Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 163 (NJ DDR 1953, S. 163); Der Marxismus, der nach Stalins Definition heute zur Wissenschaft vom Siege des Sozialismus in allen Ländern, zur Wissenschaft vom Aufbau des Kommunismus geworden ist, ist heute im Siegeszug aus der Sowjetunion in sein Geburtsland zurückgekehrt. Dem jahrzehntelangen siegreichen Kampf Lenins und Stalins um die Reinerhaltung und Weiterentwicklung der Lehre des revolutionären Marxismus verdankt das deutsche Volk die Herbeiführung jener grundlegenden politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, die es möglich machten, mit dem planmäßigen Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu beginnen, die großen Ideen des Sozialismus Wirklichkeit werden zu lassen. Das deutsche Volk verfügt heute in dem Kampf um seine nationale Wiedervereinigung in einem einheitlichen, demokratischen, friedliebenden und unabhän- gigen Deutschland über eine auf der Grundlage des revolutionären Marxismus geeinte Arbeiterklasse, die mit der werktätigen Bauernschaft im festen Bündnis steht, und über das Bollwerk des nationalen Kampfes: die Deutsche Demokratische Republik. Die Hauptaufgabe im Karl-Marx-Jahr muß es sein, dem deutschen Volk die Augen zu öffnen über die welthistorische Bedeutung dieses größten Sohnes der deutschen Nation, ihm die Tiefe und die weltverändernde Kraft der Lehre von Marx und Engels zu erschließen, es mit‘berechtigtem Stolz zu erfüllen, aber auch mit dem unbeugsamen Willen, diese Lehre als das bedeutsamste Kulturgut und das größte Kulturerbe unserer Nation nicht erneut schänden zu lassen, sondern es mit allen Kräften zu verteidigen, im Geiste des unversöhnlichen Kampfes für die sozialistische Gesellschaftsordnung, zu deren lichten Höhen Karl Marx der Menschheit den Weg gewiesen hat Die Verzugszinsen im Allgemeinen Vertragssystem Von Dr. Georg F r eytag, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Bei der -Durchführung von Verträgen sind sich die Partner häufig nicht über folgende Fragen im klaren: Welchen Charakter tragen die Verzugszinsen? Sind sie Vertragsstrafen, für die das Verschuldensprinzip gilt? Was geschieht bei verspäteter Inrechnungstellung von Verzugszinsen? Ist eine Verwirkung möglich? Seitdem zu diesen Fragen von mehreren Seiten *) in verschiedener Weise Stellung genommen worden ist, bestehen in den Betrieben sehr viele Unklarheiten. Auch das Staatliche Vertragsgericht hat sich mit diesen Problemen in mehreren Entscheidungen befassen müssen. Nach dem heutigen Stand der Entwicklung kann das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt werden: 1. Verzugszinsen sind Vertragsstrafen. Seit der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems finden auf Verzugszinsen die gleichen Grundsätze, die für sonstige Vertragsstrafen gelten, Anwendung. Wirtschaftlich haben die Verzugszinsen schon von Anfang ihrer Einführung an den erzieherischen Zweck verfolgt, der heute mit den Vertragsstrafen erreicht werden soll. Als die 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) erlassen wurde, war an das Allgemeine Vertragssystem in der Deutschen Demokratischen Republik noch nicht zu denken. Die Verzugszinsen mit ihrem Zinssatz von 18% pro Jahr waren der Vorläufer unserer heutigen Vertragsstrafe. Mit Hilfe dieses hohen Zinssatzes sollte die Zahlungsdisziplin zwischen den Partnern der volkseigenen Wirtschaft gefestigt werden. Der Erziehungs- und Strafcharakter kommt in der Höhe des Zinssatzes deutlich zum Ausdruck. Die Verzugszinsen sind jedoch eine Vertragsstrafe besonderer Art. Der wichtigste Unterschied zu den sonstigen Vertragsstrafen des Allgemeinen Vertragssystems besteht darin, daß die 6. DurchfBest. das Verschuldensprinzip nicht kennt. Das Ministerium der Finanzen hat in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1951z) in Ziff. 6 hervorgehoben, daß es unbeachtlich ist, ob der Schuldner die für eine verspätete Zahlung ursächlichen Umstände zu vertreten hat oder nicht, und hinzugefügt, daß dies auch bei Zahlungen mit Investitionsmitteln gilt. Es sei daran erinnert, daß man bei der Einführung des Mustervertrages ursprünglich davon ausging, daß auch die übrigen Vertragsstrafen ohne Rücksicht auf Verschulden gezahlt werden müßten eine Auffassung, die jedoch bald aufgegeben wurde. In dem Mustervertrag des Allgemeinen Vertragssystems (MinBl. 1952 S. 7) ist in § 9 Abs. 3 c in Verbindung mit Abs. 4 c eine Vertragsstrafe für nicht fristgemäße Zahlung festgelegt worden. Aus der Formulierung in Abs. 4 c, daß sich diese Strafe „nach den hierfür geltenden Bestimmungen (zur Zeit 6. DurchfBest.)“ * S. 1) Es sei nur auf die Artikel in NJ 1952 S. 401 und 403 und die Stellungnahme in der „Deutschen Finanzwirtschaft“ 1952 S. 839 verwiesen. 2) vgl. „Deutsche Finanzwirtschaft“ 1951 S. 305. richtet, hat das Staatliche Vertragsgericht die Schlußfolgerung gezogen, a) daß die Verzugszinsen der 6. DurchfBest. und die Vertragsstrafe gemäß § 9 Abs. 4 c des Mustervertrages nicht nebeneinander erhoben werden können, b) daß das Verschuldensprinzip weiterhin durch die Sonderbestimmung der 6. DurchfBest., auf die sidi der Mustervertrag ausdrücklich bezieht, ausgeschaltet war. Eine weitere Änderung brachte die 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952. Diese setzte in § 1 Abs. 3 c und 5 c die Vertragsstrafe für nicht fristgemäße Zahlung fest ohne .den Zusatz, daß für ihre Berechnung die 6. DurchfBest. maßgebend sei. Von diesem Zeitpunkt a'b verschmelzen demnach Vertragsstrafe und Verzugszinsen völlig miteinander, und die Sonderbestimmung der 6. DurchfBest. kommt insoweit nicht mehr zur Geltung, als die Vorschriften über das Allgemeine Vertragssystem insbesondere die 2. DurchfBest. Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daß die 6. DurchfBest. nicht restlos beseitigt ist; sie gilt also z. B. für Forderungen, die nicht unter die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts fallen, unverändert fort. Die Folge ist. daß Ansprüche auf Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung aus Verträgen, die nach dem 2. September 1952, dem Tage der Verkündung der 2. DurchfBest. zur VertragsVO, abgeschlossen wurden, jetzt ebenso behandelt werden wie alle sonstigen Vertragsstrafen. Auch für Verzugszinsen gilt nunmehr das Verschuldensprinzip, und eine Verpflichtung zur Zahlung besteht nicht, wenn der Betrieb nachweist, daß er alles ihm Zumutbare zur Erfüllung seiner Pflichten getan hat. Soweit es sich dagegen um Ansprüche auf Verzugszinsen aus Verträgen handelt, die vor Erlaß der 2. DurchfBest. geschlossen wurden, finden bei der Entscheidung über diese Ansprüche ausschließlich die Grundsätze der 6. DurchfBest. Anwendung. Das Staatliche Vertragsgericht hat es abgelehnt, die Berücksichtigung des Verschuldensprinzips rüdewirkend anzuwenden. Es ist hierbei von der Erwägung ausgegangen, daß die 2. DurchfBest. selbst keine rückwirkende Kraft besitzt und daß eine solche Handhabung außerdem zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, weil diejenigen Betriebe, die ihre Verzugszinsen nicht wie es die 6. DurchfBest. vorschreibt zahlten, heute dafür belohnt würden gegenüber denjenigen, die ihren Pflichten insoweit nachgekommen waren. Es würde damit der säumige Zahler gegenüber dem pünktlichen Zahler begünstigt werden. Die Anwendung der 6. DurchfBest. führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Betrieb, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, Verzugszinsen in manchmal sehr beträchtlicher Höhe zahlen muß. Die Belegschaft eines solchen Betriebes wird es nicht verstehen, wenn der Gewinn ihres Betriebes und damit der Direktorfonds geschmälert wird, obwohl ihr und dem Betrieb selbst kein Vorwurf für die nicht fristgemäße Zahlung 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 163 (NJ DDR 1953, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 163 (NJ DDR 1953, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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