Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 769

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 769 (NJ DDR 1953, S. 769); methoden (Zahlung an die Gerichtskasse, Ratenzahlung usw.) ergibt. Sie darf als Hauptstrafe für Vergehen deshalb nur in begrenztem Maße angewandt werden. Sie sollte nur verhängt werden, wenn das begangene Verbrechen nur in geringem Maße gesellschaftsgefähr-lich und moralisch-politisch verwerflich war und wenn der Täter oder Teilnehmer seiner sozialen Stellung und Entwicklung nach dafür Gewähr gibt, daß der erzieherische Zweck durch diese Strafe erreicht werden kann. Bei Wirtschaftsverbrechen wird diese Strafe nur anzuordnen sein, wenn die begangenen Handlungen schwerer wiegen als die bloßen Ordnungswidrigkeiten des II. Abschnittes der WStVO vom 23. September 1948 in der Fassung vom 29. Oktober 1953, wobei die zu verhängende Geldstrafe, obwohl sie theoretisch bei 3 DM liegen könnte, grundsätzlich 500 DM übersteigen sollte. Hierbei muß von den Vermögensverhältnissen des Rechtsbrechers ausgegangen werden, so daß die Geldstrafe durch ihre Höhe eine spürbare Belastung für ihn wird. Andernfalls kann sie überhaupt nicht die Wirkungen einer Strafe hervorrufen. Die Geldstrafe kann aber auch auf dem Wege über § 27b StGB verhängt werden, d. h. eine Gefängnisstrafe unter 3 Monaten kann in Geldstrafe umgewandelt werden. Von dieser Umwandlungsmöglichkeit haben die Gerichte in letzter Zeit insbesondere bei der Aburteilung von Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum Gebrauch gemacht. Die Anzahl der Fälle, in denen das geschehen ist, weist jedoch darauf hin, daß hier Mißbrauch getrieben wird. Es ist nicht grundsätzlich falsch, auf Angriffe gegen das Volkseigentum mit einer Geldstrafe zu reagieren, aber es muß sich hierbei um ausgesprochen leichte Fälle handeln. Das setzt voraus, daß einmal die entwendeten Gegenstände nicht von großem Wert sind und auch die Folgen des Verhaltens nicht zu schweren materiellen oder ideellen Schäden führten; zum zweiten darf es sich hier nicht um ein raffiniert ausgeklügeltes Verbrechen handeln, das auf eine bestimmte Intensität verbrecherischer Einstellung schließen läßt; ferner muß der Rechtsbrecher ein Mensch sein, der für die erzieherische Wirkung des Prozesses und der bloßen Geldstrafe empfänglich ist. So wird ein bereits vorbestrafter Verbrecher kaum positiv auf eine Geldstrafe reagieren. Eine Geldstrafe dürfte als Hauptstrafe auch unter den genannten Voraussetzungen nur am Platz sein, wenn bereits die Hauptverhandlung eine nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Rechtsbrecher ausgeübt hat und wenn das Verhalten des Angeklagten darauf schließen läßt, daß er in der Zukunft nicht nur nicht mehr straffällig, sondern sich auch bemühen wird, seine ganze Kraft für den Aufbau des Sozialismus einzusetzen. Wenn ein Gericht eine Geldstrafe gegen einen Rechtsbrecher verhängt, der sich an gesellschaftlichem Eigentum vergangen hat, so wird es im Urteil die Gründe dafür genau festhalten müssen wird es darlegen müssen, aus welchen Gründen es diesen Täter oder Teilnehmer als einen relativ positiven Menschen ansieht, der trotz seines Angriffes auf gesellschaftliches Eigentum nur mit einer so geringen Strafe, wie der Geldstrafe, zu bestrafen ist. Bei der Verhängung der Geldstrafe werden die Gerichte auch beachten müssen, daß eine undifferenzierte Verhängung von Geldstrafen bei einzelnen undisziplinierten Elementen leicht zu der Schlußfolgerung führen kann: „das kann ich ja mal riskieren, viel passieren kann mir ja nicht“. Es ist klar, daß ein solches Ergebnis der strafenden Tätigkeit unserer Gerichte den Aufgaben und Zielen der Rechtssprechung gröblich widerspricht. Ehe ein Gericht eine verhängte Gefängnisstrafe in Geldstrafe umwandelt, sollte es sich überlegen, ob der angestrebte Erziehungszweck nicht durch eine bedingte Strafaussetzung nach § 346 StPO besser und wirkungsvoller erreicht werden kann. Hierbei sind die gesetzlichen Voraussetzungen streng zu beachten, wie sie im einzelnen durch die Richtlinien des OG vom 29. April 1953 dargetan und erläutert sind. Wird die Gewährung der bedingten Strafaussetzung mit der Auflage der Wiedergutmachung des verursachten materiellen Schadens verbunden, so wird dies in der Regel zu größeren Erfolgen führen und den Ernst der Strafe sinnfälliger zum Ausdruck bringen als die Geldstrafe. Vor allem ist aber die Verurteilung zum Schadensersatz nach §§ 268 ff. StPO durch ihren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren von besonderem erzieherischem Wert. Die Staatsanwälte sollten darauf .hinwirken, daß diese Möglichkeit insbesondere bei Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum und bei Wirtschaftsverbrechen den betroffenen Institutionen bekanntgemacht und von diesen mehr als bisher ausgenützt wird. Der Verstärkung der Unterdrückungsfunktion der Hauptstrafe für schwere und schwerste Verbrechen dienen von den Zusatzstrafen, die nach dem Gesetz möglich sind, vor allem die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (zu denen die Aberkennung „bürgerlicher Ehrenrechte“ nach § 32 ff. StGB, die „Sühnemaßnahmen“ der KRD Nr. 38 Art. IX Ziff. 3 bis 6, 8, 9 und die Maßnahmen des § 9 Friedensschutzgesetz gehören) und die Vermögenseinziehung. Sie bringen dem Verbrecher vor allem die Schwere seiner Verbrechen nachdrücklichst zum Bewußtsein und hindern ihn gleichzeitig an einer weiteren Verbrechensbegehung. Diese Wirkungen können im Einzelfall auch durch das Berufsverbot (§ 42 StGB) im StGB fälschlicherweise unter den Sicherungsmaßnahmen geregelt und die Polizeiaufsicht (§§ 38, 39 StGB) erreicht bzw. verstärkt werden, wenn dies in Anbetracht der Schwere des Verbrechens und der Person des Täters geboten ist. Daneben können diese Strafen auch zum Zwecke der Erziehung verhängt werden. Von besonderer Bedeutung für die Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafen ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe, da sie in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe ihre Wirkungen als Strafübel besser entfalten kann. Allein diese kurze Übersicht über die einzelnen Strafen unseres geltenden Strafrechts zeigt, daß trotz der Mängel unseres Strafensystems eine auf dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politischen Verwerflichkeit des begangenen Verbrechens und die Person des Verbrechers zugeschnittene konkrete Bestrafung möglich ist und damit jeglicher Schematismus bei der Strafzumessung vermieden werden kann. Das Recht auf Verteidigung und die prozessuale Stellung des Verteidigers Von Dr. ROLF HELM, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Seit der Verkündung der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. S. 725) wurden in der Mehrzahl der Bezirke der Deutschen Demokratischen Republik Anwaltskollegien von den fortgeschrittensten Rechtsanwälten aus freier Überzeugung und Entschließung gegründet. Die Bildung weiterer Kollegien steht bevor. Die organisatorische und die materielle Entwicklung ihrer Mitglieder nimmt einen erfreulichen Verlauf. Es ist daher an der Zeit, nunmehr den ideologischen Problemen, deren Bedeutung und Umfang bereits anläßlich der Veröffentlichung der VO vom 15. Mai 1953 angedeutet worden waren1), im einzelnen erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. I Das Recht auf Verteidigung ist ein Wesenselement unserer demokratischen Gesetzlichkeit, ein Prinzip unseres Strafprozesses. Das ergibt sich nicht nur aus seiner gesetzlichen Festlegung in § 8 des GVG vom 2. Oktober 1952: „Das Recht jedes Beschuldigten auf seine Verteidigung wird gewährleistet“, sondern aus Begriff und Inhalt unserer demokratischen Ordnung im Staat der Arbeiter und Bauern. Deshalb wird auf dieses wichtige, der demokratischen Gesetzlichkeit immanente Recht in allen Verlautbarungen unserer leitenden Justizfunktionäre immer wieder hingewiesen2). 2) Benjamin in NJ 1951 S. 51 ff., 1952 S. 468, Grundriß des Strafverfahrensrechts der Deutschen Demokratischen Republik, 1953, S. 11; Löwenthal in NJ 1952 S. 471; Ranke in NJ 1953 S. 284. 769 1) vgl. Helm, NJ 1953 S. 317 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 769 (NJ DDR 1953, S. 769) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 769 (NJ DDR 1953, S. 769)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X