Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 722 (NJ DDR 1953, S. 722); zuzusichem. Er befand sich bei den Auseinandersetzungen mit der Klägerin in einer inneren und äußeren Notlage; in einer äußeren Notlage deshalb, weil sein Haushalt und sein Betrieb die Ehefrau nötig hatten und er gewillt war, die Ehe fortzuführen, wenn nur die Klägerin nach hier käme. Damit ist der Tatbestand des § 138 BGB erfüllt; denn es verstößt gegen die guten Sitten, einen Menschen, der bereit ist, die Ehe fortzuführen, so unter Druck zu setzen, daß er eine ihm wirtschaftlich sehr abträgliche Verpflichtung eingeht Die Verpflichtungserklärungen des Verklagten sind also nichtig. ;Mitgeteilt von Linda A n s o r g, Richter am BG Schwerin) § 58 EheG. Ein Unterhaltsverpflichteter kann sich für die Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbetrages nicht auf die durch Ministerratsbeschluß erfolgte Rentenerhöhung des Unterhaltsberechtigten berufen. BG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 12. Oktober 1953 2 S 88/53. Das BG hat die auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages gerichtete Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet verworfen. Es führt hierzu u. a. aus: Aus den Gründen: Wenn sich der Beklagte darauf beruft, daß durch Ministerratsbeschluß die Renten um 10 DM erhöht worden sind, so kann er diese Erhöhung der Renten nicht zu seinen Gunsten auswerten. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist bestrebt, durch ihre Maßnahmen die Lebenslage aller Werktätigen und auch der Rentenempfänger zu verbessern. Wollte man der Klägerin, weil ihre Rente aus diesen Gründen erhöht wurde, diese 10 DM auf anderem Wege in Abzug bringen, so würde dies eine Durchkreuzung der Regierungsmaßnahmen bedeuten. Anderenfalls würde diese Erhöhung der Rente der Klägerin dem Beklagten zugute kommen, der bereits durch eigene Arbeit ein ausreichendes Einkommen besitzt. §§ 12, 47 Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 (RGBl. 1 S. 1146); § 35 der 1. AusfVO zum PStG vom 19. Mai 1938 (RGBl. I S. 533); § 38 EheG. Die Löschung eines im Heiratsregister eingetragenen Randvermerks über die Ehescheidung kann nicht mit der Begründung beantragt werden, daß der Tod des einen geschiedenen Ehegatten im Todeserklärungsverfahren auf einen Zeitpunkt festgestellt worden sei, der vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt. Rechtsabteilung des Magistrats von Groß-Berlin, Entsch. vom 21. Oktober 1953 B 2002 b/Ps. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Heinrich B. ist durch das am 27. März 1948 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin geschieden worden. Daraufhin wurde auf Grund des § 12 Ziff. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) am Rande des Heiratseintrags die Scheidung der Ehe vermerkt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Lichterfelde vom 9. November 1949 ist Heinrich B. für tot erklärt und der Tod auf den 15. Mai 1946 festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin bei der Abteilung Personenstandswesen des Magis rats von Groß-Berlin den Antrag gestellt, den Standesbeamten des Standesamts Mitte von Groß-Berlin gemäß § 45 PStG zur Löschung des Randvermerks über die rechtskräftige Ehescheidung im Heiratsregister des damaligen Standesamts anzuweisen. Durch Beschluß der Abteilung Personenstandswesen vom 7. Juli 1953 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trägt u. a. vor, das Ehescheidungsurteil sei in der Hauptsache unwirksam, weil der Tod der einen Partei, nämlich des Heinrich B., auf einen Zeitpunkt, der vor dem der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils liegt, festgesetzt worden sei. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, der Randvermerk über die Ehescheidung sei im Wege des Berichtigungsver-fahrens gemäß §§ 47 ff. PStG zu berichtigen. Aus den Gründen: Die Abteilung Personenstandswesen hat ihre Entscheidung damit begründet, daß im vorliegenden Falle ein Randvermerk über die Todeserklärung nicht beigeschrieben werden könne, weil die Ehescheidung bereits am Rande des Registers vermerkt worden sei und demgemäß auf Grund des § 35 Abs. 6 der 1. AusfVO zum Personenstandsgesetz ein Randvermerk über den Tod oder die Todeserklärung nicht eingetragen werden dürfe. Die Vorschrift des § 35 Abs. 6 der 1. AusfVO hat den Sinn, in den Fällen, in denen die Auflösung einer Ehe bereits durch den Vermerk des auflösenden Umstandes kenntlich gemacht worden ist, die Eintragung eines weiteren auflösenden Vermerks auszuschließen. Die Abteilung Personenstandswesen hat übersehen, daß die Beschwerdeführerin die Löschung des Scheidungsvermerks herbeiführen wollte. Die Entscheidung der Abteilung Personenstandswesen hätte sich daher in der Begründung mit der Frage auseinandersetzen müssen* ob im vorliegenden Falle eine Löschung des Scheidungsvermerks statthaft ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, durch die rechtskräftige Todeserklärung des Heinrich B. sei die rechtskräftige Ehescheidung rechtlich wirkungslos geworden, weil der Todeszeitpunkt auf einen Zeitpunkt festgesetzt wurde, der vor der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils liegt. Daher folgert sie weiter, der durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Lichterfelde für tot erklärte Ehemann sei auf Grund der an die Todeserklärung geknüpften Todesvermutung für alle Rechtsgebiete als in dem vom Amtsgericht Berlin-Lichterfelde festgestelten Zeitpunkt als verstorben anzusehen, so daß dann das Ehescheidungsurteil ohne weiteres in der Hauptsache unwirksam sei. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wirkungen einer Todeserklärung für das Personenstandsrecht kann nicht beigepflichtet werden. Aus § 38 Abs. 2 EheG ergibt sich, daß eine rechtskräftige Todeserklärung eines Ehegatten die Ehe nicht auflöst, sondern erst die neue Eheschließung des überlebenden Ehegatten die frühere Ehe beendet. Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Anträge eine Berichtigung des betreffenden Personenstandsregisters herbeiführen. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Berichtigung einer abgeschlossenen Eintragung im Sinne des § 47 Abs. 1 PStG. Eine Eintragung im Personenstandsregister kann aber im Wege des § 47 Abs. 1 nur dann berichtigt werden, wenn die betreffende Eintragung schon zur Zeit der Eintragungsvornahme objektiv unrichtig war. Von diesen Erwägungen ausgehend, war festzustellen, ob die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig wurde, durch andere Vorgänge aufgelöst gewesen ist. Das ist nicht der Fall gewesen. Anders ist es in den Fällen, in denen die Ehe durch den Tod aufgelöst ist und ein Scheidungsurteil erst dann rechtskräftig geworden ist, als ein Ehegatte bereits tot war. Dann hat die Eintragung eines Randvermerks auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu unterbleiben. Andernfalls ist das Berichtigungsverfahren durchzuführen. Die rechtliche Wirkung der Todeserklärung besteht darin, daß durch sie die Vermutung begründet wird, die für tot erklärte Person sei zu dem festgestellten Zeitpunkt verstorben. Die Personenstandsregister sind aber zur Verlautbarung nur vermuteter Tatbestände nicht bestimmt, so daß eine Todeserklärung nicht in das eigentliche Personenstandsbuch, das Sterbebuch, eingetragen wird, sondern gemäß § 40 PStG in ein besonderes Buch für Todeserklärungen des Standesamts I in Berlin. Die Eintragungen im Sinne des § 40 haben aber nicht die gleiche Beweiskraft wie die Eintragungen in den Personenstandsregistern (vgl. § 60 PStG). Die Ehe der Beschwerführerin ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin aufgelöst worden. Der daraufhin eingetragene Randvermerk ist auch jetzt noch richtig. Das Berichtigungsverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Heinrich B. vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestorben ist, da dann die Eintragung von Anfang an objektiv unrichtig gewesen ist. Der Nachweis darüber, daß Heinrich B. tatsächlich vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestorben ist, kann aber nur durch Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterbebuch eines deutschen Standesamts oder eines ausländischen Personenstandsregisters mit gleicher Beweiskraft geführt werden. Aus den angeführten Gründen mußte der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 722;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 722 (NJ DDR 1953, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 722 (NJ DDR 1953, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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