Neue Justiz 1954, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 245 (NJ DDR 1954, S. 245); Zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit und zur Stärkung des Vertrauens unserer werktätigen Bevölkerung zur Rechtsprechung unserer Gerichte ist es unerläßlich, die Prozeßbeteiligten durch die Beifügung einer, wenn auch in gedrängter Form gehaltenen, Begründung davon zu überzeugen, daß sich das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt hat. §§ 44, 46 AnglVO; § 43 GVG. In Verfahren nach dem Gesetz vom 4. Juli 1939 über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Festsetzung der Todeszeit muß das Gericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung von Schöffen entscheiden. OG, Urt. vom 19. Februar 1954 1 Zz 16/54. Am 27. Januar 1953 beantragte der Antragsteller, seinen Stiefsohn, den Dreher Adolf K., für tot zu erklären. Mit Beschluß vom 7. Juli 1953 hat das Kreisgericht M. diesen Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluß, der in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich der auf Gesetzesverletzung gestützte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Verfahrensrechtlich besteht in der vorliegenden Sadie insoweit ein Mangel, als das Kreisgericht den Ablehnungsbeschluß zwar in öffentlicher Sitzung, aber ohne Mitwirkung von Schöffen erlassen hat. Das widerspricht dem Gerichtsverfassungsgesetz. Nach § 43 GVG ist eine Kammer des Kreisgerichts mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt. In dieser Besetzung hat das Kreisgericht alle Entscheidungen zu fällen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. Nach § 44 AnglVO sind auf das Verfahren über die Todeserklärung wegen Verschollenheit die Vorschriften der. Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung etwas Abweichendes bestimmt wird. § 46 der Verordnung sieht nun vor, daß das Gericht über den Antrag auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Das allein ist wesentlich; nicht aber kommt es darauf an, daß eine eigentliche Streitverhandlung nicht stattfindet. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 170 b StGB. Zum Begriff der Unterhaltsgefährdung. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 2. Oktober 1953 III NDs 263 53. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. Februar 1952 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 35 DM für sein 1m Mal 1950 geborenes uneheliches Kind verurteilt worden. Obwohl er als Angestellter der HO monatlich 250 DM verdient, ist er bis jetzt seiner Unterhaitsver-pflichtung noch nicht nachgekommen, so daß das Kind ausschließlich von der Kindesmutter unterhalten worden ist, welche jetzt 300 DM monatlich verdient. Auf Grund dieses von der Strafkammer festgestellten Sachverhaltes ist der Angeklagte wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Kinde gemäß § 170 b StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten. Es wird ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und unrichtige Anwendung des Strafgesetzes (§ 170 b StGB) gerügt. Ausden Gründen: Der Berufung mußte der Erfolg versagt werden. Wenn es im Art. 30 der Verfassung heißt, daß es dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entspricht, wenn in der Familie beide Elternteile gleiche Rechte und Pflichten den Kindern gegenüber haben, so ergibt sich hieraus auch das Recht und die Pflicht, für den Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfaßt, zu sorgen. Wieviel mehr ergibt sich daher aus Art. 33 der Verfassung, nach welchem die außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf, die Verpflichtung für den Angeklagten, für sein nichteheliches Kind wenigstens den materiellen Anteil am Unterhalt in voller Höhe zu leisten. Die Tatsache, daß der Angeklagte für sein dreijähriges Kind nicht mehr getan hat, als ihm einmal sechs Wochen Verpflegung und Unterhalt in seinem Hause und angeblich gelegentliche Zuwendungen zu gewähren, beweist, daß er sich nicht scheut, sich unter fadenscheinigen Vorwänden der Unterhaltspflicht gegenüber dem nichtehelichen Kinde ganz oder wenigstens teilweise zu entziehen und sie auf andere abzuwälzen. Dies ist aber vorsätzlich gehandelt, denn dem Angeklagten sind die äußeren Umstände seines Verhaltens und dessen Folgen bewußt gewesen und sein Wille war auf die Verwirklichung all dieser Umstände gerichtet Die Strafkammer hat also den Vorsatz richtig festgestellt und begründet. Ebenso hat sie auch zutreffend ausgeführt, daß die Verletzung der Unterhaltspflicht den Lebensbedarf des Kindes gefährdet. Zum Lebensbedarf gehören die Bedürfnisse des täglichen Lebens, also im wesentlichen Ernährung, Kleidung, Wohnung und die erforderlich werdenden Kosten zur Erhaltung der Gesundheit und bei Erwachsenen auch der Arbeitskraft. Um feststellen zu können, ob der Lebensbedarf des Kindes durch die Verletzung der Unterhaltspflicht gefährdet ist, muß grundsätzlich von Art. 33 der Verfassung ausgegangen werden. Wenn das nichteheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt ist, ist es also auch auf den Unterhaltsbeitrag beider Elternteile angewiesen. Entzieht sich ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung, so ist folglich der Lebensbedarf des Kindes gefährdet und es ist auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Im vorliegenden Fall wird ihm die Hilfe zwar durch die Kindesmutter gewährt; es ist aber abwegig und entspricht einer überholten bürgerlichen Anschauung, etwa anzunehmen, der Lebensbedarf des nichtehelichen Kindes sei durch die Verletzung der Unterhaltspflicht seitens des Angeklagten nicht gefährdet, weil ja die Kindesmutter genug verdiene und in der Lage sei, ihr Kind allein zu erhalten. Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Unverhältnismäßig häufig begegnet man der Auffassung, daß eine Unterhaltsgefährdung im Sinne des § 170 b StGB nicht vorliege, wenn der Unterhaltsberechtigte von einem anderen Unterhaltsverpflichteten in ausreichendem Maße unterhalten werde. Daß diese Auffassung irrig ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Anwendung des § 170 b StGB setzt nicht voraus, daß der Unterhaltsberechtigte tatsächlich in Not geraten ist oder ihm dieser Mangel unmittelbar droht; es genügt vielmehr, daß sein Unterhalt durch die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung „ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer“ gefährdet wäre, Die schuldhafte Nichterfüllung einer festgestellten Unterhaltspflicht ist also in jedem Falle strafbar, es sei denn, daß der Unterhaltsberechtigte selbst in der Lage ist, durch eigenes Vermögen seinen Unterhalt noch ausreichend zu bestreiten. Es wäre natürlich abwegig, den Unterhaltsverpflichteten wegen jeder geringfügigen schuldhaften Verletzung oder Verspätung der Unterhaltsleistungen nach § 170 b StGB zu bestrafen. Auf der anderen Seite darf aber nicht übersehen werden, daß der notwendige Schutz unterhaltsberechtigter Personen, insbesondere außerehelich geborener Kinder, eine Bestrafung auch in den Fällen rechtfertigt, in denen der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltsleistungen nicht etwa einstellt, sondern sich seiner Verpflichtung dadurch entzieht, daß er den Arbeitsplatz oder den Wohnsitz wechselt und dadurch dem Unterhaltsberechtigten oder dessen Vertreter die Verfolgung der Ansprüche ganz oder zeitweise unmöglich macht oder auch nur so verzögert, daß der Zweck der Unterhaltsleistung dadurch in Frage gestellt ist. Die Tatsache, daß sich auch in unserer Gesellschaftsordnung noch viele Menschen einer festgestellten Unterhaltspflicht zu entziehen suchen oder zumindest diese als eine lästige zweitrangige geldliche Verpflichtung betrachten, ist ein Überbleibsel der geringschätzigen Auffassung, die die kapitalistische Gesellschaftsordnung über den moralischen Inhalt festgestellter Unterhaltsverpflichtungen entwickelt hat. Derartig rückständige moralische Auffassungen durch überzeugende Urteile zu überwinden und die Kritik darauf zu lenken, daß derjenige, der sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, auch dann, wenn er keine familiären Bindungen zu dem Unterhaltsberechtigten anerkennt, moralisch verwerflich handelt, weil er versucht, sich auf Kosten der Gesamtheit der werktätigen Menschen in ungesetzlicher Weise zu bereichern, ist eine wesentliche Erziehungs- 245;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 245 (NJ DDR 1954, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 245 (NJ DDR 1954, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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