch mit einem entsprechenden Verlust seiner persönlichen Forderung verbunden sein müsse. Es wäre auch kein innerer Rechtsgrund ersichtlich, weshalb eine Forderung deshalb erlöschen sollte, weil ihre Sicherung nicht mehr besteht. 2. Auch der zweite Einwand der Verklagten, daß sie die Bürgschaft seinerzeit nur im Vertrauen auf die bestehende dingliche Sicherung übernommen habe, vermag sie nicht von ihrer Haftung als Bürge zu entbinden. Offenbar will die Verklagte hierbei sich die erwähnte Lehre vom „Fortfall der Geschäftsgrundlage“ in Anleh- nung an § 242 BGB zunutze machen. Sie geht aber dabei von irrigen Voraussetzungen aus. Geschäftsgrundlage, wenn man dieser vom früheren Reichsgericht entwickelten Lehre überhaupt folgen will, sind Vorstellungen über das Vorhandensein und -bleiben gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden, andererseits aber auch nicht bloßer Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von einem unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind. So liegen aber in vorliegendem Falle die Dinge nicht. Das, was die Verklagte als Fortfall der Geschäftsgrundlage bezeichnen möchte, nämlich der Fortfall der dinglichen Sicherung, entsprach gerade umgekehrt erst dem Sinn und Zweck der Bürgschaft, der nämlich darin bestand, die Gläubigerin gerade für den gedachten Fall eines Verlustes der dinglichen Sicherung anderweitig zu decken. Jeder Bürge wird in der Regel hoffen, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, und er wird in dieser Hoffnung bestärkt werden, wenn daneben noch eine Sicherung durch ein Grundstückspfandrecht besteht. Im Hinblick auf die Bürgschaftsübernahme aber stellen solche Hoffnungen keine Geschäftsgrundlage dar, sondern haben höchstens die Bedeutung eines rechtlich unbeachtlichen Motivs und vermögen daher, falls sie nicht erfüllt werden, an dem Bestand der übernommenen Verpflichtung nichts zu ändern. Nach alledem war nach dem der Höhe nach unbestrittenen Anträge der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu erkennen. § 48 EheG. Der Widerspruch gemäß § 48 EheG ist beachtlich, wenn der Kläger, ohne daß eine Zerrüttung der Ehe vorlag, seine Familie aus egoistischen Gründen und in verantwortungsloser Weise verlassen hat, um ein Leben nach seinen eigenen Bedürfnissen zu führen. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 15. Februar 1954 Z S 354/53. Die Parteien haben 1935 geheiratet. Der Kläger ist Ingenieur, arbeitet z. Z. in Westberlin und ist 1908 geboren. Die Beklagte ist 1910 geboren. Die Beklagte hat fünf Kinder zur Welt gebracht. Das erste Kind ist 1936. das letzte ist am 19. Februar 1950 geboren. Der Kläger hat 1942 eine schwere Körperlähmung gehabt, die sich wieder besserte, an der aber heute noch leidet. Der letzte eheliche Verkehr fand am 14. Januar 1950 statt. Der Kläger hatte sich bereits 1948 einmal von seiner Familie getrennt und Ehescheidungsklage erhoben. Er hatte geltend gemacht, daß er sich bereits seit 1942 mit dem Gedanken der Ehescheidung getragen habe, da die Beklagte keine Liebe mehr für ihn empfunden und ihre Hausfrauenpflichten vernachlässigt habe und starke Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung der Kinder aufgetaucht seien. Der Kläger hatte die Klage jedoch wieder zurückgenommen und war zu seiner Familie zurückgekehrt. Die Beklagte gibt als Grund für die damalige Trennung an, daß der Kläger Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen, seinen Irrtum aber, als der Verlobte dieser Frau zurückkam, eingesehen habe. Als die Beklagte mit dem fünften Kind schwanger ging, ist der Kläger ab und an mit einer Bekannten in Konzerte und ins Theater gegangen und mit dieser Frau auch am 14. Januar 1950 für acht Tage nach J. verreist. Der Kläger war z. Z. der Geburt des fünften Kindes nicht zu Hause, er hat in dieser Zeit häufig über Sonnabend'Sonntag Ausflüge mit der anderen Frau in die Umgebung Berlins gemacht. Zu Hause ist er dann in ein anderes Zimmer gezogen und hat sich im Laufe des Frühiahrs 1950 seine Lebensmittelkarte geben lassen. Am 17. Juli 1950 ist er ausgezogen und in das Haus übergesiedelt, in dem seine neue Bekannte wohnte, von der er auch versorgt wurde. Im Juli 1950 hat der Kläger Ehescheidungsklage erhoben mit der Begründung, die Beklagte bevorzuge die Kinder in der Versorgung, vernachlässige ihn, sie stopfe graue Socken mit brauner Wolle, putze die Messingteile nicht und sorge nicht ausreichend für die Instandsetzung seiner Kleidung. Beim Verkehr lehne sie den Gebrauch von Schutzmitteln ab, so sei es auch zur letzten Schwangerschaft gekommen. Er brauche wegen seiner Erkrankung und beruflichen Belastung Ruhe, die er zu Hause nicht finden könne. Die Beklagte hat die behaupteten Eheverfehlungen bestritten und den Grund für den Auszug des Klägers in seinen Beziehungen zu der Zeugin B. gesehen. Die Klage wurde durch Urteil vom 5. August 1950 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Kläger zurückgenommen. Die jetzige Ehescheidungsklage stützt der Kläger auf § 48 EheG unter Berufung auf die dreijährige Trennung und Zerrüttung der Ehe. Er trug vor, die Beklagte habe ihn nur geheiratet, um versorgt zu sein, und beantragte, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte beantragte Klageabweisung; sie will die Ehe mit Rücksicht auf die fünf Kinder aufrechterhalten. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe durch Urteil vom 24. September 1S53 geschieden. Es hat die Voraussetzungen des § 48 EheG bejaht und den Widerspruch der Frau nicht für gerechtfertigt angesehen. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 247 (NJ DDR 1954, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 247 (NJ DDR 1954, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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