Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 403 (NJ DDR 1953, S. 403); heiten der untersuchten Handlung auf den konkreten Inhalt der Gründe des freisprechenden Urteils ausüben. Die Problematik des Aufbaus der Urteilsgründe, ihre Abhängigkeit vom konkreten Inhalt wurde nicht berührt. IV Die anschließende, mehrere Stunden dauernde Diskussion, an der sich die überwiegende Mehrzahl der anwesenden Abteilungsmitglieder und Gäste beteiligte, war durch offenen und kämpferischen, von sachlichem Emst getragenen Meinungsstreit gekennzeichnet. Deshalb konnte die Diskussion auch trotz ihres verfehlten Ausgangspunktes zu einigen konkreten, wenn auch bescheidenen Ergebnissen führen, die eine brauchbare Grundlage für die weitere Arbeit bilden. Verfehlt war der Ausgangspunkt der fast ausschließlich die Problematik des verurteilenden Strafurteils behandelnden Diskussion insofern, als sie sich zunächst und überwiegend der Frage des Aufbaus der Urteilsgründe zuwandte und erst später und deshalb zu wenig tiefgehend die logisch primäre Problematik des Inhalts der Urteilsgründe behandelte. Die Ursache dieses Mangels ist in der verfehlten Schwerpunktbildung des einleitenden Referats zu finden, dessen umfangreichster Teil den Fragen des Aufbaus der Gründe gewidmet war. Die Diskussion wird nachstehend nur in ihren wesentlichen Punkten wiedergegeben. Anknüpfend an die vom Referenten gegebene Begründung wurde zunächst seine Anfangsthese in der Frage des Aufbaus der Urteilsgründe behandelt: Auf keinen Fall ein Schema, weil es sich nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben unserer Gerichte auswirken muß. Die Richtigkeit dieser These wurde von der überwiegenden Mehrzahl aller Diskussionsredner, besonders von Staatssekretär Dr. Toeplitz, Kammergerichtspräsident Ranke, Richter am Obersten Gericht Kleine und Bezirksgerichtsdirektor Pogor-s c h e 1 s k i, hervorgehoben. Bin Schema für den Aufbau, die Gliederung der Urteilsgründe wäre undialektisch und unwissenschaftlich, so wurde betont. Es würde zu einer mechanischen, abstrakten Urteilsfassung zwingen und ein starres Dogma sein. Ein derartiges Urteil wäre ungeeignet für die Erfüllung der grundlegenden, in § 2 GVG und § 2 StPO niedergelegten Aufgaben der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Das nach einem Schema abgefaßte Urteil müßte die Besonderheiten jeder konkreter Sache unberücksichtigt lassen. Damit würde ein solches Urteilsrezept aber das selbständige Denken der Richter, die Entwicklung und Verbesserung ihrer Arbeit behindern. Dafür, daß es kein Urteilsschema geben kann, so führte Kammergerichtspräsident Ranke aus, sind die Erkenntnisse der Sowjetwissenschaft von größter Bedeutung. In dem Lehrbuch von M. A. Tschelzow2) werde sinngemäß gesagt, daß allgemein gültige Regeln für die Begründung des Urteils nicht gegeben werden können. Im Rahmen dieser Erörterungen über die Frage des Urteilsschemas wurde der Versuch des Referenten, für nach dem angegriffenen Objekt gebildete Gruppen von Verbrechen einheitliche Gliederungen für die Urteilsgründe zu entwickeln, scharf kritisiert. Hierin liegt, so hob u. a- Staatssekretär Dr. Toeplitz hervor, bereits eine Schemenbildung, Das betonten auch Hauptabteilungsleiter Böhme und Hauptreferent Reuter vom Ministerium der Justiz. Die beiden letztgenannten Diskussionsredner sprachen sich jedoch zunächst trotz der vorgebrachten prinzipiellen Bedenken nicht gegen eine derartige Anleitung für die Gliederung der Urteilsgründe aus. Unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Praxis, besonders der Kreisgerichte, vertraten sie die Auffassung, Richtlinien für die Gliederung des Urteils, die gegenüber den Vorschlägen des Referenten vielleicht modifiziert oder noch weitergehend spezialisiert werden sollten, könnten der Praxis helfen. Diese Ansicht wurde im Ergebnis der Diskussion wohl einhellig abgelehnt. Eine solche Anleitung würde ein Schema sein, das sich statt als Hilfe sehr bald als eine Zwangsjacke für die Praxis erweisen würde, die alle im Referat und in der Diskussion hervorgehobenen Nachteile und Schäden auslösen müßte. 2) Tschelzow, Der sowjetische Strafprozeß, Moskau 1951, S. 365 (russ.). Dafür, daß die Vorschläge des Referenten für die Gliederung der Urteilsgründe nichts anderes als ein Schema waren, ergab einen sehr deutlichen Beweis die Diskussion über die Frage, ob die Urteilsgründe mit einer konzentrierten Darstellung der politischen Lage oder mit der Feststellung der Tat beginnen sollen, wie die vorgetragenen Mustergliederungen es unterschiedlich vorsahen. Als eine dritte Möglichkeit wurde in der Diskussion vorgebracht, man könne auch mit einer Charakterisierung des Täters beginnen. Für jede dieser Möglichkeiten wurden von verschiedenen Diskussionsrednern kurze Beispiele angeführt, zu denen jeweils überzeugend vorgetragen wurde, man müsse in diesem Fall mit dem L, im anderen Fall mit dem 2. und in einem weiteren Fall mit dem 3. beginnen. Diese Tatsache machte es deutlich, daß die vom Referenten vorgeschlagenen Gliederungen nicht in der Lage sind, die konkreten Besonderheiten des jeweiligen Verbrechens in ihrem Einfluß auf den Inhalt der Urteilsgründe zu berücksichtigen, daß es sich bei den Vorschlägen also um ein Schema handelte. Das zeigte aber auch, weshalb unsere Richter eine derartige Anleitung, ein solches Schema für die Gliederung der Urteilsgründe weder bekommen können noch erwarten oder suchen dürfen. In diesem Zusammenhang und damit wandte sich die Diskussion der Problematik des Inhalts der Urteilsgründe zu wurde erörtert, daß die in zahlreichen Fällen zutreffend am Anfang der Urteilsgründe gebrachte konzentrierte Darstellung der politischen Situation in der gegenwärtigen Praxis oft ihren Sinn verfehlt. Es handelt sich dabei vielfach um langatmige Schilderungen, die in keine Verbindung zu dem konkreten Verbrechen gebracht sind und dadurch leicht zu einer Schablone werden. Das führt, wie Dozent Renneberg (Karl-Marx-Universität Leipzig) hervorhob, zu einer Zweispurigkeit der Darstellung in den Urteilsgründen, die mit den Aufgaben des Urteils nicht vereinbar ist. Durch die Zweispurigkeit der Gründe vieler Urteile unserer Gerichte wird die Schilderung der politischen Situation oftmals zu einer Phrase. Erforderlich ist es, so sagte auch Abteilungsleiter Weiß (Deutsches Institut für Rechtswissenschaft), die Darstellung des Verbrechens mit der politischen Situation zu verbinden, um die konkrete Tat in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen zu zeigen. Hierzu ist der kritische Hinweis von Stadtgerichtsdirektor Teuber wichtig, daß die gleichen Mängel auch in vielen Anklageschriften festzustellen sind. Ausgehend von der konsequenten Ablehnung jeglichen Schemas für den Aufbau der Urteilsgründe, führte Kammergerichtspräsident Ranke aus, daß hiervon die Frage des Inhalts der Urteilsgründe unterschieden werden muß. Für den Inhalt aller Urteilsgründe, so fuhr er fort, ergeben sich aus dem Gesetz bestimmte Forderungen, aus denen die Prinzipien entwickelt werden können, die jedes Urteil zur Wahrung der Gesetzlichkeit erfüllen muß. Es ist jedoch nicht nur § 223 StPO, aus dem sich der notwendige Inhalt jedes verurteilenden erstinstanzlichen Strafurteils ergibt. Diese Vorschrift kann nur in Verbindung mit §§ 220, 200 StPO und unter Heranziehung der grundlegenden Bestimmungen des § 2 GVG und § 2 StPO richtig verstanden werden. Weitere Forderungen für den notwendigen Inhalt der erstinstanzlichen Strafurteile folgen aus dem neuen Charakter des Rechtmittelverfahrens nach unserer Strafprozeßordnung. Es ist ein Verfahren der kritischen Überprüfung der Stichhaltigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Gesetzlichkeit, Begründetheit und Gerechtigkeit. Diese Prüfung muß das erstinstanzliche Urteil in jedem Fall ermöglichen. Dazu bedarf es keiner langatmigen Rechts- und Subsumtionsdarlegungen. Es ist aber unerläßlich, daß die Urteilsgründe die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung sorgfältig darstellen und die Gedankengänge der Richter erkennbar machen, die zu dieser Würdigung und dieser Schlußfolgerung geführt haben. Anders ist es nicht möglich, die innere richterliche Überzeugung, auf der jedes Urteil beruht, zu überprüfen. Dazu müssen die Urteilsgründe ergeben, ob die Gedankengänge des erstinstanzlichen Gerichts nach den Gesetzen der Logik unter richtigem dialektischem Herangehen an die im Prozeß verhandelte Erscheinung des Klassenkampfes möglich, zulässig, 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 403 (NJ DDR 1953, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 403 (NJ DDR 1953, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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