Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 431 (NJ DDR 1953, S. 431); wie die etwaige Nichterfüllung dieser Pflicht neben der leichtsinnigen Kreditgewährung des Klägers, die bereits feststeht, für die Entscheidung zu werten ist. Der Beklagten ist voll dahin beizupflichten, daß zwischen ihr und dem Kläger keinerlei Vertragsbeziehungen (bestanden, die ihr eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt hätten. Das gleiche gilt auch für die Beklagte und die Bankverbindung des Klägers, die gleichfalls in keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit der Beklagten getreten ist, sondern sich bei der versuchten Einlösung der Schedes einer Reihe von Zwischenbanken bedient hat. Der Anspruch des Klägers kann sich also, soweit er zu Recht bestehen sollte, nur auf eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung stützen. Weder das Scheckgesetz noch eine andere Bestimmung verpflichten eine Bank, der ein Scheck zur Einlösung vorgelegt wurde, zur Verständigung des Scheckgläubigers davon, daß der Scheck nicht eingelöst wurde. In dieser Beziehung ist dem Sachverständigengutachten in der Beiakte des Amtsgerichts R. voll beizupflichten. Auch die Vermutung des Klägers, daß die Beklagte das Konto St’s. mit dem Gegenwert belastet und ihm so einen Personalkredit gewährt hätte, der zum Nachteil des Klägers nicht mehr widerrufen werden kann, hat sich als unbegründet erwiesen. Aus den Originalkontokarten, die die Beklagte über das Konto St’s. geführt hat, ist keine derartige Belastung ersichtlich. Diese Kontokarten befinden sich in den Beiakten des Amtsgerichts R. Nun ist es wohl richtig, daß unter normalen Verhältnissen einer Bank zugemutet werden kann, den Gläubiger eines Schecks, der ihr zur Einlösung präsentiert wurde, von der Nichteinlösung dieses Schecks zu verständigen, um ihn dadurch vor möglichem Schaden zu bewahren. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die gesetzliche achttägige Präsentationsfrist gewahrt wurde. Auch wenn der Scheck infolge Ablaufs dieser Prist seinen ursprünglichen Charakter verloren hat. wird unter normalen Umständen von der bezogenen Bank mit Recht eine solche Verständigung innerhalb einer angemessenen Frist erwartet werden können. Wie aus den vom Gericht beigezogenen Akten hervorgeht, sind ungedeckte, von St. ausgestellte Schecks in beträchtlichem Umfang bei der Beklagten präsentiert worden. Eine Gefährdung der Scheckgläubiger durch diese Manipulationen St’s. lag nahe und hätte die Beklagte mit dazu veranlassen müssen, die Scheckgläubiger sobald als möglich von der Nichteinlösung der St’schen Schecks zu verständigen. Diese oben angestellten Ermittlungen treffen iedoch für die Jahre 1946 und 1947 nicht voll zu. Die Geld- und Währungsverhältnisse waren damals völlig unnormal. Wenn auch durch die Bankensperre des Jahres 1945 ein Teil des durch die Nazimißwirtschaft verursachten Geldüberhangs eingefroren war, kursierten dennoch weiterhin unzählige Milliarden von mehr oder weniger wertlosen Reichsmarkscheinen. Der illegale Schwarzhandel wurde zwar bekämpft, seine Beseitigung war .iedoch nur ganz unvollkommen gelungen. Infolgedessen herrschten auch bei den Banken anomale Zustände, die Geldbewegung auf den einzelnen Konten hatte einen unnatürlichen, kaum mehr zu bewältigenden Umfang angenommen, so daß schon aus diesem Grunde die Anforderung an die Sorgfaltspflicht der kontoführenden Banken nicht überspannt werden durfte. Es kommt noch, wie die Beklagte richtig ausführt, hinzu, daß auch die Postverbindungen damals noch recht schlecht waren und daher eine Einhaltung der früher üblichen und später wieder üblich gewordenen Fristen nicht in Frage kam. Zu beachten ist schließlich, wie auch das Sachverständigengutachten in den Beiakten richtig hervofhebt, daß der alte, monopolkapitalistische Bankenapparat infolge der Befreiung der damaligen sowjetischen Besatzungszone durch die Sowjetische Armee restlos zerschlagen war, während der Neuaufbau eines volkseigenen Banknetzes in der damaligen Zeit erst in seinen Anfängen stand, so daß auch mit Rücksicht auf die beträchtlichen Übergangsschwierigkeiten von den kontoführenden Banken kein Übermaß an Sorgfalt verlangt werden konnte. Andererseits ist aber auch zu bedenken, daß sich die Beklagte mit der Verständigung von der Nichteinlösung der Schecks, selbst unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse, recht viel Zeit gelassen hat, und daß eine etwas frühere Verstän- digung des Klägers immerhin möglich gewesen wäre. Darin ist eine nicht ganz unerhebliche Nachlässigkeit zu erblicken, die den Kläger tatsächlich in seiner weiteren Kreditgewährung an St. einigermaßen bestärken konnte, wenn auch diese Tatsache allein dem Kläger noch keinen Anlaß zu seiner, wie bereits gesagt, recht leichtsinnigen Kreditgewährung geben durfte. Nach Ansicht des Gerichts ist also auf seiten der Angestellten der Bank ein gewisses, Schadensersatzansprüche des Klägers teilweise begründendes Verschulden gegeben. Ein Entlastungsbeweis nach § 831 BGB ist auf seiten der Beklagten gar nicht versucht worden, dürfte aber auch nicht in Frage kommen, da der Leiter der Zweigstelle P., wie aus seiner eidesstattlichen Erklärung vom 8. Januar 1948 hervorgeht, an der Zurückhaltung des Schecks mit beteiligt war, ein Zweigstellenleiter aber als Organ der Beklagten im Sinne § 31 BGB anzusehen ist. Es bleibt also nur noch übrig, das eigene Verschulden des Klägers an seinen Verlusten und das Mitverschulden, das die Beklagte daran trifft, gegeneinander abzuwägen. Schon aus dem bisher Gesagten geht eindeutig hervor, daß das eigene Verschulden des Klägers bei weitem überwiegt. Der Kläger ist Kaufmann, wenn auch nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, und hat sich als solcher in riskante Kreditgeschäfte eingelassen. Daß diese Kreditgeschäfte in irgendeinem Zusammenhang mit seiner kaufmännischen Tätigkeit gestanden haben, und daß der Kläger irgendwelche Vorteile daraus erwartet und auch tatsächlich gezogen hat, kann, auch wenn der Kläger aus begreiflichen Gründen darüber schweigt, überhaupt nicht bezweifelt werden. Die bloße Tatsache, daß e'n Fleischermeister in den Jahren 1946 und 1947 einem Viehaufkäufer einen ungedeckten Personalkredit über mehr als 18 000 Mark gewährt hat. macht es nach Ansicht des erkennenden Gerichts zweifelsfrei, daß der Kläger von dem Viehaufkäufer St. in irgendeiner Weise profitiert hat oder profitieren wollte. Wenn dies, im Widerspruch zu aller Lebenserfahrung, nicht der Fall gewesen wäre, so hätte es der Kläger ganz bestimmt nicht versäumt, dem Gericht eingehend auseinanderzusetzen, welche besonderen privaten oder freundschaftlichen Gründe ihn veranlaßt haben. St. solche beträchtlichen Kredite ohne iede reale Sicherheit zu gewähren. Nur so ist die geschilderte leichtsinnige Kreditierung St’s. zu begreifen. Das mit seiner geschäftlichen Tätigkeit verbundene und infolge seiner leichtsinnigen Kreditgewährung eingegangene Risiko muß der Kläger nach Ansicht des Gerichts zu 90% selbst tragen. Wenn der Kläger durch die nicht sachgemäße Behandlung der Schecks durch die beklage Sparkasse in dieser Handlungsweise bestärkt wurde, so hat allerdings die Beklagte, wie bereits gesagt, auch eine Komponente zu den Verlusten des Klägers beigetragen. Sie ist iedoch sehr klein und kann bei gerechter Abwägung höchstens mit Vio des Verlustes bemessen werden. Dabei ist weiter davon auszugehen, daß die Beklagte an den Verlusten des Gegenwertes des ersten Schecks von 3000 Mark überhaupt kein Verschulden trifft. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte nur Vio des Verschuldens an dem Verlust des Gegenwertes der fünf anderen Schecks, die über eine Summe von 15 455 Mark lauteten, trifft, das sind 1 545,50 Mark. Anmerkung: Das BG stellt- zutreffend fest, daß zwischen den Prozeßparteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben und folglich eine Haftuna der verklagten Sparkasse auf vertraglicher GrundXaae nicht in Betracht kommt. Die Begründung für diese Feststellung ist allerdings nicht ganz korrekt. Anscheinend hat das BG den Umstand als ausschlaggebend angesehen, daß der Kläger sich zur Vorlegung des Schecks seiner Bank und diese sich anderer Banken bedient hatte, so daß weder der Kläaer selbst noch seine Bank mit der Beklagten unmittelbar in Verbindung getreten waren. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nichts über etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien entnommen werden. Wenn nämlich das Scheckrecht für die Annahme eines solchen Vertragsverhältnisses überhaupt Raum läßt, so kann es auf die Zahl der etwa eingeschalteten Zwischenbanken nicht ankommen. Es sei vergleichsweise auf die Rechtslage bei der 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 431 (NJ DDR 1953, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 431 (NJ DDR 1953, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und feindlichen Kontaktpolitik Kon-takttätigkeit gegen Angehörige Staatssicherheit im allgemeinen und gegen Mitarbeiter des Untersuchungshaftvollzuges des Ministeriums Staatssicherheit im besonderen sei ten Personen rSinhaftier- BeauftragiigdrivÄge Muren mit dem Ziel, die Möglichkeit zu nutzen, die das strafprozessuale Prüfungsverfahren zur Konspirierung inoffizieller Mitarbeiter und anderer operativer Zusammenhänge einer inoffiziellen Beweislage bietet. Selbstverständlich sind das echte Risikoentscheidungen.

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