Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 622 (NJ DDR 1953, S. 622); Hierbei ist noch beachtlich, daß auch ein Urteil an den Modalitäten der Freimachung, wie sie im Gesetz, der angeführten Verordnung, festgelegt sind, nichts ändert. Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Verordnung müßte im Vollstreckungsstadium jedenfalls respektiert werden. Diese Auffassung bedeutet nicht, daß die Anrufung des Gerichts schlechterdings unzulässig wäre, da noch die verschiedensten Streitfälle immerhin denkbar sind, bei denen die Frage der Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses, des Eintritts der „Nichtberechtigung“ und der Räumungsverpflichtung noch mit irgendeinem Streitpunkt behaftet sein könnte. Auch diese Fälle hat die Verordnung mit der Bestimmung ihres § 10 im Auge, wonach über Streitfälle, die sich zwischen Betrieben und Werktätigen bei Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses über das Recht auf Benutzung der Wohnung ergeben, das Arbeitsgericht entscheidet. Im vorliegenden Falle durfte das Gericht nicht übersehen, daß ein Recht zur Beschreitung des Rechtsweges nicht gegeben sein kann, da die oben wiedergegebenen Anführungen der Klägerin bereits darauf hinweisen, ja sogar fast unverhüllt aussprechen, daß das Urteil nur erwirkt werden soll, um es der Wohnungsbehörde vorzulegen, also dem Verlangen auf Durchführung der Freigabe nach § 6 Abs. 3 einen besonderen Nachdruck zu verleihen. Damit ist dem Arbeitsgericht gezeigt worden, daß sich die Klägerin sogar dessen bewußt war, daß dem Urteil bestenfalls eine praktische, niemals aber eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommen kann. Überdies mußten bei dem Gericht die Einwendungen des Verklagten Bedenken sowohl in der Frage eines Rechtsschutzinteresses als auch in der Richtung erwecken, daß es nicht seine Sache, sondern Sache des Wohnungsamts einerseits und des Betriebes, seiner Leitung wie auch der Betriebsgewerkschaftsleitung andererseits ist, die Voraussetzungen der Freimachung zu prüfen. Es hätte in Beachtung des § 6 Abs. 3 der Verordnung die Klage abweisen müssen. §§ 93, 771, 811 ZPO. 1. Unpfändbarkeit von Gegenständen schließt eine Sicherungsübereignung nicht aus. 2. Behauptet eine Partei, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und beantragt der Prozeßgegner Einräumung einer Erklärungsfrist, bevor er der Erledigung in der Hauptsache zustimmt, so hat dies noch nicht zur Folge, daß ihm die Prozeßkosten aufzuerlegen sind. OG, Urt. vom 2. Juli 1953 2 Zz 21/53. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ehemalige Landeskreditbank M., hat 1950 der Tischlerei-Firma S. in N. einen Kredit zur Herstellung von Schulmöteln gewährt. Mit Vertrag vom 1. März 1950 hat sich die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kreditgewährung das Eigentum an dem in den Sicherungsräumen befindlichen sowie dorthin verbrachten Holz einschließlich der aus diesem hergestellten Halb- und Fertigfabrikate übertragen lassen. Gleichzeitig hat sie über diese Gegenstände mit der Kreditnehmerin einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Auf Grund ihres durch den MantelsiCherungsübereignungs-vertrag begründeten Eigentumsrechts hat sie gegen die Verklagte, die wegen einer ihr gegen die Firma S. zustehenden Forderung bei dieser 18 Schultische und 200 Stühle mit Arrest belegt hat, Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben. Inzwischen wurde auf Antrag des Auftraggebers der Firma S., eines Verlages, durch Beschluß des Amtsgerichts N. vom 17. Juli 1951 festgestellt, daß die vorgenommene Pfändung unzulässig sei, da § 811 ZPO entsprechend Schulmöbel unpfändbar sind. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1951 hat die Verklagte angezeigt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten der Klägerin auferlegt werden müßten, da sich aus der angeführten Entscheidung ergebe, daß die Sicherungsübereignung unwirksam sei und die Klägerin mit ihrem Widerspruch ohne Erfolg bleiben müßte. Im Termin am 14. November 1951 hat die Klägerin sich zur Stellungnahme hinsichtlich der Erledigung eine Frist von einem Monat erbeten und in der nächsten Verhandlung am 6. Februar 1952 auch ihrerseits den Antrag gestellt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, jedoch die Kosten der Verklagten aufzuerlegen. Dagegen hat die Verklagte beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Das Landgericht G. hat mit Urteil vom 20. Februar 1952 die Kosten der Klägerin auferlegt. Es begründet seine Entscheidung damit, daß die von der Verklagten gepfändeten Gegenstände schon im Abschnitt ihrer Herstellung kraft besonderer Zweckbestimmung „unpfändbar bzw. verkehrsunfähig“ gewesen seien, und zieht daraus den Schluß, daß Rechtsgeschäfte darüber, demnach auch der Sicherungs- und Ubereignungsvertrag, unwirksam seien. Des weiteren habe der Klage das Rechtsschutzbedürfnis deshalb gefehlt, weil die Unzulässigkeit der Pfändung schon durch den oben bezeiChneten, rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts N. vom 17. Juli 1951 festgestellt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht S. die Beschwerde gegen die in Urteilsform ergangene, als Beschluß zu wertende Entscheidung der Zivilkammer des Landgerichts G. auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Es begründet seine Auffassung in erster Linie damit, daß die Klägerin, nachdem die Verklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1951 die Erledigung der Hauptsache entsprechend dem Beschlüsse des Amtsgerichts N. erklärt hat, im Verhandlungstermin weiterhin auf dem Klagantrag beharrt habe. Ein Kläger, der trotz Erledigung der Hauptsache seinen Antrag aufrechterhalte, sei aber mit der Klage abzuweisen. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht ebenfalls der Auffassung, daß die Klage auch materiell hätte keinen Erfolg haben können, da die gepfändeten Schulmöbel infolge ihrer „Verkehrsunfähigkeit“ nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen seien. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation der Entscheidungen beider Instanzen beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Soweit beide Gerichte in ihren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß immer dann, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits die Hauptsache erledigt, derjenige, der trotz dieser Erledigung an seinem wenn auch ursprünglich berechtigten Klaganspruch festhält, insoweit die Kosten zu tragen habe, ist dem zuzustimmen. Unrichtig ist jedoch die Ansicht, daß die Klägerin im vorliegenden Fall sich so verhalten habe, daß sie entsprechend diesem Grundsatz die Kosten zu tragen habe. Aus dem Protokoll der letzten und maßgebenden mündlichen Verhandlung geht hervor, daß die Klägerin ebenfalls die Erledigung der Hauptsache angezeigt und ihren bisherigen Klagantrag auf die Kosten eingeschränkt hat. Soweit das Oberlandesgericht glaubt, annehmen zu müssen, daß die Klägerin bereits in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung am 14. November 1951 ihren Klagantrag entsprechend hätte einschränken müssen, andernfalls sie analog der Regelung des § 93 ZPO die Kostenlast treffe, geht diese Annahme fehl. Es ist dabei zu beachten,, daß die Erledigung, welche die Hauptsache faktisch aus der Welt schaffte, ohne Kenntnis der Klägerin und in einem Rechtsstreit vorgenommen worden war, der von dem Verlag gegen die Verklagte geführt wurde, also in einem außerhalb des strittigen Vorganges und außerhalb der Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien liegenden anderen Vorgänge erfolgte. In einem solchen Falle kann der Klägerin nicht zugemutet werden, einer von der Verklagten behaupteten Erledigung sofort zuzustimmen, ohne sich vorher über die tatsächliche Erledigung Gewißheit zu verschaffen. Die Erklärung der Klägerin in der Verhandlung vom 14. November 1951, mit der sie eine Frist zur Stellungnahme erbat, und die entsprechende Einschränkung ihres Klagantrages in der darauffolgenden Verhandlung zeigen deutlich, daß sie beim Vorliegen tatsächlicher Erledigung nicht daran dachte, auf ihrem ersten Antrag zu beharren. Dieses Verhalten kann deshalb nicht zum Anlaß genommen werden, ihr die Kosten aufzuerlegen Auch die weitere Auffassung beider Gerichte, daß die Kostenentscheidung schon deshalb gerechtfertigt sei, weil der Klaganspruch materiell unbegründet sei, ist irrig. Mit Recht führt der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag aus, daß die Sicherungsübereignung zugunsten eines volkseigenen Kreditgebers nicht im Widerspruch zu den dem Kreditnehmer vorgeschriebenen Planauflagen stehen kann. Es kann hier die Frage dahingestellt bleiben, ob plangebundene Gegenstände einem Pfandrecht unterliegen,. Darauf kommt es hier nicht entscheidend an. Denn es muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Eigentümerin der von der Verklagten gepfändeten Gegenstände geworden ist. Der hier in Rede stehende Mantelsicherungs-übereignunsvertrag begründet nicht ein Pfandrecht oder ein unserem Recht fremdes „Sicherungseigentum“, sondern begründet schlechthin das Eigentum an den be-zeichneten Gegenständen. Die Anwendung pfandrechtlicher Vorschriften und Erwägungen, wie etwa § 811 ZPO, sind ebensowenig am Platze wie Erwägungen des Inhalts, daß dieses Eigentum etwas Besonderes, von seinem wirtschaftlichen Zweck Abhängiges ist. Daß das 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 622 (NJ DDR 1953, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 622 (NJ DDR 1953, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit muß solcher Art sein, daß ein staatliches Reagieren in Form der Einschränkung von Rechten der Bürger erforderlich ist.

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