Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 571 (NJ DDR 1953, S. 571); den §§ 582 bis 597 BGB das Gegenteil ergibt. Aus dieser Vorschrift lassen sich jedoch keine Schlüsse für die Auslegung der Angleichungsverordnung ziehen. Wie Koch in seiner Anmerkung zu dem Beschluß des Bezirksgerichts Rostock vom 30. März 1953 SH 11/53 (NJ1953 S. 375) nach Erachten des Berufungsgerichts völlig zutreffend ausführt, greifen Mietverhältnisse in der Regel besonders tief in die Lebensverhältnisse der Beteiligten ein und sind für sie von besonderer Bedeutung. Deshalb hat der Gesetzgeber für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen und Unterhaltsansprüchen, bei denen sich die Dinge ähnlich verhalten, Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zugelassen. Diese Überlegungen treffen jedoch keineswegs für Pachtverhältnisse zu. Ein Streit aus einem Pachtvertrag berührt die unmittelbarsten Interessen der Beteiligten in der Regel keineswegs so intensiv wie ein Streit um die Wohnung oder alles das, was unmittelbar mit dem Recht an der Wohnung zusammenhängt. Bei dem Streit um eine Wohnung geht es jedenfalls auf seiten des Mieters um die Befriedigung eines der unmittelbarsten und notwendigsten Bedürfnisse. Pachtverträge dienen ganz anderen Zwecken. Während sich im Normalfall der Verpächter durch die Pacht die Grundrente aneignet, verfolgt auch der Pächter mit dem Pachtvertrag in der Regel reine Erwerbszwecke. Er erhält durch den Pachtvertrag Produktionsmittel zum privaten Gebrauch und zur privaten Ausnutzung. Vielfach ist das Pachtverhältnis gar nicht realisierbar, wenn nicht auch der Pächter zur Bewirtschaftung dieses gepachteten Grundstückes oder des gepachteten Betriebes fremde Arbeitskräfte heranzieht. Die Rechte aus dem Pachtvertrag sind daher regelmäßig Rechte, die zum privaten Eigentumskreis gehören und daher nicht einen erhöhten Schutz durch erweiterte Zulassung der Berufung benötigen. Es ist also nach Ansicht des Berufungsgerichts schlechterdings ausgeschlossen, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung nach § 40 der AnglVO Miet- und Pachtverhältnisse einander gleichzusetzen. Es soll nicht bezweifelt werden, daß auch Pachtverträge von einschneidender Bedeutung für den Beteiligten sein können, und daß es eine ganze Reihe von Pachtverhältnissen gibt, die auch in unserem demokratischen Staate durchaus notwendig, zweckmäßig und erwünscht sein mögen. Dieselben Erwägungen gelten aber auch für zahlreiche andere Vertragstypen. Trotzdem hat der Gesetzgeber von der Festsetzung einer Berufungssumme nur bei Mietverträgen abgesehen. Es geht daher nicht an, diese Ausnahmebestimmung ausdehnend auszulegen, sondern sie muß auf Mietverhältnisse im eigentlichen Sinne des Wortes beschränkt bleiben. § § 538 ZPO. Zur Frage der Zurückverweisung an die erste Instanz in Zivilsachen. BG Leipzig, Urt. vom 30. Mai 1953 IS 46/52. Die Scheidungsklage des Klägers war darauf gestützt, daß die Beklagte ihn vernachlässige und in der Kleidung und an ihrem Körper unsauber sei. Die Beklagte hatte Abweisung der Klage beantragt und darauf hingewiesen, daß der Kläger in einem ehebrecherischen Verhältnis lebe und lediglich einen Vorwand suche, um von der Ehe loszukommen. Am 30. Juni 1952 wurde vor dem AG in A. streitig verhandelt; der Kläger gab auf Befragen zu, daß er mit einer Frau S. ein Kind im Alter von 3 Monaten habe. Am Schluß der Sitzung verkündete der amtierende Richter H. den Beschluß, daß Termin zur Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen bestimmt werden würde. Am 5. Juli brachte die Amtsrichterin S. einen Beschluß zu den Akten, durch den Verkündungstermin auf den 25. August anberaumt wurde. In diesem Termin verkündete die gleiche Richterin das klageabweisende Urteil. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil stützt sich darauf, daß die Sache vor dem erkennenden Richter nicht verhandelt worden sei und daß die Entscheidung sachlich unrichtig sei; das erste Gericht habe weder die Parteien vernommen noch die angetretenen Beweise erhoben. Das BG hat auf die Berufung das erste Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen. Aus den Gründen: Die Angabe der Eingangsformel des Urteils, daß dieses auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 195i2 ergangen sei, ist unrichtig, denn nach dem Protokoll ist in der Sitzung vom 25. August 1952 nicht verhandelt, sondern nur das Urteil verkündet worden, und es konnte auch gar nicht verhandelt werden, weil nur Verkündungstermin anberaumt war. Verhandelt' worden war nur im Termin vom 30. Juni 1952, aber vor einem anderen Richter. Das Urteil ist also, entgegen § 309 ZPO, von einem Richter gefällt worden,, vor dem kein Verhandlungstermin stattgefunden hatte. Damit liegt eine Voraussetzung der durch § 538 ZPO gebotenen Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz vor („ oder hatte aus sonstigen Gründen eine Verhandlung zur Hauptsache nicht stattgefunden“). Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, die an sich unerwünschte Zurückverweisung zu vermeiden, denn der bisherige Akteninhalt läßt eine ordnungsmäßige Entscheidung nicht zu. Die nach §§ 3, 7 Abs. 4 der Durchf.-VO zur VO betr. die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 17. Mai 1949 das Kernstück des Eheverfahrens bildende Verhandlung des erstinstanzlichen Gerichts mit den Parteien selbst hat nicht stattgefunden, wenigstens ist aus den Akten nichts darüber ersichtlich. Die grundlegende Bedeutung dieser Verhandlung hat sich durch die Einführung der obligatorischen Schöffenmitwirkung noch erhöht. Die Besprechung des gesamten Streitstoffes in Gegenwart und im Zusammenwirken des Richters, der Schöffen und der Parteien selbst ist das Rückgrat des ganzen Eheprozesses und wird bei gehöriger Durchführung fast immer eine Berufung überflüssig machen. Gerade im vorliegenden Prozeß, bei dem die Klagbehauptungen größtenteils auf das Gehör der Beklagten gestellt sind, ist eine solche Verhandlung nötig, mag auch die Wahrscheinlichkeit zunächst durchaus gegen die Berechtigung der Klage sprechen; die Möglichkeit, daß die unmittelbare Verhandlung den aus der bloßen Kenntnis der Akten (was hier bedeutet: der Parteischriftsätze) gewon- nenen Eindruck ändert, ist niemals ausgeschlossen. Es ist also eine weitere Verhandlung erforderlich, und die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif (§ 538 Satz 2 ZPO), sondern es wird sich erst in der Verhandlung mit den Parteien ergeben, ob und welche Beweise zu erheben sind. Diese Verhandlung vor dem Berufungsgericht durchzuführen, erscheint mit Rücksicht auf die oben bezeichnete Bedeutung des erstinstanzlichen Gerichts, insbesondere des Ehe-Schöffen-Gerichts, keineswegs sachdienlich, und deshalb muß die Zurückverweisung an das Kreisgericht erfolgen, welches auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat. Anmerkung ; Es ist seltsam, welche Schwierigkeiten es den Gerichten bereitet, den wesensmäßigen Unterschied, der nach der heutigen Rechtslage zwischen der Berufung in Zivilsachen und der Berufung in Strafsachen noch besteht, zu erkennen und das Gesetz entsprechend anzuwenden. Die aus dem Wesen der Berufung in Zivilsachen folgende Regelung der Frage, unter welchen Umständen eine Sache von der Berufungsinstanz zurückverwiesen werden darf, ist in dieser Zeitschrift wiederholt behandelt worden (vgl. insbesondere NJ 1950 S. 22 und NJ 1950 S. 414), wird jedoch, wie das vorstehende Urteil zeigt, noch immer nicht überall verstanden. Zweifellos leidet das erste Urteil in der hier entschiedenen Sache an einem schweren Verfahrensmangel: ergab sich in der Zeit zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin ein Richterwechsel, so war es die Pflicht des neuen Richters, noch einmal in die mündliche Verhandlung einzutreten, um, wie das Urteil richtig erkennt, der Vorschrift des §309 ZPO zu genügen. Entgegen dem früheren Rechtszustande bilden \jedoch Verfahrensmängel, wie der Fortfall des früheren § 539 ZPO ergibt, keinen Grund mehr zur Zurückverweisung einer Sache ein Grundsatz von höchster Bedeutung, ist er doch einer der Hebel, mit denen sich bereits jetzt die bitter nötige Konzentration des Zivilprozesses in gewissem Umfange erreichen und das vor der Aufhebung des § 539 zu einem untragbaren Mißstand gewordene Hin-und Herwandern der Sachen zwischen den Instanzen vermeiden läßt. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 571 (NJ DDR 1953, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 571 (NJ DDR 1953, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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