Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 466 (NJ DDR 1953, S. 466); Ein mutiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg § 186 StGB. Die Behauptung: „Adenauer will die Militärdiktatur gegen das Volk“ stellt keine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB dar. AG Hamburg, Urt. vom 22. April 1S53 139 Schö 156/52. Der Angeklagte hatte Flugblätter verteilt, in denen die auf dio Verwirklichung des Generalvertrages abzielende Politik der Bonner Bundesregierung angegriffen und zum Widerstand gegen diese Politik aufgefordert wurde. Der Angeklagte bekannte sich sowohl zu dem Inhalt der Flugblätter als auch dazu, sie verteilt zu haben. Auf die wegen dieses Sachverhalts erhobene Privatklage von Bundeskanzler Dr. Adenauer hat das Amtsgericht den Angeklagten freigesprochen. Aus den Gründen: Von den dem Angeklagten als nicht erweislich wahre Tatsachen im Sinne von § 186 StGB zur Last gelegten Äußerungen ist die Behauptung: „Adenauer will die Militärdiktatur gegen das Volk“ als erwiesen wahr anzusehen. Aus Sinn und Wortlaut des vom Angeklagten verfaßten und herausgegebenen Flugblattes ergibt sich, daß diese Behauptung sich auf die sogenannte Notstandsklausel im sogenannten Generalvertrag bezieht. Gemäß Art. 5 Abs. 7 des vom Bundeskanzler für die Bundesrepublik Deutschland Unterzeichneten Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 ist jeder Militärbefehlshaber der drei westlichen Besatzungsmächte berechtigt, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen. Solche Maßnahmen sind nach Art. 9 Abs. 3 des Vertrages vom 26. Mai 1952 der Nachprüfbarkeit durch das im gleichen Vertrag vereinbarte Schiedsgericht entzogen. Danach können unter den in Art. 5 Abs. 3 a.a.O. festgelegten Voraussetzungen, deren Erfüllung allein durch Entschließung des zuständigen Militär-Befehlshabers angenommen werden kann, von diesem Militär-Befehlshaber für seinen Bereich sämtliche Bestimmungen für das öffentliche und private Leben getroffen werden, die er für die Sicherheit seiner Streitkräfte als erforderlich ansieht. Eine solche Regelung des Gemeinschaftslebens sowohl als auch des privaten Einzellebens wird im Sprachgebrauch als Militärdiktatur bezeichnet. Da der Bundeskanzler den solche Bestimmungen vorsehenden Vertrag vom 26. Mai 1952 für die Bundesrepublik unterzeichnet hat, hat er auch diese mögliche Folge bei Inkrafttreten des Vertrages gewollt. Denn als gewollt sind sowohl die Folgen, die als wünschenswert erstrebt werden, anzusehen, als auch solche Möglichkeiten, die mit dem erstrebten Erfolg notwendig verbunden sind (siehe hierzu Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 1952, Anm. Ill 1 und § 59 StGB). Dabei ist es gleichgültig, ob der Bundeskanzler die erörterte und mit der Unterzeichnung des Vertrages gebilligte Möglichkeit erstrebt oder nur als unvermeidbar für die Erreichung anderer Ziele mit in Kauf genommen hat. Der Angeklagte hat daher mit seiner Behauptung: „Adenauer will die Militärdiktatur gegen das Volk“ eine wahre Tatsache gekennzeichnet. („Die Tat“, Wochenzeitung für Einheit, Frieden und Demokratie, vom 27. Juni 1953, Erscheinungsort Frank-furt/Main.) Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht § § 5 Abs. 1 Ziff. 1, § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO; § 134 BGB. Ein gegen § 5 Abs. 1 Ziff 1, § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO verstoßender Vertrag ist nichtig. OG, Urt. vom 26. Mai 1953 1 Zz 49/53. Das Amtsgericht D. hat mit seinem Urteil vom 22. August 1952 den Verklagten verurteilt, an den Kläger 3 kg Kupfernägel und 4 kg Eisennägel zu liefern. Auf die Widerklage hin hat der Kläger an den Verklagten 4, DM zu zahlen. Die Kosten der Klage und der Widerklage hat das Amtsgericht dem Verklagten auferlegt. In dem Urteil ist festgestellt, dfaß der Kläger als Dachdecker im Juni 1950 bei dem Verklagten Dachreparaturen an seinem Hause durchgeführt hat. Bereits vor Durchführung der Reparatur seien die Parteien sich darüber einig geworden, daß der Verklagte die dazu notwendigen und vom Kläger zur Verfügung gestellten Nägel zurückerstatten werde. Der Verklagte könne nicht damit gehört werden, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße. Der Verklagte habe gewußt, daß der Kläger nur geringe Zuteilungen von Nägeln über die Genossenschaft erhalte. Der Kläger habe die Nägel für eigene Zwecke verwenden wollen und sie für die Reparatur beim Verklagten nur zur Verfügung gestellt, um dem guten Zweck zu dienen, die durch den Sturm beschädigten Gebäude wieder gebrauchsfähig zu machen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wollte man einer Partei einräumen, sich eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen in dem Wissen, daß die einmal verarbeiteten Nägel nicht herausverlangt werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts wegen Gesetzesverletzung. Aus den Gründen: Der Antrag mußte Erfolg haben. Obwohl das Amtsgericht durch das Vorbringen des Klägers, die Zuteilung von Nägeln durch die Genossenschaft sei nur gering gewesen, besonders darauf hingewiesen wurde zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Erstattung der Nägel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, hat es dies unterlassen. Zu einer solchen Prüfung war das Gericht verpflichtet, weil es von Amts wegen den Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot zu berücksichtigen hat. Dachdeckernägel und insbesondere Kupfernägel waren und sind bewirtschaftet. Sie werden nicht an Privatpersonen wie den Verklagten abgegeben, sondern nur an die Handwerker über ihre Genossenschaft. Die Übernahme der Verpflichtung durch den Verklagten verstößt daher gegen ein gesetzliches Verbot, weil er sich damit zur Teilnahme an der Begehung einer nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO strafbaren Handlung verpflichtet hat. Aber auch die Forderung des Klägers an den Verklagten auf Rückgabe der Nägel verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO, da er bei Erfüllung der Verpflichtung bewirtschaftete Erzeugnisse in Ausübung eines Gewerbes ohne Bezugsberechtigung beziehen würde. Daher ist die unter den Parteien getroffene Abmachung ein nach § 134 BGB nichtiges Rechtsgeschäft, aus dem keine Rechte hergeleitet werden können. Der Verklagte durfte somit nicht zur Lieferung von Nägeln verurteilt werden. §§ 1142, 1163 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 1, § 301 BGB. 1. Der Schuldner einer gekündigten Hypothek kann deren Valuta an den von ihm mit der Durchführung der Löschung beauftragten Notar mit Wirksamkeit gegen den Gläubiger nur dann zahlen, wenn auch dieser den Notar ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen, z. B. durch Aushändigung der zur Löschung erforderlichen Dokumente, bevollmächtigt hat. 2. Die Deutsche Investitionsbank ist weder selbst Rechtsnachfolger noch Vertreter der geschlossenen Berliner Banken. Ein etwaiger Gläubigerverzug der geschlossenen Bank wirkt daher nicht gegen die Deutsche Investitionsbank. OG, Urt. vom 13. April 1953 1 Uz 11/53. Im Grundbuch von B. Blatt 1364 steht für die Deutsche Wohn-stätten-Hypothekenbank AG in Berlin eine Hypothek von 17 000 GM nebst Anhang eingetragen. In einer gerichtlichen Schuldurkunde vom 29. Oktober 1926 hat sich der damalige Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen, Tilgungsbeiträgen usw. aus der Urkunde unterworfen mit der Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll. Der Kläger hat das Grund- 466;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch hohe Standhaftigkeit, bewußte operative Disziplin und die Bereitschaft aus, jeden operativen Auftrag unter allen Bedingungen zu erfüllen. Außerdem besitzen sie meist gute Voraussetzungen zur weitgehend selbständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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