Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 380 (NJ DDR 1953, S. 380); trag vom 7. August 1952. Als Liefertermine waren der 30. September und der 15. Dezember 1952 mit je der Hälfte der zu liefernden Kücheneinrichtungen vorgesehen. Tatsächlich geliefert wurde aber erst am 29. Dezember 1952 und am 17. Januar 1953. Im Vertrag war vereinbart worden, daß der Antragsteller dem Antragsgegner rechtzeitig die Versanddispositionen mitzuteilen habe. Am 22. August 1952 teilte der Antragsteller mit. daß die am 30. September 1952 fälligen 26 Kücheneinrichtungen an die Konsumgenossenschaft (KG) L. zu liefern seien. Die KG L. hatte sich gegenüber dem Antragsgegner zur Selbstabholung verpflichtet, jedoch den vereinbarten Termin nicht eingehalten. Erst nach wiederholter Mahnung teilte sie am 7. November 1952 mit, daß sie die Möbel zur Zeit nicht abholen könne und der Antragsgegner seinerseits den Versand übernehmen solle. Der Antragsgegner behauptet, daß es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, zusätzlichen Transportraum zu erhalten. Ihn treffe daher an der verspäteten Lieferung kein Verschulden. Vielmehr sei der Antragsteller durch Verschulden der KG L. in Abnahmeverzug geraten. Außerdem sei dem Antragsgegner durch die lange Lagerung der rechtzeitig fertiggestellten Möbel ein Schaden von 85.17 DM an Bankzinsen für überfällige Kredite entstanden. Auch für die verspätete Vornahme der am 15. Dezember 1952 fähigen Lieferung lehnt der Antragsgegner die Zahlung einer Vertragsstrafe ab. Er begründet seine Weigerung auch in diesem Falle mit Transportschwierigkeiten, die sich trotz seiner Bemühungen nicht hätten beheben lassen. Aus den Gründen: Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Abnahmeverzuges während der Zeit vom 30. September bis 10. November 1952 in Höhe von 227,12 DM sowie Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 85.17 DM. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Ver- letzung des vereinbarten Liefertermins vom 15. Dezember 1952 aus dem Vertrag Nr. 2587/17 D in Höhe von 130 DM. Bei Klärung der Rechtslage im Falle der Lieferung an die KG L. ist die Schiedsstelle davon ausgegangen, daß die KG L. Erfüllungsgehilfe des Antragstellers gemäß § 278 BGB ist. Der Antragsteller war vertraglich zur Lieferung von 26 Kücheneinrichtungen an die KG L. verpflichtet. Nur auf Grund dieses Vertrages konnte der Antragsteller dem Antragsgegner in der Versanddisposition die KG L. als Empfänger nennen. Es ist die Vertragspflicht des Gläubigers, den Vertragsgegenstand abzunehmen. Indem die KG L. die Kücheneinrichtungen abnimmt, handelt sie als Erfüllungsgehilfe des Antragstellers, da mit der Abnahme durch die KG L. der Antragsgegner seine Vertragspflicht gegenüber dem Antragsteller erfüllt hat. Daß damit auch gleichzeitig die Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber der KG L. erfüllt werden, ist selbstverständlich, doch für den vorliegenden Fall unwesentlich. Im Vertrag zwischen Antragsteller und Antragsgegner war als Transportmittel „Bahn“ vereinbart worden. Ohne aufgefordert zu sein, schrieb die KG L. am 29. August 1952 dem Antragsgegner, daß sie die Küchenmöbel selbst abholen wolle. Der Antragsgegner erklärte sich mit Schreiben vom 2. September 1952 einverstanden. Die Schiedsstelle ist der Auffassung, daß diese Vereinbarung über die Abholung der KG L. nicht gegen das Allgemeine Vertragssystem verstößt. Grundsätzlich dürfen Verträge gemäß § 2 Abs. 1 b der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems (GBl. 1952 S. 793) nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner mit Zustimmung der zuständigen Fachministerien bzw. des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) geändert werden. Formal gesehen müßte auch bei der nachträglichen Änderung des vereinbarten Transportmittels in der eben genannten Weise verfahren werden. Jedoch ist im vorliegenden Falle die Art der Beförderung nicht entscheidend für die Erfüllung des Vertrages. Die Vertragspflicht zur Beförderung auf dem Bahnwege ist eine Nebenpflicht, bei deren Durchbrechung die Erfüllung der Hauptleistung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Angesichts der bekannten Transportschwierigkeiten wäre es von jedem Betriebsleiter verantwortungslos, wenn er einen LKW bei der Hand hat, keine Bahnwaggons erhält, aber trotzdem eine für LKW-Trans-porte geeignete Ware nur aus dem Grunde nicht per LKW befördert, weil im Vertrag Bahnversand vereinbart worden war. Da die KG L. Empfänger der Ware und gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Antragstellers war, konnte, da die Hauptleistung nicht betroffen war, rechtswirksam mit dem Antragsgegner vereinbart werden, daß der Vertragsgegenstand nicht mit der Bahn versandt, sondern von der KG L. selbst abgeholt wird. Diese Vereinbarung hat der Antragsteller gegen sich gelten zu lassen. Die Abholungsvereinbarung war rechtzeitig getroffen worden. Sowohl die KG L. als auch der Antragsgegner konnten ihre Dispositionen entsprechend vornehmen. Jedoch weder am 27. September (wie ursprünglich vereinbart) noch am 7. Oktober 1952 (wie später ausge-gemacht) holte die KG L. die Küchenmöbel ab. Auf nochmalige Anmahnung des Antragsgegners teilte die KG L. mit Schreiben vom 7. November 1952, eingegangen am 10. November 1952, mit, daß sie vorläufig nicht abholen könne, sondern der Antragsgegner versuchen möge, die Versendung selbst vorzunehmen. Vom 30. September 1952, dem vereinbarten Liefertermin, bis zum 10. November 1952, dem Tag des Eingangs des eben genannten Schreibens, hat sich die KG L. in Abnahmeverzug befunden, da sie Selbstabholung angekündigt, aber nicht durchgeführt hat. Da die KG L. Erfüllungsgehilfe des Antragstellers war, hat der Antragsteller den Abnahmeverzug gegen sich gelten zu lassen. Da der Antragsgegner Waggons erst einplanen muß, ehe er solche gestellt bekommt, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, daß die Lieferung erst am 29. Dezember 1952 erfolgte. Der Antragsteller hat deshalb unbeschadet seiner Regreßmöglicbkeit wegen Abnahmeverzuges vom 30. September bis 10. November 1952 227,12 DM Vertragsstrafe sowie 85,17 DM Schadensersatz (Bankzinsen aus überfälligen Krediten) an den Antragsgegner zu zahlen. Zu der am 15. Dezember 1952 fälligen Lieferung waren die Vertragsdispositionen dem Antragsgegner rechtzeitig zugegangen. Die Lieferungen an die KG B. und an die KG K. wurden jedoch erst am 17. Januar 1953 der Bahn übergeben. Für die Verspätung berechnete der Antragsteller dem Antragsgegner eine Vertragsstrafe von insgesamt 266,52 DM. Als Begründung für die Lieferverzögerung gab der Antragsgegner Transportschwierigkeiten an. Wohl hat er die Abteilung Verkehr des Rates des Kreises, die ATG, die Reichsbahn, den Transportbevollmächtigten des Rates des Bezirkes sowie den Stellvertreter des Ministerpräsidenten, Walter Ulbricht, über die Transportraumschwierigkeiten unterrichtet, hat aber nicht, da ihm bereits rechtzeitig die Transportlage bekannt war, eine Änderung des Vertrages in bezug auf die Liefertermine versucht. Daher war die Schiedsstelle der Auffassung, daß eine Vertragsstrafe dem Grunde nach berechtigt, jedoch in Würdigung der Bemühungen des Antragsgegners die Vertragsstrafe auf 130 DM herabzusetzen ist. Da im Ergebnis sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit Vertragsstrafe belegt werden mußten, waren den Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei jeder Teil seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat. Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Entscheidungen darauf zu achten, daß die vollständige Abschrift eingesandt wird. Auszüge genügen nicht als Grundlage für eine Veröffentlichung. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur; Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin NW7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft J.,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 380 (NJ DDR 1953, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 380 (NJ DDR 1953, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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