Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 153 (NJ DDR 1953, S. 153); Einverständnis mit der von der Verklagten ständig gewählten Zahlungsweise stillschweigend zum Ausdruck gebracht hatte. Weicht das tatsächliche Verhalten beider Parteien stillschweigend von den formularmäßigen Bedingungen ab, so ist darin jedenfalls eine durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Abänderung dieser Bedingungen zu erblicken. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin mit der Klage zunächst den Betrag für den ersten unterschlagenen Scheck fordert, denn der Beurteilung des Sachverhalts ist das gesamte Verhalten der Parteien während der bestehenden Geschäftsverbindung zugrunde zu legen. Aus diesem gesamten Verhalten der Klägerin folgt aber, daß sie mit der Zahlungsweise der Verklagten einverstanden war und demzufolge auch für das Verschulden ihres Vertreters selbst einzustehen hat. Es braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden, inwieweit vorgedruckte Lieferbedingungen eines Privatunternehmens überhaupt für einen Rechtsträger des Volkseigentums verbindlich sind, da für diesen besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich der Ein- und Verkaufsbedingungen bestehen (vgl. Preisverordnung Nr. 233 VO über Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beim Geschäftsverkehr der privaten Betriebe mit der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 5. März 1952, GBl. S. 204). Auf die Berufung war daher die Klage abzuweisen. (Mitgeteilt von Oberrichter Dr. Grafe, Dresden.) § 48 EheG. Der Grundsatz, daß unheilbar zerrüttete Ehen in der Regel zu scheiden sind, darf nicht dazu führen, daß Menschen die eheliche Gemeinschaft bewußt und leichtfertig zerstören, um nach Ablauf der Dreijahresfrist von der Scheidungsmöglichkeit nach § 48 EheG Gebrauch zu machen. KG, Urt. vom 22. Dezember 1952 2 UR 101/52. Der Kläger hat die Beklagte Im Jahre 1947 verlassen und sich ohne Hinterlassung einer Adresse nach Westdeutschland begeben. Er hat weder für sie noch für das Kind Unterhalt bezahlt. Die Beklagte hat den Aufenthalt des Klägers erst nach jahrelangen Bemühungen ermitteln können. Unter Berufung auf- die seit mehr als drei Jahren bestehende Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG, beantragt. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. In der hiergegen eingelegten Berufung führt die Beklagte aus, daß das AG die Ehe zu Unrecht als völlig zerrüttet angesehen habe. Auch erfordere das Wohl des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe. Das LG hat unter Zulassung der Revision die Ehe aus Verschulden des Klägers geschieden. Auf die hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision der Beklagten hat das KG beide Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es führt hierzu u. a. aus: Aus den Gründen: Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Aufklärung dieser von der Berufungskammer nicht behandelten Frage erübrigt sich jedoch, da der Widerspruch der Beklagten bereits aus anderen Gründen Beachtung finden muß. Außer dem von der Rechtsprechung als ein besonders anschauliches Beispiel wiederholt erwähnten Fall der wirtschaftlichen Schlechterstellung der nicht arbeitsfähigen Ehefrau können in besonders gelagerten Fällen noch andere Gründe die Aufrechterhaltung der Ehe trotz festgestellter Zerrüttung als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierzu gehören u. a. Fälle, in denen die Berücksichtigung individueller Umstände überwiegt, weil die Eheleute nicht oder nicht mehr in vollem Umfange am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, oder wo das Interesse der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der Ehe deshalb erfordert, weil der die Scheidung begehrende Ehegatte ein besonders leichtfertiges Verhalten zur Ehe an den Tag gelegt hat,, das unsere Gesellschaft entschieden verurteilt. In jedem Fall muß aber die Entscheidung des Richters von der Gesamtwürdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeiten der Parteien und der Gesamtheit aller gesellschaftlichen und menschlichen Beziehungen der Ehe getragen werden. Die von der Rechtsprechung der demokratischen Gerichte entwickelten Grundsätze zur Anwendung des §, 48 EheG dürfen nicht zum formalen Schema werden. Der Senat stellt kritisch und selbstkritisch fest, daß sowohl das angefochtene Urteil als auch der bereits erwähnte Beschluß des Senats in diesen Fehler verfallen sind und die Besonderheiten der Ehe der Parteien nicht genügend berücksichtigt haben. Bei der besonderen Situation des vorliegenden Falles bestehen ausnahmsweise solche besonderen Gründe, die den Widerspruch der Beklagten beachtlich machen. Der von dem Obersten Gericht in dem Urteil vom 1. Dezember 1950 (OGZ Bd, 1 S. 72; NJ 1951 S. 222) aufgestellte Grundsatz, daß bei Ehen, in denen die Eheleute nicht oder nicht mehr in vollem Umfange im gesellschaftlichen Leben stehen, die Berücksichtigung des gesellschaftlichen Faktors bei der Bewertung der Ehe zugunsten individueller Umstände zurücktritt, muß auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Kläger deshalb nicht an unserem gesellschaftlichen Leben teilnimmt, weil er sich nach Westdeutschland abgesetzt und dadurch selbst aus unserer Gesellschaft ausgeschlossen hat. Da also der gesellschaftliche Faktor bei der Bewertung des Scheidungsbegehrens des Klägers ausscheidet, waren lediglich die individuellen Belange der Parteien und auch ihre Persönlichkeiten gegeneinander abzuwägen. Hierbei muß aber den Belangen der Beklagten, die sich und ihr Kind auf saubere und anständige Weise unterhält, nach der Auskunft des zuständigen Amtes Mutter und Kind bestens für ihr Kind sorgt und die auf Grund ihrer sittlichen Einstellung zur Ehe durch die Scheidung mit Sicherheit erhebliche seelische Schädigungen erleiden würde, gegenüber dem nur fadenscheinig motivierten Wunsch des Klägers, sich aus der ihm lästig gewordenen Ehe zu befreien, der Vorzug gegeben werden. Ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe kann grundsätzlich nicht geduldet werden. Ein solches hat aber der Kläger dadurch in hohem Maße an den Tag gelegt, daß er sich jahrelang vor seiner Familie in Westdeutschland versteckt gehalten und sich in keiner Weise um ihren Unterhalt und ihr Wohlergehen gekümmert hat. Der Grundsatz, daß unheilbar zerrüttete Ehen in der Regel zu scheiden sind, darf kein Freibrief für Menschen werden, die, wie der Kläger, unter Ausnutzung der Spaltung Deutschlands bewußt und leichtfertig die eheliche Gemeinschaft zerstören, um sodann nach Ablauf der Dreijahresfrist von der Scheidungsmöglichkeit des § 48 EheG Gebrauch machen zu können. §§ 7, 18 KFG. Zur Haftung von Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. BG Dresden, Urt. vom 12. Dezember 1952 2 S 69/52. Der Beklagte zu 1) 1st Fahrer, die Beklagte zu 2) Halter eines Lastkraftwagens. Während einer Fahrt, die der Beklagte zu 1) mit dem Lkw durchführte, stürzte die mit ihm in gleicher Richtung fahrende Zeugin W. mit ihrem Fahrrad zur Straßenmitte. Um sie nicht zu überfahren, riß der. Beklagte zu 1) den Lkw auf die linke Straßenseite, wobei er einen in seiner Fahrtrichtung stehenden Telegrafenmast streifte. Er lenkte darauf den Wagen wieder zur Straßenmitte. Hierbei wurde die auf einem Fahrrad aus entgegengesetzter Richtung kommende Klägerin von der Stoßstange des Lkw angestoßen; sie kam dadurch zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin behauptet in ihrer Klage, mit der sie von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz begehrt, daß der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet habe. Er sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren und habe nach dem Sturz der Zeugin zu spät gebremst. Das LG hat die Parteien je zur Hälfte für verantwortlich an dem Unfall erklärt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das BG hat das Urteil des LG aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Aus denGründen: Mit Rücksicht darauf, daß die beiden Beklagten nach Art und Umfang unterschiedlich haften, soll zunächst die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) geprüft werden. Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nur für den Schaden, den er schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. §§ 823 ff. BGB, §§ 18, 7 KFG). Hinsichtlich der Verantwortlichkeit ist der Senat der Überzeugung, die auch in den Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und des Sachverständigen G. übereinstimmend zum Ausdruck kommt, daß nämlich der Beklagte zu 1) mit der äußersten Sorgfalt gehandelt hat, die nach den gegebenen 153;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen.

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