Neue Justiz 1954, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 109 (NJ DDR 1954, S. 109); Anordnung von Erziehungsmaßnahmen oder Ausspruch der Freiheitsentziehung zu treffen. Gerade bei Jugendlichen haben Staatsanwälte und Richter auch besonders sorgfältig zu erwägen, welches Strafmaß im Einzelfall notwendig ist. Nicht ohne Grund hat das neue JGG von der Strafe von unbestimmter Dauer abgesehen, denn sie bedeutet für den Verurteilten gerade für den jugendlichen Verurteilten eine schwere Belastung. Das neue JGG enthält aber die Möglichkeit der bedingten Verurteilung (§§ 18, 19 JGG). Staatsanwälte und Leiter des Jugendhauses haben ständig zu prüfen, ob bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung eingetreten sind. Der Leiter des Jugendhauses wird in jedem Falle mit dem Referat Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises Verbindung aufnehmen, um festzustellen, ob auch die häusliche Umgebung und die Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung die vorzeitige Entlassung des Jugendlichen rechtfertigen. Andererseits dürfen natürlich auf keinen Fall Gesuche auf Strafaussetzung mit der Begründung abgewiesen werden, daß die Ausbildung nicht unterbrochen werden darf. Wenn der jugendliche Strafgefangene diese Begründung erfährt, wird er wie dies schon in einem Jugendhaus der Fall war kein Interesse mehr an der Lehre haben, denn er zieht folgenden Schluß: Gehe ich ein Lehrverhältnis ein, dann werde ich nicht früher entlassen; also fange ich lieber erst gar keine Lehre an. In diesem Zusammenhang muß noch auf einen weiteren Fehler der Richter und Staatsanwälte hingewiesen werden. Nach § 9 Abs. 2 JGG kann neben der Freiheitsentziehung auch auf Erziehungsmaßnahmen erkannt werden. Ein Urteilstenor: „lVa Jahre Freiheits- entziehung mit anschließender Heimerziehung“ scheint mir jedoch ein Ausweichen in die nicht mehr bestehende Strafe von unbestimmter Dauer zu sein. Einem jugendlichen Täter wird entweder wegen seiner Tat die Freiheit entzogen oder aber er wird, wenn seine Tat leichteren Charakters ist und die häuslichen Verhältnisse für seine Besserung keine Gewähr bieten, in die Kollektiverziehung eines Jugend werkhof es überwiesen. Beides nebeneinander aber ist nicht möglich und wird auch durch den Wortlaut des § 9 Abs. 2 nicht gerechtfertigt, der offensichtlich die anderen Erziehungsmaßnahmen des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 4 im Auge hat. Außerdem erweckt die nachträgliche Unterbringung in einem Werkhof den Eindruck, daß das Gericht das Jugendhaus als reine Strafanstalt betrachtet, während der Jugendwerkhof dann hinterher der Erziehung dienen solle. Damit wird der erzieherische Charakter des Jugendhauses verkannt. Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn wie das beim Kreisgericht Naumburg der Fall war neben dem Freiheitsentzug die anschließende Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet wird. § 23 JGG erklärt ausdrücklich Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §§ 42 ff. StGB, mit Ausnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt, im Jugendgerichtsverfahren für unzulässig. Wenngleich es natürlich noch einige kleinere Mängel zu beseitigen gilt, ergibt sich doch insgesamt betrachtet , daß der Jugendstrafvollzug, entsprechend dem neuen Jugendgerichtsgesetz, ein Prozeß ist, der neben dem Schutze unserer Ordnung erfolgreich die Aufgabe erfüllt, Jugendliche, die gegen die Gesetze verstoßen haben, zu vollwertigen Bürgern unseres demokratischen Staates zu erziehen. Zur Frage der Anwendbarkeit des Erstattungsgesetzes Von Dr. WERNER ARTZT, Berlin In letzter Zeit ist in der Praxis häufig die Frage diskutiert worden, ob das. Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) heute noch angewendet werden kann. Das Ministerium der Justiz hatte in einer nicht veröffentlichten Stellungnahme vom 22. November 1949 die Auffassung vertreten, daß gegen die weitere Anwendung dieses Gesetzes keine Bedenken bestünden; es hatte ferner bei anderer Gelegenheit erklärt, daß das Erstattungsgesetz auch für den Bereich der volkseigenen Wirtschaft anwendbar sei. In der Literatur ist jedoch bisher zu der Frage, welche politischen und juristischen Gründe zum Erlaß des Erstattungsgesetzes geführt hatten, und zu den Gesichtspunkten, die für die Entscheidung über seine weitere Anwendbarkeit maßgeblich sind, bisher noch nicht Stellung genommen worden. Es erscheint deshalb zweckmäßig, auf die wichtigsten Gesichtspunkte hinzuweisen. 1. Ehe im Jahre 1937 das Erstattungsgesetz erlassen wurde, gab es bereits das sog. Defektenverfahren. Für die damaligen Reichsbeamten fand sich die Regelung in den §§ 134 bis 148 des Reichsbeamtengesetzes; in den Ländern galten besondere landesrechtliche Regelungen, in Preußen z. B. die Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 26. Februar 1844, die weitgehend als Muster für das Reichsbeamtengesetz gedient hatte. Diese Bestimmungen genügten 1937 nicht mehr den Forderungen, die das faschistische Regime an eine gesetzliche Regelung zu stellen hatte. Es waren hauptsächlich folgende Ursachen, die zum Erlaß des Erstattungsgesetzes führten: a) Die Verwaltung des monopolkapitalistischen Staates hatte eine bedeutende Ausweitung erfahren. Die Zahl der zu verwaltenden Kassen und Läger stieg und mit ihr die Anzahl der Schäden, die bei solchen Vermögensverwaltungen eintreten. Unter diesen Umständen erlangte die Haftung für Fehlbestände schon wegen der steigenden Häufigkeit eine größere Bedeutung. Sie wurde zu einer Frage des Haushaltsrechts, während sie vordem als eine beamtenrechtliche Materie angesehen worden war. Dieser qualitativen Veränderung lag aber noch eine weitere Ursache zugrunde. Während bisher die Kassenführung fast ausschließlich Beamten anvertraut gewesen war, traten nunmehr weitgehend „Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst“ an deren Stelle; hierin zeigte sich eine Entwicklung, die einmal unmittelbar mit der Ausweitung der öffentlichen Verwaltung zusammenhing, andererseits sich aber auch als eine Auswirkung der veränderten Stellung des Beamten darstellt. Der imperialistische Staat stützte seine Machtstellung weit weniger auf die Beamtenschicht, als dies im vormonopolistischen Staat der Fall war, denn er bediente sich anderer Mittel zur Sicherung seiner Macht. Deshalb wurden die bisher den Beamten vorbehaltenen Funktionen in steigendem Maße auch Angestellten und Arbeitern übertragen. Aus diesem Grunde erwies sich als notwendig, auch für diese Gruppe von Beschäftigten das Defektenverfahren anzuwenden. Einer solchen erweiterten Anwendung trug das Erstattungsgesetz Rechnung. Die Ausweitung der „öffentlichen“ Verwaltung führte zu einem Tätigwerden des „Fiskus“ in den verschiedensten Formen der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Aus diesem Grunde werden auch die Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste „anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ dem Gesetz unterstellt. b) Im Jahre 1935 hatte das faschistische Regime die „Wehrhoheit“ verkündet. Rüstung und Remilitarisierung hatten einen bedeutenden Wehrmachtsfiskus geschaffen, bei dessen Verwaltung im wachsenden Maße Kassenfehlbestände auftraten. Zwar hatte schon das ehemalige Reichsgericht in einer Entscheidung1) ausgesprochen, daß der Soldat dem Reich und nicht dem Land gegenüber schadensersatzpflichtig sei, wenn es sich um einen dem Wehrmachtsfiskus schuldhaft zugefügten Schaden handelt, jedoch gestatteten die landesrechtlichen Defektenbestimmungen für diesen Fall kein Verfahren zugunsten des Reiches. Besonders aus diesem Grunde hatte es der faschistische Staat mit der „Verreichlichung“ des Defektenverfahrens recht eilig. 1) RGZ 97/263. 109;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 109 (NJ DDR 1954, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 109 (NJ DDR 1954, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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