Neue Justiz 1954, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 217 (NJ DDR 1954, S. 217); davon, daß, wenn über Anspruch und Gegenanspruch verhandelt oder entschieden werde, über beide Ansprüche Kosten entstünden. Die Klägerin habe in der Klagschrift als Wert des Klaganspruchs 2750 DM angegeben. Dagegen habe der Beklagte nichts eingewendet. Hinsichtlich des Wertes der Gegenansprüche bestehe zwischen der Entscheidung des Kreisgeriehts und dem Anträge des Beklagten nur ein Unterschied von 7,50 DM. Dieser Unterschied sei auf die Streitwertfestsetzung ohne Einfluß, da der Streitwert in derselben Wertstufe bleibe. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist statthaft und in gehöriger Form eingelegt, daher zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Wert des Streitgegenstandes nach dem Wert seiner Gegenansprüche zu berechnen sei, ist allerdings unzutreffend. Der Wert dieser Gegenansprüche hat bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben. Würde der Wert von Gegenansprüchen bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt, so wäre, wenn dieser Wert gleich dem Werte des Klaganspruchs wäre, der Streitwert gleich Null. Daß das nicht richtig sein kann, ist ohne weiteres klar. Erst recht nicht ist der Wert von Gegenansprüchen, wie es das Kreisgericht für richtig gehalten hat, dem Werte des Klaganspruchs hinzuzurechnen. Nur der Wert eines Widerklaganspruchs ist nach § 13 Abs. 1 GKG dem Werte des Klaganspruchs hinzuzurechnen, und zwar auch nur, wenn beide Klagen nicht denselben Gegenstand betreffen (Abs. 1 Satz 2 a. a. O.). Widerklage hat der Beschwerdeführer dm Streitfall jedoch nicht erhoben. Was der Hinweis des Kreisgerichts im Beschluß vom 15. Februar 1954 auf § 20 GKG bedeuten soll, ist unerfindlich. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Streitwertfestsetzung, sondern die Höhe der Gerichtsgebühren im Prozeßverfahren. Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis des .Beschwerdeführers, daß er seine Verpflichtung zur Abgabe der mit der Klage geforderten Erklärung nicht bestritten, mit Bezug auf den Klageanspruch daher kein Streit zwischen den Parteien bestanden habe. Für die Festsetzung des Streitwerts ist maßgebend, was mit dem Klagantrage beansprucht wird, was also nach der Fassung des Klagantrages der Streitgegenstand ist. Ob der Beklagte den Klaganspruch im Rechtsstreit anerkennt oder bestreitet, ist für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits von Bedeutung. Wenn er nämlich den Anspruch sofort anerkennt, so fallen nach § 93 ZPO dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, falls der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Nach der Fassung des Klageantrages war Streitgegenstand die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich darein zu willigen, daß der notarielle Vertrag vom 29. September 1951 dahin berichtigt werde, daß er sich auf das Grundstück Blatt 709 des Grundbuchs für B. beziehe. Die Klägerin hatte in der Klagschrift als Streitwert 2750 DM angegeben, das ist die Hälfte des Einheitswertes des Grundstücks Blatt 709 des Grundbuchs für B. Wie aus dem Beschluß des Kreisgerichts vom 18. Februar 1954 zu entnehmen ist, hat auch das Kreisgericht 2750 DM als Wert des Klaganspruchs angenommen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn es handelt sich nicht um die Übereignung einer Grundstückshälfte, sondern um die Berichtigung der Grundstücksbezeichnung. Streitwert ist somit nicht der Verkehrswert der Grundstückshälfte, sondern der Verkehrswert des Anspruchs auf Berichtigung der Grundstücksbezeichnung im Vertrage vom 29. September 1951. Nach § 9 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, also zu schätzen. Unterlagen für diese Schätzung fehlen im Streitfall. Das Beschwerdegericht erachtet etwa ein Drittel des Grundstückswertes für angemessen, also rund 900 DM. Auf diesen Betrag ist daher der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Arbeitsrecht § 9 des Gesetzes der Arbeit; § 2 des Tarifvertrages für die privatkapitalistischen Betriebe des Wirtschaftszweiges Bekleidung. Zur Frage der Kündigung betrieblich vereinbarter Akkordlohnsätze. Bezirksarbeitsgericht Leipzig, Urt. vom 12. August 1953 BA 7/53. Die Verklagte, ein privater Textilbetrieb, hat die zwischen ihr und ihrer Belegschaft abgeschlossene Akkordvereinbarung am 15. Dezember 1952 schriftlich aufgekündigt. In der Begründung dieser Kündigung hat sie auf die Veröffentlichung in der Deutschen Finanzwirtschaft Nr. 22, Anweisung Nr. 243/52, hingewiesen, wonach sie gehalten sei, diejenigen gezahlten Akkordlöhne, die über 130% der Akkordrichtlöhne liegen, nicht mehr über Betriebsausgaben zu verbuchen. Die Durchführung dieser, Verordnung, so wird in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, sei in ihrem Betrieb nicht möglich, da der in Frage kommende Betrag höher sei als der erzielte Reingewinn. Die Verklagte hat am 6. Januar 1953 neue Akkordstückzeiten festgelegt und auch nach diesen die Berechnung der Akkordlöhne in ihrem Betrieb vorgenommen. Damit sind jedoch die Klägerinnen nicht einverstanden. Sie sind der Auffassung, daß die Kündigung der Akkordvereinbarung deshalb rechtsunwirksam sei, weil sie gegen die demokratischen Grundsätze des Arbeitslebens verstoße. Die Verklagte sei deshalb verpflichtet, weiterhin nach den Akkordsätzen die Entlohnung vorzunehmen, die sich aus der gekündigten Akkordvereinbarung ergäben, und nicht nach denen, welche die Verklagte eigenmächtig festgesetzt hätte. Es könne keinem Zweifel unter-liegen, daß die Verklagte versuche, das von ihr selbst zu tragende Betriebsrisiko auf sie abzuwälzen. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Verklagte sich weigere, dem Begehren der Klägerinnen zu entsprechen, haben diese Klage beim Arbeitsgericht erhoben und beantragt festzustellen, daß die am 15. Dezember 1952 ausgesprochene Kündigung der Akkordvereinbarung rechtsunwirksam ist, und die Verklagte zur Zahlung von 669,77 DM brutto zu verurteilen. Die Verklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und eingewendet, daß die Kündigung der Akkordvereinbarung nicht nur auf der Anordnung 243/52 beruhe, sondern auch auf der Tatsache, daß infolge technischer Verbesserung der Ausrüstungen der Maschinen die bisher angewendeten Normen unrichtig seien. Durch die technischen Verbesserungen würde der Arbeitsablauf außerordentlich beeinflußt. Darüber hinaus müsse jedoch festgestellt werden, daß sie nicht in der Lage sei, aus ihrem versteuerten Reingewinn die Forderungen zu bezahlen, die sich auf Grund der Anweisung 243/52 und der bisherigen Akkordlöhne ergeben würden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die ausgesprochene Kündigung der Akkordvereinbarung rechtsumwirksam ist, und die Verklagte zur Zahlung von 669,77 DM brutto an die Klägerinnen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt, die vom Bezirksarbeitsgericht zurückgewiesen worden ist. Aus den Gründen: Der Abschluß von Betriebsvereinbarungen findet seine gesetzliche Stütze in erster Linie in § 9 des Gesetzes der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 19. April 1950. Danach sind die privaten Industrie-, Landwirtschafts-, Handels- und Verkehrsbetriebe verpflichtet, mit der Betriebsgewerkschaftsleitung Betriebsvereinbarungen, in denen die Durchführung des Mitbestimmungsrechts geregelt wird, abzuschließen und der Betriebsgewerkschaftsleitung über die Fragen der Produktion und der Geschäftsführung Auskunft zu geben. Die Verpflichtung zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen wird weiterhin in der Verordnung über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 in den §§ 14 und 15 in Durchführung des i§ 9 des Gesetzes der Arbeit nochmals festgelegt. Zu derartigen Betriebsvereinbarungen gehören zweifellos die sogenannten Akkordvereinbarungen, in welchen die Stücklohnzeiten und die sonstigen Akkordbedingungen zwischen dem Betriebsinhaber und der Betriebsgewerkschaftsleitung schriftlich niedergelegt werden. Die Verpflichtung des Betriebsinhabers, derartige Akkordvereinbarungen in schriftlicher Form mit der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, soweit in seinem Betrieb Akkordarbeiten verrichtet werden, wird im besonderen in § 2 des Tarifvertrages für die privatkapitalistischen Betriebe des Wirtschaftszweiges Bekleidung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Oktober 1952 ausgesprochen. Daß der Betrieb der Verklagten unter diesen Tarifvertrag fällt, geht aus der Präambel des genannten Tarifvertrages hervor. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig- Der sich aus dem § 2 des genannten Tarifvertrages ergebenden Verpflichtung ist die Verklagte nachgekommen. Sie hat mit der Betriebsgewerkschaftsleitung eine schriftliche Akkordvereinbarung abgeschlossen, die auch die Zustimmung der zuständigen Industriegewerkschaft gefunden hat. Bis zum 31. Dezember 1952 hat die Verklagte diejenigen Werktätigen, die in ihrem Betrieb in Akkord arbeiten, auch nach dieser Akkordvereinbarung entlohnt. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit. Am 15. Dezember 1952 hat jedoch die Verklagte von dem ihr in Ziff. 9 des § 2 des genannten Tarifvertrages 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 217 (NJ DDR 1954, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 217 (NJ DDR 1954, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur je, Planung und Organisierung sowie über die Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung in den Bahren bis ; ausgewählte Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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