Neue Justiz 1954, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 166 (NJ DDR 1954, S. 166); Verletzung der Finanzdisziplin. Wegen der Anerkennung der Schuld durch eine sozialistische Organisation als Schuldner hätte eine sozialistische Organisation als Gläubiger die Versäumung der Klageverjährung nicht zu befürchten; sie könnte die Erhebung der Klage aufschieben und dadurch auf bestimmte Zeit in Höhe des Betrages der Klage dem Schuldner Kredit gewähren.“6) Von diesen Ausführungen ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß unser Gesetzgeber in mehreren gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen gegeben hat, daß zwischen sozialistischen Unternehmungen eine kommerzielle Kreditgewährung nicht zulässig ist, muß man zu dem Schluß kommen, daß § 208 BGB in seiner Anwendung insofern eine Einschränkung erfahren hat, als eine Anerkennung zwischen sozialistischen Unternehmungen die Verjährung nicht unterbricht. ) Bd. I S. 303/304. Damit das Institut der Verjährung jedoch im vollen Umfange seine wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Aufgabe erfüllen kann, erscheint es dringend geboten, die gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen einer Überprüfung zu unterziehen. Die im BGB bestimmten Fristen entsprechen im großen und ganzen nicht mehr den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Wirkungen des Instituts der Verjährung hängen nicht zuletzt von der Länge der Verjährungsfristen ab. Allzu lange Verjährungsfristen vermindern die mobilisierende und schützende Rolle der Verjährung. Der Gesetzgeber muß daher unter Berücksichtigung unserer Verhältnisse möglichst kurze Fristen festlegen, damit das Institut der Verjährung seine Hauptaufgabe erfüllen kann. Als Vorbild können uns hierfür die Verjährungsfristen des sowjetischen sozialistischen Zivilrechts dienen7). fl Bd. I S. 298. Einige Bemerkungen zur unzulässigen Verallgemeinerung von zivilrechtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichts Von KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Bereits 1952 hatte der Präsident des Kammergerichts, Ranke, Veranlassung, in einem Beitrag mit der bezeichnenden Überschrift „So war das nicht gemeint“1), an Hand eines treffenden Beispiels aus dem Strafprozeßrecht darzulegen, zu welch völlig verfehlten und abwegigen Auffassungen es führen kann, wenn die Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht sorgfältig studiert und die Entscheidungen nicht in ihrem wesentlichen Kern und Inhalt erkannt werden. In einem in gleicher Linie liegenden Beitrag behandelte anläßlich einer Veröffentlichung der „Volksstimme“ der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts ebenfalls ernsthaft und eindringlich dieses Problem* 2). Mit Recht wird dort ausgeführt, daß eine schematische Übernahme von Entscheidungen, losgelöst von ihren konkreten Ausgangspunkten und unter Verallgemeinerung gewisser grundsätzlicher, durch den gegebenen Sachverhalt aber auch begrenzter Erkenntnisse, eine Verzerrung der Auffassung des Obersten Gerichts ist und darüber hinaus Raum für Fehlentscheidungen schafft, die der Rechtssicherheit außerordentlich abträglich sind. Sicherlich trifft das Oberste Gericht seine Entscheidungen nicht nur für die jeweils beteiligten Parteien, sondern erläßt sie zugleich unter dem Gesichtspunkt der Anleitung und Hilfe für die unteren Gerichte. Besonders die Tätigkeit in Kassationssachen spricht dafür, daß in dieser Richtung der Schwerpunkt und die Hauptbedeutung der Entscheidungen liegt. Als selbstverständliche Folge ergibt sich daraus, daß ein Richter, der die Anleitung und Hinweise des Obersten Gerichts außer acht läßt, sie gleichsam in den Wind schlägt, gröblichst gegen seine richterlichen Pflichten verstößt und gegebenenfalls zur disziplinarischen Verantwortung zu ziehen ist. Dies gilt aber auch für das häufig anzutreffende entgegengesetzte Extrem, nämlich die kritiklose Übertragung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts auf zweifellos ähnliche, aber im Konkreten nicht gleich zu beurteilende Fälle. In dem Rechtsstreit la Zz 6/52 (OGZ Bd. 1 S. 307) hatte sich das Oberste Gericht mit dem Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ bei der Vaterschaftsfeststellung befaßt und im Leitsatz seiner Entscheidung ausgesprochen, daß der Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ im Sinne des § 1591 BGB eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt, die unter den gegebenen Umständen keinen begründeten Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter zuläßt. Anlaß zu dieser Entscheidung gab ein Urteil, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Verkehr mit der Kindesmutter hatte am 28. November 1941 stattgefunden. Der Ehemann behauptete, h vgl. NJ 1952 S. 548. 2) vgl. NJ 1953 S. 555. daß seine Vaterschaft deshalb unmöglich sei, weil sich einerseits, ausgehend vom 28. November 1941, nur eine Tragezeit von 252 Tagen ergebe, andererseits das Kind alle Reifemerkmale eines voll ausgetragenen Kindes zeige. Dem Gericht lag eine gutachtliche Äußerung vor, derzufolge bei einer Tragezeit von 252 Tagen nur mit 2,2 7,5 °/o Wahrscheinlichkeit ein Kind mit vollen Reifemerkmalen geboren wird. Das Gutachten kam deshalb zu dem Schluß, daß die Vaterschaft des Ehemanns zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht den Umständen nach unmöglich sei. Das Landgericht hat daraufhin, wobei es sich auch noch auf eine sehr unklare Zeugenaussage stützte, ohne weitere Beweiserhebung die Vaterschaft als offenbar unmöglich angesehen. Aus seiner Entscheidung und insbesondere aus der Nichtbeachtung eines Beweismittels, wie es das Ähnlichkeitsgutachten darstellt, tritt offensichtlich das Unverständnis über den entscheidenden Wert eines solchen Gutachtens zutage. Ein anderes Landgericht hat sich in dieser Beziehung auch ganz offen ausgesprochen und die Auffassung vertreten, daß bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung ein erbbiologisches Gutachten zu keinem Ergebnis führen könne, da es nur Wahrscheinlichkeitsgrade angebe und die Vaterschaft eines der Beteiligten nicht mit Sicherheit ausschließen könne3). In Ergänzung des früheren Leitsatzes hat das Oberste Gericht deshalb ausgeführt, daß zwar erbbiologische Gutachten vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus nicht die in den §§ 1591, 1717 BGB verlangte „offenbare Unmöglichkeit“ nachweisen, aber die rechtliche Betrachtung eines Ergebnisses „eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ bei Berücksichtigung und entsprechender Würdigung sonstiger Umstände zu dem Schluß „offenbarer Unmöglichkeit“ führen kann. Damit war unmißverständlich die Bedeutung eines Ähnlichkeitsgutachtens, insbesondere in Verbindung mit anderen Beweisen, klargestellt worden. Das Oberste Gericht hat dabei auch keinen Zweifel darüber gelassen, daß dem Gutachten nicht nur dann Bedeutung zuzumessen ist, wenn ein Mehrverkehrszeuge vorhanden ist, sondern hat es allerdings bei gleichzeitigem Hinweis auf die Notwendigkeit strenger Anforderung bei der rechtlichen Bewertung derartiger Gutachtenergebnisse auch als denkbar angesehen, daß unter Umständen der Grad der festgestellten Unwahrscheinlichkeit dann genügend Beweiskraft für die offenbare Unmöglichkeit einer vermuteten Vaterschaft bietet, wenn noch andere Beweise, etwa ein Reifezeugnis, dieses Ergebnis unterstützen. Zu dieser Frage liegt nun u. a. ein inzwischen durch Kassation aufgehobenes Urteil eines Kreisgerichts vor. Das Kreisgericht hatte die Klage auf Feststellung, 166 *1 vgl. dazu NJ 1952 S. 408.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 166 (NJ DDR 1954, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 166 (NJ DDR 1954, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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