Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 587 (NJ DDR 1953, S. 587); II PROF. Dr. HANS NATHAN, Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Der vorstehende Artikel, dessen Bedeutsamkeit für die volkseigene Wirtschaft, die Vertragsgerichte und vor allem die Planungsstellen auf der Hand liegt, kann insofern nicht ganz befriedigen, als K o h n die m. E. wichtigste Frage des von ihm behandelten Komplexes nicht eindeutig beantwortet: die Frage, ob das Vertragsgericht den Vertragspartner, den es trotz offensichtlicher Unzweckmäßigkeit dieser Maßnahme zum Abschluß eines Vertrages gezwungen hat, nachher auch gegebenenfalls durch Auferlegung einer entsprechenden Vertragsstrafe zur Erfüllung des Vertrages, also zur Abnahme der Ware zwingen muß, durch die bereits vorhandene überplanmäßige Bestände noch weiter vermehrt werden. Kohn teilt lediglich mit, daß diese Frage auch in Kreisen des Vertragsgerichts selbst nicht einhellig beantwortet werde. Nach meiner Auffassung kann, sofern man die Verpflichtung des Vertragsgerichts bejaht, die Partei zum Vertragsabschluß zu zwingen und darüber scheint beim Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Einigkeit zu bestehen , kein Zweifel daran obwalten, daß das Vertragsgericht dann auch die Erfüllung des Vertrages durchsetzen muß. Jede andere Lösung wäre im höchsten Maße inkonsequent und formal. Würde das Vertragsgericht den Abschluß des Vertrages, nicht aber dessen Erfüllung erzwingen, so wäre ja die erste Maßnahme eine reine Farce, die den Schuldner zu nichts verpflichtet, sofern er nur nachweisen kann, daß er alle Mühe aufgewendet hat, um die überplanmäßigen Bestände abzusetzen. Ich meine, daß sich das Staatliche Vertragsgericht zu einer derartig inkonsequenten und formalistischen Entscheidungstätigkeit nicht hergeben kann. Ausschlaggebend erscheint mir dabei, daß durch eine solche Handhabung niemals der Zweck erreicht werden kann, den das Vertragsgericht mit der Erzwingung des Vertragsabschlusses doch offensichtlich im Auge hat. Denn in Fällen, in denen der Schuldner dem Vertragsgericht nachgewiesen hat, daß er wegen schon vorhandener Überplanbestände nicht noch weitere Waren derselben Art abnehmen kann, in denen also das Vertragsgericht selbst den Warenbereitstellungsplan für falsch hielt, mit seinen Vorstellungen aber bei der Planungsstelle nicht durchgedrungen ist, kann die Erzwingung des Vertragsabschlusses nur einen vernünftigen Zweck haben: die fehlerhafte Planungspolitik ad absurdum zu führen. Die weitere Vergrößerung der unabsetzbaren Überplanbestände kann ja bei dem Schuldnerbetrieb nicht ohne Folgen bleiben: sein Gewinn muß sich verringern, sein Direktorfonds muß schwer in Mitleidenschaft gezogen werden, und damit werden die Werktätigen des Betriebes auf den Plan gerufen, die sich der demokratischen Einrichtungen unseres Staates, insbesondere der öffentlichen Kritik, zu bedienen wissen werden, um auf diese Weise der Planungsstelle ihre Fehler vor Augen zu führen und die Verantwortung für die vorgekommene Wirtschaftsschädigung dorthin zu legen, wohin sie gehört. Es wird sich dann sehr schnell heraussteilen, daß auf diesem Wege wirkungsvoller das erreicht wird, was das Vertragsgericht mit seinen Vorstellungen nicht erreichen konnte: eine bessere Planung, die dann auch anderen Zweigen der Wirtschaft zugute kommt. Dieser Erfolg kann aber niemals erzielt werden, wenn der Schuldner nicht zur Abnahme gezwungen wird, denn dann bleibt eben alles beim alten; der Schuldnerbetrieb erfährt keine zusätzliche Belastung. Auf der anderen Seite würde aber bei dieser Handhabung der produzierende Betrieb aufs schwerste geschädigt werden, denn er hat ja auf Grund des erzwungenen Vertrages und im Vertrauen auf die gegebenenfalls vom Vertragsgericht zu erzwingende Abnahme die Ware hergestellt und würde nun, wenn das Vertragsgericht nicht wiederum eingreift, für seine Ware weder Bezahlung erhalten noch eine Vertragsstrafe beanspruchen können. Auf dem Rücken des Produktionsbetriebes aber kann der Streit unter keinen Umständen ausgetragen werden, denn e r ist es ja nicht, bei dem die Überplanbestände lagern und bei dem daher die ganze Störung im Wirtschaftsablauf ihren Ausgang genommen hat. Es gibt also nur eine Lösung des von Kohn behandelten Streitfalles: Erzwingen sowohl des Vertragsabschlusses als auch der Warenabnahme mit der Folge, daß zwar die Überplanbestände bei dem Schuldner zunächst noch weiter vergrößert werden, aber gerade deshalb Aussicht besteht, schneller an die Wurzel des Übels zu gelangen. Aus der Praxis für die Praxis Gesichtspunkte für die Bemessung des Streitwerts im Hinblick auf einen bevorstehenden Vergleich In NJ 1953 S. 472 ist ein Beschluß des Kammergerichts veröffentlicht, dem der folgende Leitsatz vorangestellt war: „Bei der Streitwertfestsetzung ist von den gestellten Ansprüchen unter Berücksichtigung der* konkreten Umstände des Einzelfalles auszugehen. Eine ungerechtfertigt niedrige Streitwertfestsetzung verletzt die Interessen der Gesellschaft. Sie stellt eine Vergeudung von Volksvermögen und somit einen Verstoß gegen das Sparsamkeitsregime dar.“ Diese Frage tritt an den Richter nicht selten heran, so daß eine grundsätzliche Stellungnahme geboten erscheint. Der Begründung des Beschlusses kann nicht beigepflichtet werden. Das KG vertritt die Meinung, daß eine Streitwertfestsetzung, die zur Förderung eines Vergleichsabschlusses bewußt niedrig erfolgt, die Interessen der Gesellschaft verletze. Die dabei herangezogenen rein finanziellen Gesichtspunkte stellen eine zu einseitige und oberflächliche Betrachtungsweise dar; sie müssen gegenüber einem höherwertigen Interesse der Gesellschaft zurücktreten. Das ist der Gedanke des Rechtsfriedens zwischen den Parteien, der durch eine gütliche, einverständliche Regelung, durch freiwilliges gegenseitiges Nachgeben weit eher gewahrt oder wiederhergestellt werden kann, als dies ein Urteil vermag. Daß dieses Prinzip dem finanziellen Interesse vorgeht, läßt sich auch aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen des Kostenwesens erkennen. Ein solcher Grundsatz ergibt sich aus der Vorschrift des § 23 GKG, die den rückwirkenden Wegfall einer bereits entstandenen Beweisgebühr für den Fall eintreten läßt, daß sich die Parteien vergleichsweise einigen. Ein ähnliches Entgegenkommen desselben Gesetzes enthalten die Vorschriften über die Rücknahme der Klage und über das Güteverfahren (§§ 29, 31a GKG). Das vorrangige Interesse der Gesellschaft an einer auf freiwilliger Basis erzielten Einigung der Prozeßparteien wird besonders deutlich in der Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes, das in diesem Fall auf Gerichtsgebühren überhaupt verzichtet (§ 12 ArbGG). Es entspricht daher der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, daß dem Richter bei der nach freiem Ermessen erfolgenden Streitwertfestsetzung ein größerer Spielraum nach unten gelassen wird, wenn dadurch das Zustandekommen eines den Interessen der Parteien und der Rechtslage entsprechenden Vergleichs gefördert wird. Daher kann die Feststellung eines Ermessensmißbrauchs allein auf finanzielle Erwägungen nicht gestützt werden. Daneben wird es auch recht fraglich sein, ob es prozeßökonomischen Grundsätzen entspricht, vergleichsgeneigte Parteien durch eine hohe Streitwertfestsetzung und die damit verbundenen Kosten vor dem 58 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 587 (NJ DDR 1953, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 587 (NJ DDR 1953, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen. Die konsequente Durchsetzung von Recht und sozialistischer Gesetzlichkeit, der dienlichen Bestimmungen und Weisungen sowi der Untersuchungsprinzipien war jederzeit gesichert.

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